6141/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde vom
30. Juni 1999, Nr. 6527/J, betreffend Wasserbedarf und Abwasserbelastung von Hausmüll -
verbrennungsanlagen anhand der MVA Flötzersteig, der MVA Wels und der MVA Spittelau,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
a) Die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme wie Abwasserbeseitigung
wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. 6. 1990, Zl.
Wa-300765/2 - 1990 erteilt. Der Kollaudierungsbescheid des Landeshauptmannes von
Oberösterreich wurde am 16. 9. 1997, Zl. Wa - 300765/34, erlassen.
b) Wasserennahme aus der Traun, und zwar aus dem Stauraum des KW Marchtrenk sowie
Wasserentnahme aus dem Grundwassersammler der Energie - AG; insgesamt Kühlwas -
ser 2,5 m³/s bzw.
216.000 m³/d; Drainagewasser 8,2 l/s.
• Ableitungen in die Traun: Die abgeleiteten Abwässer dürfen keine Verunreinigung
aufweisen, die mittlere Aufwärmspanne gegenüber dem Vorfluter darf maximal 2,5°C
betragen, maximale Aufwärmspanne von 12°C nur bei außergewöhnlichen Betriebs -
fällen, bei abgesenktem Staupegel; auch bei Traunwasserführung über 500 m³/s darf
für einen kurzen Zeitraum die maximale Einleittemperatur von 25°C nicht überschrit -
ten werden. Bei Stauabsenkung und einer Entnahmemenge von lediglich 0,5 m³/s ist
eine maximale Aufwärmspanne von < T 12,5° nur dann zulässig, wenn eine maxi -
male Temperatur von 30°C nicht überschritten wird.
• Ableitung betrieblicher Abwässer in die Anlagen des AWV Welser Haide (Kläranlage
in Kappen/Marchtrenk), Größe der ARA 200.000 EGW. Hiebei gelten folgende quan-
titative und qualitative Vorschreibungen:
Quantitativ:
Abwässer aus der Rauchgasreinigungsanlage, dem Probennahmekühler und der Kes -
selspeisewasseraufbereitung über die Abwasserbehandlung und der Kesselabschlämm -
wässer und der Turbinenentwässerung nach der Abwasserbehandlung über die Messstelle
in einer Menge von max. 7,36 m³/h bzw. max. 181 m³/d. Zusätzlich 1 m³/h von der Speise -
wasserpumpe unter Umgehung der Messstelle, insgesamt max. 24 m³/d. Als Summe ergibt
sich somit eine max. stündliche Wassermenge von 8,36 m³ entsprechend max. 2,4 l/s und
eine Tagessumme von 205 m³.
Qualitativ:
Temperatur max. 37°C
Salzgehalt max. 40 g/l
gesamte ungelöste Stoffe max. 30 mg/l
absetzbare Stoffe max. 0,3 ml/l (Absetzzeit 2 Stunden)
pH - Wert 6,5 - 9,5
Arsen max. 0,1 mg/l bzw. 12 g/d
Blei max. 0,5 mg/l bzw. 60 g/d
Cadmium max. 0,1 mg/l bzw. 12 g/d
Chrom gesamt max. 0,1 mg/l bzw. 12 g/d
Chrom VI max. 0,1 mg/l
Kupfer max. 0,5 mg/l bzw. 60 g/d
Nickel max.
0,5 mg/l bzw. 60 g/d
Quecksilber max. 0,01 mg/l bzw. 1,2 g/d
Zink ax. 1 mg/l bzw. 120 g/d
NH4 - N max. 10 mg/l
Chloride max. 25 g/l bzw. 4.200 kg/d
Cyanide max. 0,1 mg/l
Fluoride max. 20 mg/l
Nitrate (NO3) max. 40 mg/l
Nitrite (NO2) max. 10 mg/l
Sulfate (SO4) max. 1.500 mg/l
Sulfide max. 0.1 mg/l
Sulfite max. 10 mg/l
verseifbare Fette und Öle max. 5 mg/l
gesamte Kohlenwasserstoffe max. 5 mg/l
leichtflüchtige CKW max. 0,1 mg/l
AOX max. 0,1 mg/l
a) Die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserentnahme aus dem Donaukanal wurde
mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. 10. 1998, Zl. MA 58 - 2438/95,
erteilt. Für die Abwassereinleitung gilt derzeit die Bewilligungsfiktion des § 33 g Abs. 3
WRG 1959 i.V.m. § 7 Abs. 3 der Indirekteinleiterverordnung - IEV, BGBl. II Nr. 222/1998.
b) Erlaubt ist eine Nutzwasserentnahme im Höchstausmaß von 28 l/s bzw. 2.000 m³/d bzw.
380.000 m³/a.
c) Da eine bescheidmäßige Bewilligung nicht erteilt wurde, sind ausschließlich die Mengen -,
Konzentrations - und Frachtbeschränkungen nach Maßgabe einschlägiger Rechtsvor -
schriften, wie insbesondere der Indirekteinleiterverordnung, der Abwasseremissionsver -
ordnung für die Reinigung von Verbrennungsgas, aber auch der auf landesgesetzlicher
Grundlage beruhenden
Kanalgrenzwertverordnung einzuhalten.
d) Das aus dem Donaukanal entnommene Nutzwasser wird für die Vollentsalzung, für
Kühlzwecke, für die Beschickung der Nassentschlackerfülleitung und der Spülleitungen
für die Schlackebunkerentwässerungen, zur Befüllung diverser Behälter sowie für die
Rauchgas - und Abwasserreinigungsanlagen verwendet.
Da eine andere Art der Abwasserbeseitigung nicht besteht, werden die Abwässer aus
sämtlichen Produktionsbereichen, ebenso wie das Abwasser aus den Sanitäranlagen, für
die zusätzlich Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bezogen wird, in den öffent -
lichen Schmutzwasserkanal geleitet.
a) Die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes von Wien für die Wasserent -
nahme und dessen Rückleitung wurde mit Bescheid vom 23. 5. 1969, Zl. MA 58 -
2384/68, Abänderungsbescheid vom 17. 7. 1970, Zl. MA 58 - 2666/70, und für den Be -
trieb des Rauchgasreinigungssystems mit Bescheid vom 30. 7. 1987, Zl. MA 58 -
3200/87, erteilt.
b) Das Wasserbenutzungsrecht beinhaltet die Befugnis zur Entnahme von Wasser aus dem
Donaukanal mit einer Menge von maximal 1,12 l/s bzw. maximal 4000 m³/h.
c) In den Donaukanal darf bewilligungsgemäß eine Gesamtwassermenge im Ausmaß von
91,6 l/s bzw. von 7.680 m3/d eingeleitet werden. Davon entfällt auf das bei der Rauchgas -
reinigungsanlage anfallende und anschließend gereinigte Abwasser ein Anteil von 8,3 l/s
bzw. von 480 m³/d und auf das nicht mit chemischen Zusätzen versehene Kühlwasser
ein Anteil von 83,3 l/s bzw. von 7.200 m³/d.
Auf Grund der erteilten Genehmigung dürfen in den Vorfluter folgende gefährliche Ab -
wasserinhaltsstoffe mit nachstehend angeführten Emissionsgrenzwerten eingebracht
werden:
Arsen 0,1 mg/l
Blei 1 mg/l
Cadmium 0,1 mg/l
Chrom 0,1
mg/l
Kupfer 1,0 mg/l
Nickel 2,0 mg/l
Quecksilber 0,01 mg/l
Zink 3 mg/l
Cyanide (frei) 0,1 mg/I
In Ansehung der genannten Parameter besteht die bescheidmäßig vorgeschriebene Ver -
pflichtung, die Ablaufqualität des Abwassers mindestens einmal jährlich zu untersuchen,
wobei zusätzlich auch noch die Werte für Sulfid, Barium, Cobalt, Silber, Zinn, Ammoni -
um, Nitrit, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Summe der Kohlenwasserstoffe und Phe -
nole zu ermitteln sind.
Auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen steht fest, dass die ge -
genständliche Entsorgung konsensgemäß erfolgt und insbesondere den Anforderungen
der Abwasseremissionsverordnung Verbrennungsgas, BGBl. Nr. 886/1995, entsprochen
wird.
d) Das dem Donaukanal entnommene Wasser wird für Kühlzwecke sowie zur Rauchgas -
wäsche verwendet. Das abzuleitende Wasser stammt aus dem Kühlsystem und aus der
nach dem Prinzip der Nassreinigung ausgeführten Rauchgasreinigung. Die in Betrieb
stehende Abwasserreinigungsanlage besteht im wesentlichen aus Neutralisations -, Fäl -
lungs -, Flockungs - und Sedimentationsstufen. Das anfallende Ab - und Kühlwasser ge -
langt zunächst in eine gemeinsame Rohrleitung und wird in der Folge rechtsufrig über je
ein bei Kanal - km 3,445, Kanal - km 3,475 und Kanal - km 3,505 verlegtes Auslaufrohr in
den Donaukanal eingebracht.
Da somit dem Gesetz entsprechende Genehmigungen vorhanden sind, entfällt die Beant -
wortung der Frage 2.