6142/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander
Van der Bellen und Genossen vom 16. Juni 1999, Nr. 6426/J, betreffend Aufstockungen von
Bundesanleihen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Angaben für das laufende Finanzjahr den
gegenwärtigen Stand wiedergeben und die Gesamtdaten für das Jahr 1999 daraus nicht
ableitbar sind.
Zu 1.:
In diesen Jahren wurden folgende Aufstockungen von ATS/EUR Bundesanleihen durch -
geführt:
1997 0
1998 7
1999 6
Zu 2.:
Das Gesamtnominale der aufgestockten
Bundesanleihen betrug:
|
Jahr |
Nominale |
davon Eigenquote |
Nettoschulderhöhung |
|
|
|
|
(gemäß Maastricht) |
|
1997 |
0,00 ATS |
0,00 ATS |
0,00 ATS |
|
1998 |
83.452.247.500,00 ATS |
7.532.022.500,00 ATS |
75.920.225.000,00 ATS |
|
1999 |
131.892.475.500,00 ATS |
11.971.461.000,00 ATS |
119.921.014.500,00 ATS |
|
|
oder |
oder |
oder |
|
|
9.585.000.000,00 EUR |
870.000.000,00 EUR |
8.715.000.000,00 EUR |
Zu 3.:
Der Erlös dieser Aufstockungen betrug:
|
Jahr |
Nominale + Agio/Disagio |
Stückzinsen |
Gesamt |
|
1997 |
0,00 ATS |
0,00 ATS |
0, 00 ATS |
|
1998 |
77.056.445.602,76 ATS |
959.630.790,75 ATS |
78.016.076.393,51 ATS |
|
1999 |
120.882.539.219,44 ATS |
1.555.466.171,83 ATS |
122.438.005.391,27 ATS |
|
|
oder |
oder |
oder |
|
|
8.784.876.726,48 EUR |
113.040.135,16 EUR |
8.897.916.861,64 EUR |
Zu 4.:
Die Finanzschuld des Bundes erhöhte sich (in der Maastrichter Abgrenzung) durch die Auf -
stockungen um folgende Beträge:
1997 0,00 ATS
1998 75.920.225.000,00 ATS
1999 119.921.014.500,00 ATS oder 8.715.000.000,00 EUR
+ 699.320.462,48 ATS oder 50.821.600,00 EUR aus dem Verkauf der
Eigenquote des Jahres 1998
Zu 5.:
Der Betrag, um welchen die Finanzschuld des Bundes (in der Maastrichter Abgrenzung)
stieg, war am Valutatag der Aufstockungen identisch mit dem Gesamtnominale ohne Eigen -
quote.
Zu 6.:
Ja, Agio bzw. Disagio wurden gemäß den Verrechnungsbestimmungen des Bundes im
Allgemeinen Haushalt des jeweiligen
Budgetjahres verbucht.
Zu 7.:
Öffentlicher Schuldenstand:
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 „über die
Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten
Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit“ wird in Abschnitt 1, Artikel 1,
Absatz 5 festgelegt, „dass als öffentlicher Schuldenstand der Nominalwert aller am Jahres -
ende ausstehenden Bruttoverbindlichkeiten des Sektors Staat gilt“. Ein Agio oder Disagio
wird daher bei der Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes nicht berücksichtigt.
Öffentliches Defizit:
Das derzeit gültige Europäische System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung - ESVG -
(1979 bzw. 2. Auflage) beschreibt nicht (oder nicht ausreichend klar) die Methoden zur
Behandlung „unkonventioneller Finanzierungsinstrumente“ (die großteils erst nach der
Fertigstellung des ESVG 1979 entstanden sind). Um die internationale Vergleichbarkeit der
Daten über das öffentliche Defizit (bzw. den öffentlichen Schuldenstand) gemäß ESVG 1979
zu erhöhen, hat das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT)
zwischen 1997 und 1998 einige Entscheidungen veröffentlicht, die die ESVG - Regeln präzi -
sieren.
In der Entscheidung vom 30. April 1997 heißt es: ,‚Schuldverschreibungen, deren Emission
sich über die gesamte Laufzeit erstreckt: ...diese Tranchen können mehrere Jahre nach der
ersten Emission begeben werden. In diesem Fall werden die Tranchen entweder mit Aufgeld
oder Kursabschlägen begeben, die auf Grund der Zinsveränderungen seit der Begebung der
ersten Tranche ganz erheblich sein können. Die Frage stellt sich nach der Verbuchung der
Differenz zwischen dem Nominalwert und dem Ausgabekurs (Kursabschlag oder Aufgeld)
zum Zeitpunkt der Emission. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Tranchen, die inner -
halb der ersten zwölf Monate nach der Emission der ersten Tranche begeben werden und
jenen, die nach diesen zwölf Monaten begeben werden. Bei jeder Tranche, die innerhalb der
ersten zwölf Monate nach Begebung der ersten Tranche begeben werden, ist die Differenz
zwischen dem Nominalwert und dem Emissionskurs (Kursabschlag oder Aufgeld) als
Kapitalverlust oder - gewinn ohne Einfluss auf das Defizit zu verbuchen. Bei den Tranchen,
die (mindestens) zwölf Monate nach Emission der ersten Tranche begeben werden, ist die
Differenz zwischen Nominalwert und Emissionskurs (Kursabschlag oder Aufgeld) als
Zinszahlung zu verbuchen. Diese Differenz hat folgende Auswirkungen auf das Defizit: Die
Kursabschläge erhöhen das Defizit
und Aufgelder vermindern es.“
Zu 8.:
Das Nominalwertprinzip ist bereits im - dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft beigefügten - Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
festgeschrieben und wird durch das neue ESVG [ESVG 1995: Anhang A der Verordnung
(EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaft -
licher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemein -
schaft] nicht verändert.
Durch das neue ESVG wird allerdings der Verbuchungszeitpunkt für Zinsenzahlungen
generell von Kassa (,,cash“) auf periodengerechte Aufteilung (,,accrual“) geändert. Die für die
konkreten budgetären Notifikationen relevante EU - Rechtsgrundlage [Verordnung (EG)
Nr. 3605/93 des Rates] wird derzeit novelliert (bis zur Notifikation vor dem 1. 9. 1999 gilt
noch das alte ESVG 1979).
Zu9.:
Die Anlegerrendite der 6,25 % Bundesanleihe 1997 - 2027/6 (Laufzeit: 19. 02. 99 - 15. 07. 2027)
lag bei 4,8365 % p.a. Die zitierte Anlegerrendite von 5,26343 % p.a. war die der Auf -
stockung der 6,25 % Bundesanleihe 1997/2027/6 mit Valuta 24. 7. 1998. Die in den WIFO -
Wirtschaftsdaten Ü 1.7 vom Mai 1999 angeführte Rendite von langfristigen Schuldver -
schreibungen bezieht sich jedoch auf Restlaufzeiten von 10 Jahren.
Zu 10.:
Institutionelle Investoren suchen liquide Investitionsmöglichkeiten, d.h. Anleihen mit hohem
Nominale und daher effizientem Sekundärmarkt. Die Konkurrenten der Republik Österreich
im Euromarkt bieten für Laufzeiten von ca. 5,10 bzw. 30 Jahren folgende Anleihenominalia
(in Mrd. EUR) an.
|
|
5 Jahre |
10 Jahre |
30 Jahre |
|
BRD(AAA) |
8,2 |
15,3 |
14,3 |
|
Frankreich (AAA) |
21,3 |
25,3 |
13,4 |
|
Niederlande (AAA) |
7,3 |
9,6 |
8,2 |
|
Italien (AA) |
13,2 |
23,0 |
18,8 |
|
Belgien(AA) |
12,3 |
11,3 |
5,6 |
|
Österreich (AAA) |
5,8 |
5,7 |
3,4 |
Für diese liquiden Anleihen ist der Investor bereit, eine niedere Rendite (d.h. geringere
Kosten für den Schuldner) im Vergleich zu Anleihen mit geringerem Volumen zu akzep -
tieren.
Dieser Effekt kann - vom Markt bestätigt - mit schlussendlichen Bundesanleihenominalia
(nach Aufstockung) von 5 - 6 Mrd. EUR erzielt werden.