6143/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Dr. Johannes Jarolim und
Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Maßnahmen des
Bundesministeriums für Justiz zur Durchführung der Diversion", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Zur Durchführung der Diversion sind dem Justizressort im Rahmen der 6. Bundesfi -
nanzgesetz - Novelle 1999, BGBl. I Nr. 102/1999, zusätzliche Planstellen und Bud -
getmittel zugewiesen worden. Die Zahl der Planstellen konnte für Staatsanwälte um
zehn und für Bezirksanwälte um 20 erhöht werden.
Im Herbst dieses Jahres werden an der Justizschule Kitzbühel Schulungsveranstal -
tungen für alle Bezirksanwälte über die Diversion und deren praktische Anwendung
durchgeführt werden.
Da ein wesentlicher Anteil an der praktischen Abwicklung der Diversionsformen
‚,außergerichtlicher Tatausgleich" (§ 90g StPO) und „Erbringung einer gemeinnützi -
gen Leistung“ (§ 90d StPO) den Sozialarbeitern, die zur Konfliktregelung beigezo -
gen werden, zukommen wird, wurde das Entgelt für Bewährungshilfevereinigungen
zur finanziellen Vorsorge für die Ausbaustufe des Jahres 1999 im Bundesvoran -
schlag 1999 auf 252,8 Millionen S - gegenüber 209,5 Millionen im Bundesvoran -
schlag 1998 erhöht.
Zu 4 und 5:
Die für Bewährungshilfe zuständige Fachabteilung im Bundesministerium für Justiz
und der Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit gehen auf Grund von Hoch -
rechnungen von ca. 9.600 Fällen aus. Bei Fallkosten von 7.878,-- S werden die er -
warteten 9.600 ATA - Fälle insgesamt einen Aufwand von etwa 75 Millionen Schilling
erfordern.
Darüber hinausgehende Fälle bedürften ergänzender budgetärer Maßnahmen.
Die Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen gemäß § 90d StPO wird im Rah -
men der Geschäftsstellen für Bewährungshilfe durchgeführt wurden. Die Geschäfts -
stellen für Bewährungshilfe sind für prognostizierte 1.300 Vermittlungsfälle pro Jahr
ausgestattet. Eine Arbeitsgruppe im Verein für Bewährungshilfe und Soziale Arbeit
ist mit der Vorbereitung der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen befasst.
Die „Clearingstelle“ nach dem neuen § 90k StPO wird vom Fachbereich Außerge -
richtiger Tatausgleich geführt und wird - anhand von Erfahrungswerten in Vorarl -
berg - durchschnittlich sechs Stunden pro Fall in Anspruch nehmen. Im Rahmen ei -
nes von der Straflegislativsektion in Vorbereitung stehenden zweiten Teiles des Ein -
führungserlasses zur StPO - Novelle 1999 sollen als primäre Entscheidungshilfe für
Staatsanwaltschaften und Gerichte Richtlinien zur Verfügung gestellt werden, wel -
che Diversionsform für bestimmte Fälle regelmäßig geeignet sein wird. Die im Ge -
setz vorgesehenen Clearingstellen müssen nur in Zweifelsfällen befasst werden.
Auf Grund der bisherigen Erfahrungen in den Gerichtssprengeln Linz und Graz wird
mit etwa 600 Clearingfällen pro Jahr zu rechnen sein.
Zu 6:
Das Bundesministerium für Justiz hat bei den Leitern der Abteilungen für forensi -
sche Psychiatrie der Universitätskliniken München und Basel, Univ. Prof. Dr. Norbert
Nedopil bzw. Univ. Prof. Dr. Volker Dittmann, ein Gutachten in Auftrag gegeben, das
unter anderem zu der Frage Stellung nimmt, welche Anforderungen insbesondere
im Hinblick auf prognostische Aussagen an ein forensisch - psychiatrisches Gutach -
ten über Täter zu stellen sind, die schwere Aggressions - oder Sexualdelikte began -
gen haben. Dieses Gutachten, das als Grundlage für eine Verordnung zu § 126a
StPO dienen kann, wird derzeit ausgewertet, wobei auch Österreichische Experten
befasst werden sollen. Nach dieser Befassung wird die Verordnung erlassen wer -
den.
Zu 7:
Am 26. April 1999 ist ein Einführungserlass (erster Teil) zu Bestimmungen ergan -
gen, die zwar nicht mit der Einführung diversioneller Maßnahmen in Zusammen -
hang stehen, aber bereits mit der Kundmachung der Strafprozessnovelle 1999,
BGBl. I Nr. 55/1999, in Kraft getreten sind. Diesem ersten Einführungserlass sind
auch sämtliche die Diversion betreffenden Gesetzesmaterialien angeschlossen wor -
den. Damit sind alle Richter, Staatsanwälte und Bezirksanwälte bereits jetzt im Be -
sitz von Gesetzestext, Regierungsvorlage und Bericht des Justizausschusses. Fer -
ner kündigt dieser Einführungserlass (erster Teil) einen weiteren Einführungserlass
(zweiter Teil) an, der sich inhaltlich speziell mit der Umsetzung des Diversionskon -
zepts beschäftigen und im Herbst 1999 ergehen wird.
Derzeit werden im Bundesministerium für Justiz die dafür erforderlichen vorbereiten -
den Arbeiten mit dem Ziel durchgeführt, den Staatsanwaltschaften und Gerichten
möglichst praxisnahe Anweisungen bzw. Empfehlungen für eine reibungslose Um -
setzung der Diversion zu geben. Zu diesen Arbeiten zählen etwa die Auswertung
des zeitlichen begrenzten Probelaufs der Diversion im Bereich der Staatsanwalt -
schaften Linz und Innsbruck, die Einbeziehung von diversionellen Arbeitsschritten in
das Projekt REDESIGN (Erneuerung der Verfahrensautomatisation Justiz) und die
Entwicklung von Formblättern für routinemäßig wiederkehrende Arbeitsabläufe (In -
formationen, Belehrungen, Anbote etc.). Besonderes Gewicht wird auch den mit be -
troffenen Institutionen und Behördenvertretern geführten Gesprächen zukommen,
die unter anderem darauf abzielen, die bereits mit einzelnen Diversionsmaßnahmen
gemachten Erfahrungen - etwa im Bereich des Jugendstrafrechts und im Rahmen
des Modellversuchs ATA - E - entsprechend zu berücksichtigen.