6115/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6526/J - NR/1999 betreffend räumliche Erweiterung
der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Imst (Höhere Abteilung f. Bautechnik, Fachschule f.
Bautechnik; Höhere Abteilung f. Möbelbau u. Innenausbau, Fachschule f. Tischlerei; Meisterschule
f. Tischler), die die Abgeordneten Gerhard Reheis und Genossen am 30. Juni 1999 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.:
Ausbau - und Umbauwünsche im Schulgebäude der HTL Imst wurden seitens der Schulleitung im
Landesschulrat für Tirol eingebracht.
Der Landesschulrat, als erste Instanz in den Angelegenheiten der Schulerhaltung und Schulentwick -
lung im weiterführenden Schulwesen, wird nunmehr das für eine offizielle Antragstellung an das
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erforderliche Prüfverfahren
(mittelfristige Festlegung der Schulorganisation, darauf aufbauend erfolgt die Erstellung eines
Raum - und Funktionsprogrammes im Vergleich Ist - Stand zu Soll - Stand, Prioritätenfestlegung,
Finanzierungsvorschläge usw.) einleiten.
Die Frage der Errichtung von Sportfreianlagen ist im Zusammenhang mit den übrigen in Imst
bestehenden Bundesschulen (AHS und BHAK/BHAS) zu beurteilen bzw. auch in Kooperation mit
stadteigenen
Sportanlagen zu regeln.
Ad 2. u. 3.:
Beginnend mit dem Prüfverfahren ist bis zur Baureifplanung mit einem 2 - bis 3 - jährigen Zeitraum
zu rechnen, die Dauer der Bauzeit kann derzeit mangels konkreter Projektgrundlagen nicht
prognostiziert werden.
Grundsätzlich hängt die Inangriffnahme des gegenständlichen Projektes von der Prioritätenfest -
legung des Landesschulrates für Tirol ab.
Laufende Instandhaltungsmaßnahmen je nach technischer Notwendigkeit werden von der Bundes -
gebäudeverwaltung 1 (BGV I) im Rahmen ihrer bautechnischen Betreuung im Einvernehmen mit
dem Landesschulrat für Tirol und dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegen -
heiten jährlich durchgeführt und finanziert.
Ob eine Gesamtgeneralsanierung notwendig wird, hängt vom Ergebnis des obgenannten
Prüfverfahrens ab.
Ad 4.:
Notwendige Sanierungsarbeiten, insbesondere bei Gefahr in Verzug, werden, wie bereits
festgestellt, durch die BGV I erledigt. Für darüber hinaus gehende Sanierungsarbeiten ist die
Erstellung eines Gesamtkonzeptes notwendig.
Ad 5.:
Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten besteht gegen die
Wiedereröffnung kein Einwand, wenn
v die Nachfrage ausreichend ist und auch seitens der Wirtschaft ein Bedarf nach diesen
Absolventen in ausreichendem Ausmaß besteht;
v der erforderliche Lehrerpersonalaufwand aus dem dem Landesschulrat für Tirol zugewiesenen
Stundenkontingent abgedeckt werden kann;
v die räumlichen, einrichtungs - und ausstattungsmäßigen Erfordernisse gegeben sind.
Ob alle diese Kriterien erfüllt sind, hat der Landesschulrat für Tirol als erste Instanz zu überprüfen.