6123/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6492/J - NR/1999, betreffend Schengen - Ab -
kommen für Kraftfahrer, die die Abgeordneten Mag. Haupt und Kollegen am 18. Juni 1999 an
mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß zu dem gegenständlichen Abkommen noch ein erläutern -
der Bericht erarbeitet werden muß. Erst nach Abschluß der betreffenden Arbeiten kommt die
Einleitung des Ratifikationsverfahrens in Betracht. Gemäß Art. 20 Abs. 2 tritt das Überein -
kommen nach erfolgter Ratifikation in Kraft. Die in der gegenständlichen Anfrage enthaltene
Behauptung, wonach das gegenständliche Abkommen ab nächstem Jahr Anwendung finden
wird ist dementsprechend unzutreffend.
Zu Frage 1:
Ein leerer Tank auf der Autobahn, das Parken vor einer Mülltonne ohne Beschilderung sowie
das Überholen eines Traktors vor einem einmündenden Feldweg stellen nach der österreichi -
schen Straßenverkehrsordnung keine Verkehrsdelikte dar und führen daher zu keinerlei Sank -
tionen.
Für das Fehlen des internationalen Unterscheidungszeichens ist ein Strafrahmen bis zu 30.000
S vorgesehen. Die Strafe für Mißachtung der Gurtenpflicht beträgt in Österreich 100 S bzw 300
S, wenn die Strafe von der Behörde
verhängt wird. Das Überfahren einer Sperrlinie ist in
Österreich kein Grund für die Abnahme des Führerscheines oder den Entzug der Lenkberechti -
gung, allerdings kann gemäß § 100 Abs. 3 StVO 1960 eine vorläufige Sicherheit bis 18.000 5
eingehoben werden.
Zu Frage 2:
Es gibt in dem gegenständlichen Abkommen keinen Katalog der Delikte, die zu einer gegensei -
tigen Vollstreckung führen. Ein solcher ist aber auch nicht erforderlich, da die Behörden des
Wohnsitzstaates die Vollstreckung verweigern können, wenn die Zuwiderhandlung nicht im
Recht des Wohnsitzstaates vorgesehen ist. Die in der Anfrage genannten Fälle des leeren Tanks
auf der Autobahn, des Parkens vor einer Mülltonne ohne Beschilderung sowie des Überholens
eines Traktors vor einem einmündenden Feldweg würden daher in Österreich zu keiner Voll -
streckung führen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß durch das gegenständliche Abkommen
keine Harmonisierung der Verkehrsdelikte und der wegen Verkehrsdelikten verhängten Geld -
strafen bewirkt werden soll. Vielmehr soll sichergestellt werden, daß - von den zulässigen
Ablehnungsgründen abgesehen - Personen, die in einem Schengen - Staat ein Verkehrsdelikt
begehen, sich der Verfolgung und Bestrafung nicht durch Rückkehr in ihren Heimatstaat
entziehen können. Auf diese Weise soll es zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit kommen.
Um die Befassung der Vertragsstaaten mit geringfügigen Verkehrsdelikten auszuschließen,
sieht Art. 6 Abs. 1 lit e des Abkommens vor, daß ein Ersuchen auf Vollstreckung unter anderem
nur dann in Betracht kommt, wenn die verhängte Geldbuße oder - strafe mindestens 40 EURO
beträgt.
Zu Frage 3:
In jenen Fällen, wo die Höhe der vom Staat des Verstoßes verhängten Strafe das Höchstmaß
überschreitet, das in dem Staat der Vollstreckung für derartige Delikte vorgesehen ist, wird die
Vollstreckung vom Wohnsitzstaat auf das Höchstmaß, das nach seinem Recht für derartige
Delikte vorgesehen ist, beschränkt. Im Falle der Vollstreckung einer italienischen Entscheidung
wegen Mißachtung der Gurtenpflicht käme daher entsprechend der österreichischen Rechtslage
nur die Vollstreckung einer Strafe im
Höchstmaß von 300,- S in Betracht.
Zu Frage 4:
Derzeit werden 2 verschiedene Modelle des Punkteführerscheines von Experten diskutiert. In
beiden Modellen wird bezüglich der begangenen Delikte keine Differenzierung hinsichtlich des
Ortes der Begehung getroffen, d.h. auch im Ausland begangene Delikte, die bei der Behörde
bekannt werden, führen zu einer Punkteeintragung unabhängig davon, ob die Delikte nach dem
gegenständlichen Abkommen zu einer Vollstreckung führen oder nicht.