6140/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde vom 16. Juni
1999, Nr. 6430/J, betreffend Produkthaftung für land - und forstwirtschaftliche Rohprodukte,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Die Richtlinie 85/374/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1995,
S. 29, nimmt in der Stammfassung in Art. 2 landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagder -
zeugnisse von der Produkthaftung aus. Die Richtlinie stellt es in Art. 15 Abs. 1 den Mitglied -
staaten aber frei, landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse der Produkthaftung
zu unterstellen. Auf europäischer Ebene ist diese Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche
Naturprodukte zunehmend in Frage gestellt worden. Dazu hat zum einen der Umstand bei -
getragen, dass nicht alle Mitgliedstaaten von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht haben.
So unterliegen nach derzeitigem
Informationsstand beispielsweise in Frankreich, Schweden,
Finnland und Luxemburg land - und forstwirtschaftliche Naturprodukte sowie Jagderzeugnis -
se schon jetzt der Produkthaftung. Weiters hat sich auf europäischer Ebene im Gefolge der
sogenannten BSE - Krise die Ansicht durchgesetzt, dass es verschiedener Maßnahmen zur
Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in die Sicherheit der landwirtschaftlichen Erzeug -
nisse und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in diesem Bereich bedarf. Dabei ist
unter anderem auch die Produkthaftung ins Treffen geführt worden, auch wenn der Aus -
schluss land - und forstwirtschaftlicher Naturprodukte genau genommen in der BSE - Krise
selbst keine Rolle spielt bzw. gespielt hat. Letztlich bestand Unsicherheit darüber, wie weit
die den Mitgliedstaaten freistehende Ausnahme für land - und forstwirtschaftliche Naturpro -
dukte und Jagderzeugnisse geht. Vor allem die Abgrenzung zwischen unverarbeiteten und
verarbeiteten (der Produkthaftung unterliegenden) land - und forstwirtschaftlichen Erzeugnis -
sen bereitete hier Probleme.
Vor diesem Hintergrund haben sich der Rat und das Parlament auf Vorschlag der Kommissi -
on auf eine Änderung der Produkthaftungsrichtlinie geeinigt, laut der in Hinkunft land - und
forstwirtschaftliche Naturprodukte sowie Wild generell der Produkthaftung unterliegen sollen.
Nach der Richtlinie 99/34/EG soll es im Ergebnis in Hinkunft nicht mehr darauf ankommen,
ob ein land - und forstwirtschaftliches Naturprodukt oder Jagderzeugnis bereits verarbeitet
worden ist. Vielmehr sollen alle land - und forstwirtschaftlichen Naturprodukte allgemein der
Produkthaftung unterliegen.
Für den einzelnen Landwirt kann diese Änderung im Produkthaftungsrecht nun zur Folge
haben, dass er auch wegen der Fehlerhaftigkeit eines unverarbeiteten land - und forstwirt -
schaftlichen Naturprodukts vom Geschädigten zur Verantwortung gezogen werden kann.
Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Sie beruht darauf, dass der Hersteller (also der
Land - oder Forstwirt) ein Produkt hergestellt oder auch in Verkehr gebracht hat, das nicht die
Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist
(s. § 5 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz). Die Haftung setzt zwar damit kein Verschulden vor -
aus, aber doch eine Fehlerhaftigkeit des vom Landwirt hergestellten oder in Verkehr ge -
brachten Produkts.
Zu Frage 1:
Die Änderung der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG (Richtlinie 1999/34/EG) legt fest,
dass der Hersteller eines Produktes für den Schaden haftet, der durch einen Fehler dieses
Produktes verursacht worden ist, wobei unter Produkt jede bewegliche Sache, auch wenn
sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, zu
verstehen ist. Als Hersteller gilt der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines
Teilprodukts.
Die Bestimmungen der Produkthaftungsrichtlinie in der Fassung der Änderungsrichtlinie
1999/34/EG gelten für alle Arten von Produkten einschließlich der landwirtschaftlichen Er -
zeugnisse im Sinne von Art. 32 Satz 2 EGV (neu), das sind die Erzeugnisse des Bodens, der
Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen -
den Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, und der in Anhang II des Vertrags aufge -
führten Erzeugnisse. Die Änderung wird daher vor allem für unverarbeitet in den Verkehr
gebrachtes Obst und Gemüse, für Milch und Eier sowie für unverarbeitet in den Verkehr ge -
brachte Fische Bedeutung haben. Andere Produkte, wie etwa Fleisch, werden von der Ände -
rung nicht betroffen sein, zumal Fleisch selbst in der landwirtschaftlichen Direktvermarktung
in aller Regel bereits verarbeitet (nämlich zerteilt und zugeschnitten) in den Verkehr gebracht
wird.
Zu Frage 2:
Für verarbeitete Produkte, die im Rahmen der Direktvermarktung abgesetzt werden, ergeben
sich keine Änderungen, da diese schon bisher der Produkthaftung unterworfen waren. künf -
tig werden die Landwirte jedoch auch darüber hinaus für allfällig eintretende Schadenersatz -
ansprüche Vorkehrungen treffen müssen.
Zu Frage 3:
Kern der Produkthaftung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für
Schäden durch seine Produkte. Wenn jedoch die Fehlerhaftigkeit des Produktes auf weitere
Ursachen, wie etwa Pflanzenschutz -, Futter - oder Düngemittel, zurückgeht, so hat der Land -
wirt die Möglichkeit des Rückgriffs
(Regress) auf den Hersteller dieser fehlerhaften Produkte.
Es ist daher nicht zu befürchten, dass ein Landwirt am Ende der ,,Produktionskette“ allein für
einen Fehler einzustehen hat, der seine Ursache nicht in seiner Produktion, sondern unter
Umständen schon lange vorher hat.
Auch endet die Haftungskette nicht beim Landwirt, sondern der Geschädigte hat für den Fall,
dass der Fehler eines landwirtschaftlichen (End)Produkts auf den Fehler eines Grundstoffs
(z.B. Saatgut, Futter -, Dünge - und Pflanzenschutzmittel oder Embryonen für bestimmte Tiere
und sonstiges genetisches Material) zurückzuführen ist, die Wahl, ob er den Hersteller des
Endprodukts oder den - wirtschaftlich vielfach potenteren - solidarisch haftenden Hersteller
des Grundstoffs belangt.