6139/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Gaugg
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend
Finanzierung von Gemeindearbeitern über das Arbeitsmarktservice, Nr. 6436/J
Der Mitteleinsatz aus der Arbeitsmarktförderung eröffnet im Zusammenhang mit der
Akquisition von Beschäftigungsverhältnissen bei Betrieben, öffentlichen und
gemeinnützigen Institutionen neue Chancen für Arbeitslose, wieder in das
Erwerbsleben zurückzufinden. Daher kommt der aktiven Arbeitsmarktpolitik ein sehr
hoher Stellenwert zu.
Die Arbeitsmarktförderung leistet einen wertvollen Beitrag, Vermittlungshindernisse
von Personen mit Einstellungshandicaps auszugleichen. Letztlich entscheidend für
das Zustandekommen einer Beschäftigung ist freilich die Bereitschaft von
Arbeitgebern, einen Beitrag zur Verbesserung der Arbeitsmarktchancen von
Arbeitslosen zu leisten. Hier kommt sicher Gemeinden eine besondere
Verantwortung zu.
ad Frage 1.
Standardisierte statistische Auswertungen von geförderten Beschäftigungs -
verhältnissen nach Arbeitgeberklassen werden vom Arbeitsmarktservice nicht
durchgeführt. Da es sich bei sämtlichen Förderfällen um personenbezogene
Beihilfenarten handelt, liegt eine Datenbasis vor, die in erster Linie eine
Differenzierung nach Personengruppen ermöglicht. Die folgenden Auswertungen
sind daher nur händisch durchgeführt
worden und nach Bundesländern geordnet.
Dieser Sonderzählung nach konnten von Juni 1994 bis Juni 1999 insgesamt
3.940 Personen bei 771 Gemeinden mit Unterstützung der Arbeitsmarktförderung in
Beschäftigung gebracht werden.
Eine detaillierte Übersicht zeigt folgende Tabelle:
Aus Arbeitsmarktförderungsmitteln geförderte Arbeitskräfte in Gemeinden
(Juni 1994 bis Juni1999)
|
|
Anzahl der Gemeinden |
Geförderte Arbeitskräfte |
|
Burgenland |
107 |
334 |
|
Kärnten |
99 |
1335 |
|
Niederösterreich |
159 |
453 |
|
Oberösterreich |
139 |
503 |
|
Salzburg |
32 |
52 |
|
Steiermark |
139 |
598 |
|
Tirol |
63 |
138 |
|
Vorarlberg |
32 |
226 |
|
Wien |
1 |
301 |
|
Österreich |
771 |
3940 |
ad Frage 2.:
Die Förderungsmaßnahmen erfolgen auf Basis von allgemeinen
Förderungsrichtlinien. Gesonderte Richtlinien für Gemeinden gibt es nicht. Die
gesetzliche Grundlage dafür bilden § 34 und § 35 Arbeitsmarktservicegesetz.
Sämtliche Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrates. Für die
Richtliniengenehmigung gem. § 34a Arbeitsmarktservicegesetz ist zusätzlich die
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen erforderlich.
Die konkreten Förderungsmaßnahmen erfolgen nach den Richtlinien der
„Gemeinnützigen Eingliederungsbeihilfe (vormals „Aktion 8000‘)“, der „Besonderen
Eingliederungsbeihilfe“‘ der „Beihilfe zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen
nach dem Berufsausbildungsgesetz“ sowie dem „Sonderprogramm zur Förderung
zusätzlicher Lehrstellen in Lehrwerkstätten“ und dem „Sonderprogramm für
Langzeitarbeitslose“.
Die Dauer eines geförderten Beschäftigungsverhältnisses hängt von der Art der
jeweiligen Maßnahme ab. In der Regel beträgt sie bis zu einem Jahr, in durch
besondere Vermittlungshemmnisse begründeten Fällen kann sie auch länger sein.
Gesonderte Evaluierungen von Karriereverläufen geförderter Personen bei
Gemeinden wurden nicht in Auftrag gegeben. Grundsätzlich zeigen aber
vergleichbare Untersuchungen, dass Arbeitgeber sehr wohl dauerhafte
Arbeitsverhältnisse anstreben. Das belegt insbesondere eine Evaluierung zur
„Besonderen Eingliederungsbeihilfe“ aus den Jahren 1998/99: So gaben 50 Prozent
der Arbeitgeber an, geförderte Arbeitsverhältnisse auch in Zukunft aufrecht zu
erhalten. Einvernehmliche Auflösungen wurden mit 12 Prozent angegeben, und in 24
Prozent der Fälle beendete der Arbeitgeber ein gefördertes Arbeitsverhältnis. Der
Rest sind Auflösungen von Dienstverhältnisses durch geförderte Arbeitnehmer
selbst.
Es gibt keine Hinweise, daß sich Gemeinden als Arbeitgeber anders verhalten als
private. Schließlich stehen Kommunen in einer sehr hohen öffentlichen
Verantwortung und streben daher aus diesem Grund weitestgehend langfristige
Beschäftigungsverhältnisse an.
ad Frage 3.
Ja.