6110/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde vom
16. Juni 1999, Nr. 6428/J, betreffend Beeinträchtigung des Figurteiches in Guntramsdorf
durch Niederschlagswässer aus Betriebs - und Industriegebiet, beehre ich mich nach Befas -
sung des Landeshauptmannes von Niederösterreich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1a:
Das in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden des Landeshauptmannes von Nieder -
österreich vom 13. Dezember 1994, Zl. III/1 - 14.686/34 - 94, und vom 11.April 1996, ZI. III/1 -
14.686/39 - 96 (Abänderung), berücksichtigte Einzugsgebiet beträgt 13,6 ha. Aufgrund der
Verbauung errechnet sich mit den angenommenen Abflussbeiwerten (0,7 für Industriegebiet
und 1,0 für Straßenflächen) eine reduzierte Einzugsfläche von 9,66 ha. Diese Angaben sind
in den Projektsbeschreibungen der zitierten Bescheide enthalten, deren Bestandteil sie bil -
den (Seite 6 des Bescheides von 1994 und Seite
5 des Bescheides von 1996).
Zu Frage 1b:
Aufgrund langjähriger Beobachtungen und einem daraus resultierenden Berechnungsregen
mit einer durchschnittlichen Regenspende von 120 l/s ha ergibt sich bei 15 Minuten Regen -
dauer (einjährliche Häufigkeit) ein maximaler Anfall von 1.160 l/s aus dem Einzugsgebiet.
Diese Angaben sind auf Seite 6 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederöster -
reich vom 13.12.1994, ZI. 14.686/34 - 94, enthalten.
Zu den Fragen 2a und 2b:
Laut Bericht des Landeshauptmannes von Niederösterreich ist derzeit kein Betrieb im Sinne
der Verordnung des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft betreffend Anlagen
zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe (BGBI. II Nr.4/1998 ersetzt BGBI. II
Nr.323/1997) im gegenständlichen Betriebsgebiet angesiedelt.
Seit der Wasserrechtsgesetz - Novelle 1997 besteht eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbe -
hörde für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nur insoweit als die betref -
fenden Anlagen nicht nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutz -
rechtliche Kriterien berücksichtigen, einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen. Sie ist daher
subsidiär. Ist eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde gegeben, besteht eine Melde -
pflicht für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur
Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen mit einer Lagerkapazität von 5.000 kg
dienen. Zuständige Wasserrechtsbehörde ist der Bürgermeister. Dies bedeutet jedoch nicht,
dass diese Anlagen bewilligungsfrei sind. Sie unterliegen der Prüfung und Aufsicht der nach
den jeweiligen Verwaltungsmaterien zuständigen Behörden.
In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (§§ 34, 35 und 37 Wasserrechtsgesetz
1959) besteht jedenfalls eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde, soferne eine Anzeige,
Genehmigungs - oder Meldepflicht vorgesehen ist.
Zu Frage 3:
Die genannten Auflagen sind gemäß Bewilligungsbescheid 1996 als Dauerauflagen ständig
von der Gemeinde zu beachten beziehungsweise hat die Gemeinde die Einhaltung der Auf -
lagen sicherzustellen.
Zu Frage 4a:
Um die Funktionstüchtigkeit der Sickeranlage zu überprüfen, wurde am 23. Juni 1999 - unter
Beiziehung des hydrologischen Amtssachverständigen und Vertretern der beteiligten Bür -
gerinitiativen - von der Untersuchungsanstalt „Arsenal Research“ ein Sickerversuch durch -
geführt. Der Bericht der Untersuchungsanstalt ist nach Auskunft des Landeshauptmannes
von Niederösterreich noch ausständig. Ein Gutachten des hydrologischen Amtssachverstän -
digen, wonach die Sickerfähigkeit des Bodens im Bereich von ca. 5,5 l/s anstelle der im was -
serrechtlichen Projekt errechneten 12 l/s gegeben ist, liegt jedoch bereits vor. Der Landes -
hauptmann von Niederösterreich teilte mit, dass ein Verfahren zur Anpassung an den Stand
der Technik gemäß § 21 a WRG 1959 durchgeführt werden wird. Die erforderlichen Maß -
nahmen werden vom Ergebnis der durchzuführenden Verhandlung abhängen.
Zu Frage 4b:
Laut Bericht des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde diese Tatsache erst im
Rahmen der Überprüfungsverhandlung bekannt. Seitens der Marktgemeinde Wr. Neudorf
wurde mitgeteilt, dass die optische Warnanzeige von unbekannten Tätern zerstört wurde.
Die Instandsetzung wurde bis 31. Juli 1999 beauftragt.
Zu Frage 5:
Der Gemeinde Guntramsdorf stehen bei unvorhergesehenen Verunreinigungen ein Vorge -
hen gemäß § 31 WRG 1959 und bei wasserrechtlich konsensloser Tätigkeit eines Dritten ein
Vorgehen gemäß § 138 WRG 1959 zur Verfügung.
Zu Frage 6:
Das Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft als Oberste Wasserrechtsbehörde wird
Berichte über das gemäß §
21 a WRG 1959 durchzuführende Verfahren anfordern.
Zu Frage 7:
Diese Frage ist Gegenstand eines etwaigen Wiederverleihungsverfahrens bzw. Bewilli -
gungsverfahrens. Dieses ist streng zu trennen von einem Verfahren gemäß § 21 a WRG
1959. Die Ergebnisse des Verfahrens gemäß § 21 a WRG 1959 sind jedoch jedenfalls zu
berücksichtigen.
Zu den Fragen 8a und 8c:
Die von Ihnen genannten Auflagen wurden in der Überprüfungsverhandlung vom 26. Mai
1999 überprüft.
Zu Frage 8b:
Die ausgewiesenen Messwerte liegen laut Bericht des Landeshauptmannes bei den meisten
Parametern im zulässigen Bereich bzw. unter den analytischen Nachweisgrenzen. Die
Messwerte bei der elektrischen Leitfähigkeit, beim CSB (chemischer Sauerstoffbedarf) und
bei den Gesamt - Kohlenwasserstoffen sind in einer Größenordnung, die geogen bedingt sein
können und großteils in der nachfolgenden Sickerstrecke noch weiter abgebaut werden.
Dem Bericht zufolge zeigt auch der Vergleich der Messwerte mit den umliegenden Teichen,
dass bei diesen schon die natürliche Belastung bei weitem höher liegt.