6141/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde vom

30. Juni 1999, Nr. 6527/J, betreffend Wasserbedarf und Abwasserbelastung von Hausmüll -

verbrennungsanlagen anhand der MVA Flötzersteig, der MVA Wels und der MVA Spittelau,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Hausmüllverbrennungsanlage Wels

 

a) Die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme wie Abwasserbeseitigung

    wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. 6. 1990, Zl.

    Wa-300765/2 - 1990 erteilt. Der Kollaudierungsbescheid des Landeshauptmannes von

    Oberösterreich wurde am 16. 9. 1997, Zl. Wa - 300765/34, erlassen.

 

b) Wasserennahme aus der Traun, und zwar aus dem Stauraum des KW Marchtrenk sowie

    Wasserentnahme aus dem Grundwassersammler der Energie - AG; insgesamt Kühlwas -

    ser 2,5 m³/s bzw. 216.000 m³/d; Drainagewasser 8,2 l/s.

• Ableitungen in die Traun: Die abgeleiteten Abwässer dürfen keine Verunreinigung

  aufweisen, die mittlere Aufwärmspanne gegenüber dem Vorfluter darf maximal 2,5°C

  betragen, maximale Aufwärmspanne von 12°C nur bei außergewöhnlichen Betriebs -

  fällen, bei abgesenktem Staupegel; auch bei Traunwasserführung über 500 m³/s darf

  für einen kurzen Zeitraum die maximale Einleittemperatur von 25°C nicht überschrit -

  ten werden. Bei Stauabsenkung und einer Entnahmemenge von lediglich 0,5 m³/s ist

  eine maximale Aufwärmspanne von < T 12,5° nur dann zulässig, wenn eine maxi -

  male Temperatur von 30°C nicht überschritten wird.

• Ableitung betrieblicher Abwässer in die Anlagen des AWV Welser Haide (Kläranlage

  in Kappen/Marchtrenk), Größe der ARA 200.000 EGW. Hiebei gelten folgende quan-

  titative und qualitative Vorschreibungen:

 

 

Quantitativ:

Abwässer aus der Rauchgasreinigungsanlage, dem Probennahmekühler und der Kes -

selspeisewasseraufbereitung über die Abwasserbehandlung und der Kesselabschlämm -

wässer und der Turbinenentwässerung nach der Abwasserbehandlung über die Messstelle

in einer Menge von max. 7,36 m³/h bzw. max. 181 m³/d. Zusätzlich 1 m³/h von der Speise -

wasserpumpe unter Umgehung der Messstelle, insgesamt max. 24 m³/d. Als Summe ergibt

sich somit eine max. stündliche Wassermenge von 8,36 m³ entsprechend max. 2,4 l/s und

eine Tagessumme von 205 m³.

 

Qualitativ:

Temperatur                                          max. 37°C

Salzgehalt                                             max. 40 g/l

gesamte ungelöste Stoffe                  max. 30 mg/l

absetzbare Stoffe                                max. 0,3 ml/l (Absetzzeit 2 Stunden)

pH - Wert                                             6,5 - 9,5

Arsen                                                    max. 0,1 mg/l bzw. 12 g/d

Blei                                                        max. 0,5 mg/l bzw. 60 g/d

Cadmium                                              max. 0,1 mg/l bzw. 12 g/d

Chrom gesamt                                     max. 0,1 mg/l bzw. 12 g/d

Chrom VI                                              max. 0,1 mg/l

Kupfer                                                  max. 0,5 mg/l bzw. 60 g/d

Nickel                                                    max. 0,5 mg/l bzw. 60 g/d

Quecksilber                                          max. 0,01 mg/l bzw. 1,2 g/d

Zink                                                        ax. 1 mg/l bzw. 120 g/d

NH4 - N                                                 max. 10 mg/l

Chloride                                                 max. 25 g/l bzw. 4.200 kg/d

Cyanide                                                 max. 0,1 mg/l

Fluoride                                                 max. 20 mg/l

Nitrate (NO3)                                        max. 40 mg/l

Nitrite (NO2)                                         max. 10 mg/l

Sulfate (SO4)                                        max. 1.500 mg/l

Sulfide                                                   max. 0.1 mg/l

Sulfite                                                    max. 10 mg/l

verseifbare Fette und Öle                   max. 5 mg/l

gesamte Kohlenwasserstoffe            max. 5 mg/l

leichtflüchtige CKW                           max. 0,1 mg/l

AOX                                                      max. 0,1 mg/l

 

Hausmüllverbrennungsanlage Flötzersteig

 

a) Die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem Donaukanal wurde

    mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. 10. 1998, Zl. MA 58 - 2438/95,

    erteilt. Für die Abwassereinleitung gilt derzeit die Bewilligungsfiktion des § 33 g Abs. 3

    WRG 1959 i.V.m. § 7 Abs. 3 der Indirekteinleiterverordnung - IEV, BGBl. II Nr. 222/1998.

 

b) Erlaubt ist eine Nutzwasserentnahme im Höchstausmaß von 28 l/s bzw. 2.000 m³/d bzw.

    380.000 m³/a.

 

c) Da eine bescheidmäßige Bewilligung nicht erteilt wurde, sind ausschließlich die Mengen -,

    Konzentrations - und Frachtbeschränkungen nach Maßgabe einschlägiger Rechtsvor -

    schriften, wie insbesondere der Indirekteinleiterverordnung, der Abwasseremissionsver -

    ordnung für die Reinigung von Verbrennungsgas, aber auch der auf landesgesetzlicher

    Grundlage beruhenden Kanalgrenzwertverordnung einzuhalten.

d) Das aus dem Donaukanal entnommene Nutzwasser wird für die Vollentsalzung, für

    Kühlzwecke, für die Beschickung der Nassentschlackerfülleitung und der Spülleitungen

    für die Schlackebunkerentwässerungen, zur Befüllung diverser Behälter sowie für die

    Rauchgas - und Abwasserreinigungsanlagen verwendet.

 

   Da eine andere Art der Abwasserbeseitigung nicht besteht, werden die Abwässer aus

   sämtlichen Produktionsbereichen, ebenso wie das Abwasser aus den Sanitäranlagen, für

   die zusätzlich Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bezogen wird, in den öffent -

   lichen Schmutzwasserkanal geleitet.

 

Hausmüllverbrennungsanlage Spittelau

 

a) Die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Wien für die Wasserent -

    nahme und dessen Rückleitung wurde mit Bescheid vom 23. 5. 1969, Zl. MA 58 -

    2384/68, Abänderungsbescheid vom 17. 7. 1970, Zl. MA 58 - 2666/70, und für den Be -

    trieb des Rauchgasreinigungssystems mit Bescheid vom 30. 7. 1987, Zl. MA 58 -

    3200/87, erteilt.

 

b) Das Wasserbenutzungsrecht beinhaltet die Befugnis zur Entnahme von Wasser aus dem

    Donaukanal mit einer Menge von maximal 1,12 l/s bzw. maximal 4000 m³/h.

 

c) In den Donaukanal darf bewilligungsgemäß eine Gesamtwassermenge im Ausmaß von

    91,6 l/s bzw. von 7.680 m3/d eingeleitet werden. Davon entfällt auf das bei der Rauchgas -

    reinigungsanlage anfallende und anschließend gereinigte Abwasser ein Anteil von 8,3 l/s

    bzw. von 480 m³/d und auf das nicht mit chemischen Zusätzen versehene Kühlwasser

    ein Anteil von 83,3 l/s bzw. von 7.200 m³/d.

 

Auf Grund der erteilten Genehmigung dürfen in den Vorfluter folgende gefährliche Ab -

wasserinhaltsstoffe mit nachstehend angeführten Emissionsgrenzwerten eingebracht

werden:

Arsen                    0,1 mg/l

Blei                         1    mg/l

Cadmium               0,1 mg/l

Chrom                    0,1 mg/l

Kupfer                   1,0 mg/l

Nickel                    2,0 mg/l

Quecksilber          0,01 mg/l

Zink                       3    mg/l

Cyanide (frei)       0,1 mg/I

 

In Ansehung der genannten Parameter besteht die bescheidmäßig vorgeschriebene Ver -

pflichtung, die Ablaufqualität des Abwassers mindestens einmal jährlich zu untersuchen,

wobei zusätzlich auch noch die Werte für Sulfid, Barium, Cobalt, Silber, Zinn, Ammoni -

um, Nitrit, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Summe der Kohlenwasserstoffe und Phe -

nole zu ermitteln sind.

 

Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen steht fest, dass die ge -

genständliche Entsorgung konsensgemäß erfolgt und insbesondere den Anforderungen

der Abwasseremissionsverordnung Verbrennungsgas, BGBl. Nr. 886/1995, entsprochen

wird.

 

d) Das dem Donaukanal entnommene Wasser wird für Kühlzwecke sowie zur Rauchgas -

    wäsche verwendet. Das abzuleitende Wasser stammt aus dem Kühlsystem und aus der

    nach dem Prinzip der Nassreinigung ausgeführten Rauchgasreinigung. Die in Betrieb

    stehende Abwasserreinigungsanlage besteht im wesentlichen aus Neutralisations -, Fäl -

    lungs -, Flockungs - und Sedimentationsstufen. Das anfallende Ab - und Kühlwasser ge -

    langt zunächst in eine gemeinsame Rohrleitung und wird in der Folge rechtsufrig über je

    ein bei Kanal - km 3,445, Kanal - km 3,475 und Kanal - km 3,505 verlegtes Auslaufrohr in

    den Donaukanal eingebracht.

 

Da somit dem Gesetz entsprechende Genehmigungen vorhanden sind, entfällt die Beant -

wortung der Frage 2.