6140/AB XX.GP

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde vom 16. Juni

1999, Nr. 6430/J, betreffend Produkthaftung für land - und forstwirtschaftliche Rohprodukte,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Die Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der

Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1995,

S. 29, nimmt in der Stammfassung in Art. 2 landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagder -

zeugnisse von der Produkthaftung aus. Die Richtlinie stellt es in Art. 15 Abs. 1 den Mitglied -

staaten aber frei, landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse der Produkthaftung

zu unterstellen. Auf europäischer Ebene ist diese Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche

Naturprodukte zunehmend in Frage gestellt worden. Dazu hat zum einen der Umstand bei -

getragen, dass nicht alle Mitgliedstaaten von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht haben.

So unterliegen nach derzeitigem Informationsstand beispielsweise in Frankreich, Schweden,

Finnland und Luxemburg land - und forstwirtschaftliche Naturprodukte sowie Jagderzeugnis -

se schon jetzt der Produkthaftung. Weiters hat sich auf europäischer Ebene im Gefolge der

sogenannten BSE - Krise die Ansicht durchgesetzt, dass es verschiedener Maßnahmen zur

Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Sicherheit der landwirtschaftlichen Erzeug -

nisse und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich bedarf. Dabei ist

unter anderem auch die Produkthaftung ins Treffen geführt worden, auch wenn der Aus -

schluss land - und forstwirtschaftlicher Naturprodukte genau genommen in der BSE - Krise

selbst keine Rolle spielt bzw. gespielt hat. Letztlich bestand Unsicherheit darüber, wie weit

die den Mitgliedstaaten freistehende Ausnahme für land - und forstwirtschaftliche Naturpro -

dukte und Jagderzeugnisse geht. Vor allem die Abgrenzung zwischen unverarbeiteten und

verarbeiteten (der Produkthaftung unterliegenden) land - und forstwirtschaftlichen Erzeugnis -

sen bereitete hier Probleme.

 

Vor diesem Hintergrund haben sich der Rat und das Parlament auf Vorschlag der Kommissi -

on auf eine Änderung der Produkthaftungsrichtlinie geeinigt, laut der in Hinkunft land - und

forstwirtschaftliche Naturprodukte sowie Wild generell der Produkthaftung unterliegen sollen.

Nach der Richtlinie 99/34/EG soll es im Ergebnis in Hinkunft nicht mehr darauf ankommen,

ob ein land - und forstwirtschaftliches Naturprodukt oder Jagderzeugnis bereits verarbeitet

worden ist. Vielmehr sollen alle land - und forstwirtschaftlichen Naturprodukte allgemein der

Produkthaftung unterliegen.

 

Für den einzelnen Landwirt kann diese Änderung im Produkthaftungsrecht nun zur Folge

haben, dass er auch wegen der Fehlerhaftigkeit eines unverarbeiteten land - und forstwirt -

schaftlichen Naturprodukts vom Geschädigten zur Verantwortung gezogen werden kann.

Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Sie beruht darauf, dass der Hersteller (also der

Land - oder Forstwirt) ein Produkt hergestellt oder auch in Verkehr gebracht hat, das nicht die

Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist

(s. § 5 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz). Die Haftung setzt zwar damit kein Verschulden vor -

aus, aber doch eine Fehlerhaftigkeit des vom Landwirt hergestellten oder in Verkehr ge -

brachten Produkts.

Zu Frage 1:

 

Die Änderung der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG (Richtlinie 1999/34/EG) legt fest,

dass der Hersteller eines Produktes für den Schaden haftet, der durch einen Fehler dieses

Produktes verursacht worden ist, wobei unter Produkt jede bewegliche Sache, auch wenn

sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, zu

verstehen ist. Als Hersteller gilt der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines

Teilprodukts.

 

Die Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie

1999/34/EG gelten für alle Arten von Produkten einschließlich der landwirtschaftlichen Er -

zeugnisse im Sinne von Art. 32 Satz 2 EGV (neu), das sind die Erzeugnisse des Bodens, der

Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen -

den Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, und der in Anhang II des Vertrags aufge -

führten Erzeugnisse. Die Änderung wird daher vor allem für unverarbeitet in den Verkehr

gebrachtes Obst und Gemüse, für Milch und Eier sowie für unverarbeitet in den Verkehr ge -

brachte Fische Bedeutung haben. Andere Produkte, wie etwa Fleisch, werden von der Ände -

rung nicht betroffen sein, zumal Fleisch selbst in der landwirtschaftlichen Direktvermarktung

in aller Regel bereits verarbeitet (nämlich zerteilt und zugeschnitten) in den Verkehr gebracht

wird.

 

Zu Frage 2:

 

Für verarbeitete Produkte, die im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt werden, ergeben

sich keine Änderungen, da diese schon bisher der Produkthaftung unterworfen waren. künf -

tig werden die Landwirte jedoch auch darüber hinaus für allfällig eintretende Schadenersatz -

ansprüche Vorkehrungen treffen müssen.

 

Zu Frage 3:

 

Kern der Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für

Schäden durch seine Produkte. Wenn jedoch die Fehlerhaftigkeit des Produktes auf weitere

Ursachen, wie etwa Pflanzenschutz -, Futter - oder Düngemittel, zurückgeht, so hat der Land -

wirt die Möglichkeit des Rückgriffs (Regress) auf den Hersteller dieser fehlerhaften Produkte.

Es ist daher nicht zu befürchten, dass ein Landwirt am Ende der ,,Produktionskette“ allein für

einen Fehler einzustehen hat, der seine Ursache nicht in seiner Produktion, sondern unter

Umständen schon lange vorher hat.

 

Auch endet die Haftungskette nicht beim Landwirt, sondern der Geschädigte hat für den Fall,

dass der Fehler eines landwirtschaftlichen (End)Produkts auf den Fehler eines Grundstoffs

(z.B. Saatgut, Futter -, Dünge - und Pflanzenschutzmittel oder Embryonen für bestimmte Tiere

und sonstiges genetisches Material) zurückzuführen ist, die Wahl, ob er den Hersteller des

Endprodukts oder den - wirtschaftlich vielfach potenteren - solidarisch haftenden Hersteller

des Grundstoffs belangt.