6123/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6492/J - NR/1999, betreffend Schengen - Ab -

kommen für Kraftfahrer, die die Abgeordneten Mag. Haupt und Kollegen am 18. Juni 1999 an

mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß zu dem gegenständlichen Abkommen noch ein erläutern -

der Bericht erarbeitet werden muß. Erst nach Abschluß der betreffenden Arbeiten kommt die

Einleitung des Ratifikationsverfahrens in Betracht. Gemäß Art. 20 Abs. 2 tritt das Überein -

kommen nach erfolgter Ratifikation in Kraft. Die in der gegenständlichen Anfrage enthaltene

Behauptung, wonach das gegenständliche Abkommen ab nächstem Jahr Anwendung finden

wird ist dementsprechend unzutreffend.

 

Zu Frage 1:

Ein leerer Tank auf der Autobahn, das Parken vor einer Mülltonne ohne Beschilderung sowie

das Überholen eines Traktors vor einem einmündenden Feldweg stellen nach der österreichi -

schen Straßenverkehrsordnung keine Verkehrsdelikte dar und führen daher zu keinerlei Sank -

tionen.

 

Für das Fehlen des internationalen Unterscheidungszeichens ist ein Strafrahmen bis zu 30.000

S vorgesehen. Die Strafe für Mißachtung der Gurtenpflicht beträgt in Österreich 100 S bzw 300

S, wenn die Strafe von der Behörde verhängt wird. Das Überfahren einer Sperrlinie ist in

Österreich kein Grund für die Abnahme des Führerscheines oder den Entzug der Lenkberechti -

gung, allerdings kann gemäß § 100 Abs. 3 StVO 1960 eine vorläufige Sicherheit bis 18.000 5

eingehoben werden.

 

Zu Frage 2:

Es gibt in dem gegenständlichen Abkommen keinen Katalog der Delikte, die zu einer gegensei -

tigen Vollstreckung führen. Ein solcher ist aber auch nicht erforderlich, da die Behörden des

Wohnsitzstaates die Vollstreckung verweigern können, wenn die Zuwiderhandlung nicht im

Recht des Wohnsitzstaates vorgesehen ist. Die in der Anfrage genannten Fälle des leeren Tanks

auf der Autobahn, des Parkens vor einer Mülltonne ohne Beschilderung sowie des Überholens

eines Traktors vor einem einmündenden Feldweg würden daher in Österreich zu keiner Voll -

streckung führen.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß durch das gegenständliche Abkommen

keine Harmonisierung der Verkehrsdelikte und der wegen Verkehrsdelikten verhängten Geld -

strafen bewirkt werden soll. Vielmehr soll sichergestellt werden, daß - von den zulässigen

Ablehnungsgründen abgesehen - Personen, die in einem Schengen - Staat ein Verkehrsdelikt

begehen, sich der Verfolgung und Bestrafung nicht durch Rückkehr in ihren Heimatstaat

entziehen können. Auf diese Weise soll es zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit kommen.

Um die Befassung der Vertragsstaaten mit geringfügigen Verkehrsdelikten auszuschließen,

sieht Art. 6 Abs. 1 lit e des Abkommens vor, daß ein Ersuchen auf Vollstreckung unter anderem

nur dann in Betracht kommt, wenn die verhängte Geldbuße oder - strafe mindestens 40 EURO

beträgt.

 

Zu Frage 3:

In jenen Fällen, wo die Höhe der vom Staat des Verstoßes verhängten Strafe das Höchstmaß

überschreitet, das in dem Staat der Vollstreckung für derartige Delikte vorgesehen ist, wird die

Vollstreckung vom Wohnsitzstaat auf das Höchstmaß, das nach seinem Recht für derartige

Delikte vorgesehen ist, beschränkt. Im Falle der Vollstreckung einer italienischen Entscheidung

wegen Mißachtung der Gurtenpflicht käme daher entsprechend der österreichischen Rechtslage

nur die Vollstreckung einer Strafe im Höchstmaß von 300,- S in Betracht.

Zu Frage 4:

Derzeit werden 2 verschiedene Modelle des Punkteführerscheines von Experten diskutiert. In

beiden Modellen wird bezüglich der begangenen Delikte keine Differenzierung hinsichtlich des

Ortes der Begehung getroffen, d.h. auch im Ausland begangene Delikte, die bei der Behörde

bekannt werden, führen zu einer Punkteeintragung unabhängig davon, ob die Delikte nach dem

gegenständlichen Abkommen zu einer Vollstreckung führen oder nicht.