6115/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6526/J - NR/1999 betreffend räumliche Erweiterung

der Höheren Technischen Bundeslehranstalt Imst (Höhere Abteilung f. Bautechnik, Fachschule f.

Bautechnik; Höhere Abteilung f. Möbelbau u. Innenausbau, Fachschule f. Tischlerei; Meisterschule

f. Tischler), die die Abgeordneten Gerhard Reheis und Genossen am 30. Juni 1999 an mich

richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

Ausbau - und Umbauwünsche im Schulgebäude der HTL Imst wurden seitens der Schulleitung im

Landesschulrat für Tirol eingebracht.

 

Der Landesschulrat, als erste Instanz in den Angelegenheiten der Schulerhaltung und Schulentwick -

lung im weiterführenden Schulwesen, wird nunmehr das für eine offizielle Antragstellung an das

Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erforderliche Prüfverfahren

(mittelfristige Festlegung der Schulorganisation, darauf aufbauend erfolgt die Erstellung eines

Raum - und Funktionsprogrammes im Vergleich Ist - Stand zu Soll - Stand, Prioritätenfestlegung,

Finanzierungsvorschläge usw.) einleiten.

 

Die Frage der Errichtung von Sportfreianlagen ist im Zusammenhang mit den übrigen in Imst

bestehenden Bundesschulen (AHS und BHAK/BHAS) zu beurteilen bzw. auch in Kooperation mit

stadteigenen Sportanlagen zu regeln.

Ad 2. u. 3.:

Beginnend mit dem Prüfverfahren ist bis zur Baureifplanung mit einem 2 - bis 3 - jährigen Zeitraum

zu rechnen, die Dauer der Bauzeit kann derzeit mangels konkreter Projektgrundlagen nicht

prognostiziert werden.

 

Grundsätzlich hängt die Inangriffnahme des gegenständlichen Projektes von der Prioritätenfest -

legung des Landesschulrates für Tirol ab.

 

Laufende Instandhaltungsmaßnahmen je nach technischer Notwendigkeit werden von der Bundes -

gebäudeverwaltung 1 (BGV I) im Rahmen ihrer bautechnischen Betreuung im Einvernehmen mit

dem Landesschulrat für Tirol und dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegen -

heiten jährlich durchgeführt und finanziert.

 

Ob eine Gesamtgeneralsanierung notwendig wird, hängt vom Ergebnis des obgenannten

Prüfverfahrens ab.

 

 

Ad 4.:

Notwendige Sanierungsarbeiten, insbesondere bei Gefahr in Verzug, werden, wie bereits

festgestellt, durch die BGV I erledigt. Für darüber hinaus gehende Sanierungsarbeiten ist die

Erstellung eines Gesamtkonzeptes notwendig.

 

Ad 5.:

Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten besteht gegen die

Wiedereröffnung kein Einwand, wenn

 

v       die Nachfrage ausreichend ist und auch seitens der Wirtschaft ein Bedarf nach diesen

Absolventen in ausreichendem Ausmaß besteht;

v       der erforderliche Lehrerpersonalaufwand aus dem dem Landesschulrat für Tirol zugewiesenen

Stundenkontingent abgedeckt werden kann;

v       die räumlichen, einrichtungs - und ausstattungsmäßigen Erfordernisse gegeben sind.

 

 

Ob alle diese Kriterien erfüllt sind, hat der Landesschulrat für Tirol als erste Instanz zu überprüfen.