6127/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Brix und Kollegen vom 17. Juni 1999,

Nr. 6444/J, betreffend Wien - Schönbrunn - Sanierung des Sonnenuhrhauses, beehre ich

mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Grundsätzlich darf festgehalten werden, dass eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Land - und Forstwirtschaft für die Sanierung des Sonnenuhrhauses weder aufgrund der ge -

setzlichen noch aufgrund der vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen gegeben ist. Zur Er -

haltung, Verwaltung und den Betrieb des Schlosses Schönbrunn wurde mittels Bundesge -

setz die Gründung einer Schloß Schönbrunn Kultur - und Betriebsgesellschaft m.b.H.

(Schönbrunner Schloßgesetz), BGBl. Nr. 208/1992 (i.d.g.F. BGBL. Nr. 117/1994), beschlos -

sen. Für die Vollziehung des Schönbrunner Schloßgesetzes zuständig ist - ausgenommen

von einzelnen Angelegenheiten, in denen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen oder dem Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft herzustellen ist - der Bun -

desminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. Dieser hat auch gemäß § 1 Abs 2 leg cit die

Eigentümerrechte für den Bund wahrzunehmen. Von diesen Regelungen ausgenommen

sind nur jene Bereiche, die dem Schönbrunner Tiergartengesetz, BGBl. Nr. 420/1991, unter -

liegen.

Der Schloß Schönbrunn Kultur - und Betriebsgesellschaft m.b.H. wurde mit Wirksamkeit vom

1.10.1992 ein Fruchtgenussrecht an weiten Teilen des Areals des Schlosses Schönbrunn

eingeräumt. Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 Schönbrunner Schloßgesetz besteht zwischen der

Schloß Schönbrunn Kultur - und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Republik Österreich,

vertreten durch den Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, dieser vertreten durch den

Direktor der Bundesgärten, ein Mietvertrag über die von den Bundesgärten genutzten Ge -

bäude. Gegenstand dieses Bestandsvertrages ist u. a. das Sonnenuhrhaus.

 

Punkt IV des Mietvertrages regelt die Instandhaltung des Bestandobjektes. Die Bundesgär -

ten als Mieter sind verpflichtet, das Bestandobjekt auf eigene Kosten jederzeit in einwand -

freiem guten Zustand zu erhalten und sämtliche Reparaturen, soweit es sich hiebei nicht um

ernste Mängel an der Bausubstanz des Gebäudes einschließlich der Versorgungsleitungen

für Gas, Wasser, Strom und der Heizungs -, Lüftungs - bzw. Schattierungsanlagen der Glas -

bzw. Gewächshäuser handelt, auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Sanierung des Son -

nenuhrhauses bzw. die Ausschreibung der Sanierungsarbeiten sind daher von der Schloß

Schönbrunn Kultur - und Betriebsgesellschaft m.b.H. vorzunehmen. Eine Zuständigkeit des

Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft ist nicht gegeben.

 

Ergänzend darf bemerkt werden, dass laut Auskunft der Schloß Schönbrunn Kultur - und Be -

triebsgesellschaft m.b.H. das Ausschreibungsverfahren mit 30. September 1998 abge -

schlossen wurde. Ein Sanierungsauftrag sei deshalb noch nicht ergangen, da über die Fi -

nanzierung der angenommenen Gesamtbaukosten von rund 70 Mio ATS noch weitere

Überlegungen anzustellen sind.