6121/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6422/J - NR/1999, betreffend Genehmigungen von
Baustellenampeln im allgemeinen und im Tauerntunnel im besonderen, die die Abgeordneten
Böhacker und Kollegen am 16. Juni 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu den Fragen 1, 2, 3 und 4:
Seitens meines Ressorts wurde mittels Verordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30
km/h erlassen (siehe Beilage). Da die Bewilligung - bzw. Nichtbewilligung der Aufstellung einer
Verkehrslichtsignalanlage nicht in meinen Kompetenzbereich fällt, kann ich diesbezüglich auch
keine Aussage treffen.
Zu den Fragen 5 und 6:
Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr wurden keinerlei Genehmigungen im
Zusammenhang mit der Baustellenampel am bzw. im Tauerntunnel erteilt. Die bescheidmäßige
Genehmigung zur Aufstellung einer solchen Ampel ist Aufgabe der zuständigen Bezirkshaupt -
mannschaft.
Zu den Fragen 7 und 8:
Von keiner der genannten Behörden wurden Bescheide (weder als Adressat noch abschriftlich)
betreffend die Genehmigung von
Baustellenampeln an das Verkehrsressort gesandt.
Zu Frage 9:
Beim ho. Ressort wurde lediglich ein Antrag auf Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschrän -
kung auf 30 km/h eingebracht. Diese wurde, wie in der Beilage ersichtlich, auch erlassen.
Andere Schritte im Genehmigungsverfahren sind nicht bekannt.
Zu den Fragen 10, 11 und 12:
An die für Autobahnangelegenheiten zuständige Abteilung meines Ressorts ist bezüglich dieser
Maßnahme nicht herangetreten worden.
Zu den Fragen 13 und 14:
Ein Antrag auf Aufstellung einer Verkehrslichtsignalanlage ist grundsätzlich an die zuständige
Bezirkshauptmannschaft oder das zuständige Magistrat zu richten. Diese hat ein Ermittlungs -
verfahren - unter Heranziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen - durch -
zuführen und über den Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
Zu den Fragen 15 und 16:
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ein Regelwerk (Richtlinien für
die Kennzeichnung und Absicherung von Arbeitsstellen „RVS“ genannt) herausgegeben,
welches sämtliche häufig wiederkehrende Arten von Autobahnbaustellen und die dafür notwen -
digen Verkehrsbeschränkungen in schematisierter Form, eben in Form jener Regelpläne enthält:
Es gibt Pläne, die nur die Sperre des Pannenstreifens, die Sperre von Pannenstreifen und erstem
Fahrstreifen, die Sperre des Überholfahrstreifens oder auch einen Gegenverkehr darstellen.
Jedem Baustellenantrag liegt ein solcher Regelplan zugrunde, wenn der Straßenverlauf und die
Bauabwicklung unter einen dieser Regelpläne subsumiert werden können; dieser dient dann
sowohl als Grundlage für die Verhandlung aufgrund des § 90 StVO 1960 als auch für die
Erlassung der Verordnung.
Im gegenständlichen Fall war von der ÖSAG zwar ein Plan gezeichnet worden, der die Arbeits -
bereiche schematisch wiedergibt, dieser Plan ist jedoch in der genannten Richtlinie nicht
enthalten und kann daher nicht als „RVS - Regelplan“ eingestuft werden.
Zu Frage 17:
Der im Akt befindliche Plan zeigt die geplanten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen an beiden
Tunnelportalen.
Zu Frage 18:
Hier darf ich zunächst nochmals betonen, dass der von der ÖSAG im gegenständlichen Fall
vorgelegte Plan keinesfalls als „Regelplan gemäß RVS“ bezeichnet werden kann.
Regelpläne haben keinen Verordnungscharakter.
Zu Frage 19:
Der Erlassung eines Bescheides, mit dem die Baumaßnahmen (und damit auch das Aufstellen
einer Ampel!) bewilligt oder versagt werden, sollte eine Verkehrsverhandlung unter Hin -
zuziehung eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen vorausgehen. Mit entsprechender
Begründung des Amtssachverständigen kann ein Regelplan auch modifiziert werden.
Zu Frage 20:
Zu dieser Frage ist derzeit keine Änderung der StVO geplant.
Beilage
Betrifft: Tauernautobahn A 10; Tauerntunnel;
Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten
Aufgrund des § 43 Abs. 1a StVO 1960, BQBI Nr.159/60, zuletzt geändert durch BGBl 1 Nr.
92/98, wird verordnet:
Zur Durchführung von Bauarbeiten (Erneuerung der Tunnelbeschichtung und Betoninstand -
setzungsarbeiten) wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Bereich beider Portale des
Tauerntunnels der Tauernautobahn A 10 in der Zeit vom 21. September bis 20. November
1998, sowie vom 6. April bis 30. Juni 1999 in folgenden Bereichen auf 30 km/h beschränkt:
A: Nordportal:
Von km 81,050 bis km 81,550 der Fahrtrichtung Villach, sowie von km 81,550 bis
km 81,050 der Fahrtrichtung Salzburg;
B: Südportal:
Von km 87,000 bis km 87,500 der Fahrtrichtung Villach, sowie von km 87,500 bis
km
87,000 der Fahrtrichtung Salzburg.
Diese Verordnung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch die entsprechenden Straßenverkehrs -
zeichen kundzumachen.
Ergeht nachrichtlich an:
1. Landesgendarmeriekommando für Salzburg
VAASt St. Michael/Lungau
Oberweißburg 122
5582 St. Michael/Lungau
2. Autobahnmeisterei St. Michael
Oberweißburg
5582 St. Michael/Lungau