6114/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6515/J - NR/1999 betreffend den geplanten Abriss von

denkmalgeschützten Gebäuden im Bereich des Salzburger Hauptbahnhofes, die die Abgeordneten

Hermann Böhacker und Kollegen am 29. Juni 1999 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Das Bundesdenkmalamt hat mit Bescheid vom 3. November 1998, ZI. 30.729/4/98, gemäß § 2 Abs.

2 Denkmalschutzgesetz (DMSG) jene Hochbauten der ehemaligen Kaiserin Elisabeth - Bahn, der

heutigen Westbahn, unter Denkmalschutz gestellt, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse

gelegen ist. Diese Feststellung war vor allem notwendig, da die ÖBB in eine juristische Person des

Privatrechtes übergeführt wurden und daher für die im Eigentum der ÖBB stehenden Hochbauten

die Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung fünf Jahre nach Übertragung des Eigentums

in Form einer Privatisierung durch Gesetz endet. Ähnliche Bescheide ergingen für alle Strecken der

ÖBB.

 

Der genannte Bescheid, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, schließt auch den Hauptbahnhof

Salzburg ein und nennt unter anderem ausdrücklich den „Mittelbahnsteig mit vierstöckigem, vier

Fensterachsen langen Gebäude für Fahrdienstleitung und Restaurant mit Satteldach und Firstlaterne,

beidseitig anschließend drei Fensterachsen lange einstöckige Seitenflügel mit Satteldach und First -

laterne". Es steht daher außer Zweifel, dass das genannte Bahnhofsrestaurant rechtskräftig unter

Denkmalschutz steht.

 

Eine Veränderung oder ein Abbruch dieses Bahnhofsrestaurants darf daher nur nach einer Be -

willigung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 DMSG erfolgen. Eine derartige Bewilligung kann

nur erteilt werden, wenn die vom Bewilligungswerber geltendgemachten und nachgewiesenen

Gründe schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an der (unveränderten) Erhaltung und muss

in Form eines s c h r i f t l i c h e n Bescheides ergehen.

Ad 1.:

Die Umbaupläne sind mir bekannt.

 

Ad 2.:

Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3. November 1998, ZI. 30.729/4/98, mit welchem u.a.

der Salzburger Hauptbahnhof unter Denkmalschutz gestellt wurde, wurde mir im Zuge der

nunmehrigen Berichterstattung durch das Bundesdenkmalamt vorgelegt. Gegen den Bescheid

wurde von niemandem Berufung eingelegt.

 

Ad 3. u. 4.:

Gemäß §§ 4 und 5 DMSG bedarf die Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals, dessen

Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, einer Bewilligung durch das Bundesdenkmalamt.

Eine derartige Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn die vom Antragsteller vorgebrachten und

nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der (unveränderten) Erhaltung überwiegen.

 

Ad 5.:

Diese Frage kann in der allgemein gestellten Form nicht konkret beantwortet werden. Jedenfalls

genügt der bloße „Wunsch“ eines Eigentümers, sein Denkmal zu verändern, nicht, um einen Antrag

auf Zerstörung oder Veränderung eines Denkmals zu bewilligen. Die ÖBB müssten

Notwendigkeiten nachweisen, welche die Errichtung eines weiteren Durchgangsgleises erfordern,

und hätten zudem nachzuweisen, dass dies nur unter Vernichtung (oder Veränderung) denkmal -

geschützter Bauteile möglich ist.

 

Ad 6. - 8.:

Es ist selbstverständliche Aufgabe der Denkmalbehörden sich für die Erhaltung, Sicherung und

Pflege des österreichischen Denkmalbestandes einzusetzen. Das Bundesdenkmalamt hat pflichtge -

mäß unmittelbar nach Bekanntwerden der konkreten Umbaupläne am 18. Juni 1999 mit den ÖBB

Kontakt aufgenommen.

Ein Veränderungs - oder Zerstörungsverfahren könnte nur nach Antrag der ÖBB eingeleitet werden.

Ein derartiger Antrag ist nicht gestellt worden und wäre in erster Instanz vom Bundesdenkmalamt

zu entscheiden.

Ad 9.:

Der Nachweis der Notwendigkeit des Abbruchs denkmalgeschützter Teile des Bahnhofs wurde bis

dato nicht erbracht.

 

Ad 10. - 13.:

Bereits im Unterschutzstellungsverfahren wurde von den ÖBB vorgebracht, dass in Zukunft

Baumaßnahmen erforderlich sein werden. Daher wurde hinsichtlich des Hauptbahnhofes u.a. der

Mittelbahnsteig samt Halle und Restaurant „als Bauteile von besonderer Bedeutung definiert“. Am

25. Juni 1999 wandte sich der Generaldirektor der ÖBB, DI Dr. Draxler, schriftlich an den

Präsidenten des Bundesdenkmalamtes und teilte mit, dass die ÖBB „nur in ganz enger Abstimmung

mit dem Bundesdenkmalamt vorgehen werden“. Am 1. Juli 1999 fand eine Besprechung im

Bundesdenkmalamt zwischen Vertretern des Bundesdenkmalamtes und den ÖBB statt, die

Umbaupläne wurden erst am 6. Juli 1999 dem Bundesdenkmalamt übergeben. Am 12. Juli 1999

fand eine Besprechung beim Bürgermeister der Stadt Salzburg unter Teilnahme von Vertretern der

ÖBB und des Bundesdenkmalamtes statt, die mit der Mitteilung der ÖBB, weitere Unterlagen

vorzulegen, endete.

Es kann daher auch keine Zusage über ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren oder ein

„Umgehen“ des Denkmalschutzes geben.

 

Ad 14.:

Im Vorgehen des Bundesdenkmalamtes kann kein fehlerhaftes Verhalten festgestellt werden.

Vielmehr haben die ÖBB Umbaupläne entwickelt, ohne mit dem Bundesdenkmalamt Rücksprache

zu halten bzw. auf die Unterschutzstellung entsprechend Rücksicht zu nehmen. Die bloße Planung

von Veränderungen an Denkmalen ist keinesfalls bewilligungspflichtig, erst die Gefahr der

bevorstehenden Durchführung einer widerrechtlichen Veränderung hätte ein amtswegiges

Einschreiten des Bundesdenkmalamtes geboten.

 

Ad 15. u. 16.:

Weder das Bundesdenkmalamt noch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angele -

genheiten führten mit Bundesminister Dr. Einem Gespräche im Gegenstand.

Ad 17.:

Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes, mit welchem der Salzburger Hauptbahnhof unter Denk -

malschutz gestellt wurde, wurde selbstverständlich dem Denkmalschutzgesetz entsprechend -

unter anderem auch dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg zugestellt, da auch diesem

Parteistellung im Unterschutzstellungsverfahren zukam. Es stand ihm daher auch ein

Berufungsrecht zu.

 

Ad 18. u. 19.:

Wer diese Auskunft erteilt haben soll, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls gab weder das

Bundesdenkmalamt noch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

dem Bürgermeister von Salzburg diese Auskunft.

 

Ad 20.:

Da die Fehlinformation weder durch das Bundesdenkmalamt noch durch das Bundesministerium

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erfolgte, gibt es keinen Anlass für Konsequenzen.

Die inhaltlich unrichtige Aussage des Bürgermeisters von Salzburg hat selbstverständlich keine

rechtlichen Auswirkungen auf die Unterschutzstellung.

 

Ad 21.:

Für sämtliche Denkmale, die im Eigentum des Bundes stehen, gilt gemäß § 2 DMSG die

gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an ihrer Erhaltung. Die Ausgliederung der ÖBB

und der Österreichischen Post - und Telegraphenverwaltung (Post & Telekom Austria AG) bedeutet

eine freiwillige Veräußerung durch Gesetz an die neugegründeten juristischen Personen. Die

gesetzliche Vermutung dauert daher gemäß § 6 Abs. 1 DMSG fünf Jahre nach erfolgtem

Eigentumsübergang an. Der Stichtag für die ÖBB war der 31. Dezember 1998, für die Post &

Telekom Austria AG ist es der 30. April 2001.

 

Hinsichtlich der Post & Telekom Austria AG werden daher bis 30. April 2001 die notwendigen

Feststellungsverfahren durchgeführt sein, bislang wurde mit Bescheid vom 6. Juli 1999, ZI.

34.965/2/99 festgestellt, dass die Erhaltung des Hauses in Zell am See, Schmittenstraße 15, „Haus

Buchroithner“, im öffentlichen Interesse gelegen ist.

 

Hinsichtlich der ÖBB erfolgten nachstehende bescheidmäßige Feststellungen des öffentlichen

Interesses durch das Bundesdenkmalamt:

Bescheid vom 3. November 1998, ZI. 30.729/4/98

 

• Aufnahmsgebäude des Bahnhofes Neumarkt - Köstendorf, Bahnhofstraße 33

• Aufnahmsgebäude des Bahnhofes Seekirchen am Wallersee, Seewalchen 27

• Aufnahmsgebäude und Mittelbahnsteig mit Halle des Hauptbahnhofes Salzburg,

  Südtirolerplatz 1

 

Bescheid vom 12. Mai 1999, Zl. 34.604/1/99

 

• Aufnahmsgebäude des Bahnhofes Salzburg Aigen, Salzburg, Aigner Straße 71

• Aufnahmsgebäude des Bahnhofes St. Johann im Pongau, Bahnhofstraße 11

• Aufnahmsgebäude des Bahnhofes Eben im Pongau, Eben Nr. 47

• Wartegebäude des Bahnhofes Trautenfels, Pürgg -Trautenfels Nr. 30

 

Bescheid vom 17. Juni 1999, ZI. 35.262/3/99

 

• Aufnahmsgebäude des Bahnhofes Bad Hofgastein, Bad Hofgastein, Breitenberg 27

• Aufnahmsgebäude der Haltestelle Hofgastein, Bad Hofgastein, Haltestellenweg 1

• Aufnahmsgebäude, Personalwohnhaus des Bahnhofes Bad Gastein, Bahnhofsplatz 10 und 11

• Aufnahmsgebäude der Haltestelle Böckstein, Böckstein, Blümlweg 7

• Tunnelportal - Nord, Salzburger Seite, Tauerntunnel, Bad Gastein, Böckstein.

 

 

Ad 22.:

Hinsichtlich der nachstehenden Gebäude wurde festgestellt, dass die Erhaltung nicht mehr im

öffentlichen Interesse liegt bzw. wurde eine Zerstörung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bewilligt:

 

Bescheid vom 21. März 1997, ZI 30.449/1/97

• Salzburg, Lieferinger Hauptstraße 106 und 108, ehem. Pfarrhof

 

Bescheid vom 19. August 1997, ZI. 32.023/1/97

• Altenmarkt, Palfen 1766, Dechanthofalm

 

Bescheid vom 20. November 1997, ZI. 32.644/1/97

• Bad Dürrnberg, Zillstraße 10, Zollhaus Fischpointleiten

 

Bescheid vom 20. November 1997, ZI. 32.625/1/97

• Strobl, Haus Nr. 119, Klauswärterhaus

Bescheid vom 24. November 1997, ZI. 32.637/1/97

• Grödig, Glaneggerstraße 61, Wohnhaus

 

Bescheid vom 16. Dezember 1997, ZI. 32.635/1/97

• Grödig, Wehrstraße 2, altes Zollamt Hangendenstein

 

Bescheid vom 16. Dezember 1997, ZI. 32.645/1/97

• Krimml, Oberkrimml Nr.76, 77, 78, Wohnhäuser

 

Bescheid vom 16. Dezember 1997, Zl. 32.639/1/97

• Salzburg, Saalachstraße 76/78, ehem. Zollamt Saalbrücke

 

Bescheid vom 21. Jänner 1999, ZI. 35.40471/98

• Salzburg, Linzer Gasse 39/Paris - Lodron - Straße 8, Bruderhof mit Rettungsstöckl

 

 

Ad 23.:

§ 14 Abs. 1 DMSG sieht für die widerrechtliche Zerstörung eines Denkmals eine gerichtliche Strafe

bis zu 360 Tagessätzen und eine Wertersatzstrafe (diese sofern die Wiederherstellung nicht verfügt

wurde) vor. Die widerrechtliche Veränderung eines Denkmals ist von der Bezirksverwaltungs -

behörde mit einer Geldstrafe bis S 700.000, -- zu ahnden.

 

Ad 24.:

Die Verwaltungsbehörden haben strafbare Handlungen zur Anzeige zu bringen, die ihnen im

Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden. Die Entscheidung über die Strafbarkeit

derartiger Handlungen und die Bemessung des Strafausmaßes ist den Strafbehörden vorbehalten.

Eine Einflussnahme auf diese wäre rechtswidrig.