614/AB

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

 

Parlament

1017   W I E N

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 677/J betreffend öffentlich zugängliche Informationsangebote über Online-Datenbanken und elektronische Informationsnetze, welche die Abgeordneten Langthaler, Freundinnen und Freunde am 23.5.1996 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ADV-technisch betriebene Grundstücksdatenbank ist über das Medium PAN(BTX), neuerdings A'Online, öffentlich zugänglich.  Derzeit ist allerdings gemäß §§ 6-8 GrundbuchumstellungsG (GUG) bzw. § 14 VermG noch ein Antrag erforderlich.  Die Kosten für den Anschluß und die Abfrage sind mit Verordnung, BGBl.  Nr. 670/1986 und 754/1994, geregelt.

 

Durch die im Bundesministerium für Justiz in Ausarbeitung stehende GUG-Novelle soll der Zugang, wahrscheinlich noch 1996,

 

ohne Antragstellung möglich sein.  Die Zugangswege sollen darüber hinaus dem Firmenbuch angeglichen werden (zusätzlicher Zugang über die Clearingstellen Radio Austria und IBM-Host).

Anläßlich des Symposiums "Energieinnovation" wurde dem Bundes­ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten vom Institut für Hochspannungstechnik, TU Graz, die Möglichkeit eingeräumt, einen Beitrag über Struktur und Aufgaben der Energiesektion sowie ener­giepolitische Grundsätze und Ziele samt Darstellung der wichtig­sten Kennzahlen der österreichischen Energiesituation im Internet zu präsentieren.

Diese, für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegen­heiten kostenlose, Information steht am Institut unter der Adresse

http://www.cis.tu-graz.ac.at./aeiou/sympo/bundesmi/.htm.

zur Verfügung.

Das Tätigkeitsgebiet der Abteilung Energiewegerecht im Bundes­ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde im Jahre 1995 für den Umweltdatenkatalog des, Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie erfaßt und ist dort über das Internet ertragbar.  Die Kosten der Abfrage entsprechen jenen anderer Internet-Abfragen.

Allen Interessierten werden alle Auskünfte und Informationen erteilt, soferne dem nicht zwingend wahrzunehmende Gründe der Amtsverschwiegenheit entgegenstellen.

Eine Ausweitung des öffentlich zugänglichen Angebots ist nicht vorgesehen.

Im Bereich des Österreichischen Patentamtes besteht die Möglichkeit, sämtliche der Öffentlichkeit zugängliche Daten des Öster-

reichischen Patentamtes, die in elektronischer Form vorliegen (Patente, Patentanmeldungen, Schutzzertifikate, Gebrauchsmuster, Gebrauchsmusteranmeldungen, Geschmacksmuster, Geschmacksmusteranmeldungen, Marken, Markenanmeldungen), sowohl über Datex-P, als auch über das Telefonnetz abzufragen.  Die Kosten hiefür betragen derzeit öS 150,-- für die ersten fünf Minuten und öS 50,-- für jede weitere Minute.

Weiters stehen am Internet Informationsseiten über die Service­leistungen des ÖPA (URL: "http://www.ping.at/patent") kostenlos zur Verfügung.  Hier sind auch in den einzelnen Seiten links zu den e-Mail Adressen des ÖPA eingebaut, um rasch und unbürokratisch auf Detailfragen antworten zu können. ,

Derzeit wird die Zugänglichkeit über das Internet zu den Daten­beständen des ÖPA studiert.  Bei Vorliegen eines positiven Ergeb­nisses ist auch mit der Schaffung eines entsprechenden Zugangs 1997 zu rechnen.  Für 1997 sind derzeit keine konkreten Auswei­tungen der Informationstätigkeit auf elektronischem Weg geplant.

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage.,

 

Derzeit werden keine Gesetzes- und Verordnungsentwürfe samt den dazu im-Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebenen Stellung­nahmen auf elektronischem Weg veröffentlicht.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage.-

 

Eine Information der Öffentlichkeit auf breitester Basis über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe wird angestrebt.  Eine Ver­öffentlichung von im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abge­gebenen Stellungnahmen wird jedoch als nicht zweckmäßig erachtet und würde u.a. auch verschiedentlich mit der Pflicht zur Amtsver­schwiegenheit kollidieren.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage.,

 

Es wird auf die Beantwortung der gleichlautenden Anf rage 675/j seitens des Bundeskanzlers verwiesen.

 

Beilage