6149/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6704/J - NR/1999 betreffend fehlende
Sozial - rechtliche Absicherung für Bakkalaureatsstudentlnnen, die die Abgeordneten
Dr. GREDLER und PartnerInnen am 16. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre
ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu Frage 1:
Als für die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes 1992 im Bereich der Univer -
sitäten zuständiger Bundesminister trete ich dafür ein, dass Studierende künftig so -
wohl für ein Bakkalaureatsstudium als auch für ein Magisterstudium nach dem Stu -
dienförderungsgesetz 1992 gefördert werden können. Für die indirekte Förderung
des Studiums durch steuerliche und sozialrechtliche Maßnahmen oder durch Fa -
milienbeihilfen werden in der nächsten Legislaturperiode Verhandlungen mit den
dafür zuständigen Bundesministern zu führen sein.
Zu Frage 2:
Nach den bestehenden Regelungen des Universitäts - Studiengesetzes werden Bak -
kalaureats - und Magisterstudien frühestens im Studienjahr 2000/2001 begonnen
werden können. Rechtzeitig vor dem tatsächlichen Studienbeginn, frühestens in der
ersten Jahreshälfte des kommenden Jahres,
sollten daher die erforderlichen Anpas -
sungen des Studienförderungsgesetzes vom Nationalrat beschlossen werden. Ich
werde veranlassen, dass die Vorarbeiten zur Beschlussfassung einer entsprechen -
den Regierungsvorlage rechtzeitig beginnen.
Zu Fragen 3 und 4:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die konkrete Gestaltung der Bakkalaureats- und
Magisterstudien noch nicht abzusehen. Jedenfalls steht aber fest, dass zumindest
die Bakkalaureatsstudien so zu gestalten sind, dass sie innerhalb der vorgesehenen
Studienzeit auch tatsächlich absolviert werden können. Das Universitäts - Studienge -
setz sieht auch die Gestaltung einer spezifischen Information, Beratung und Betreu -
ung von Studienanfängerlnnen vor. Diese Maßnahmen und insbesondere die Studi -
enanfängertutorien in den beiden letzten Studienjahren zeigen, dass die vom Ge -
setzgeber beschlossenen Maßnahmen geeignet sind, eine raschere und fundiertere
Entscheidung über die Studienwahl der Studienanfänger zu unterstützen und somit
einen planmäßigen Studienabschluß zu ermöglichen.
Inwieweit die bisher im internationalen Vergleich bereits eher großzügigen Bestim -
mungen des Studienförderungsgesetzes über die Möglichkeit eines zweimaligen
Studienwechsels oder die über die vorgesehene Studienzeit hinausgehende An -
spruchsdauer auf Studienbeihilfe durch den Übertritt vom Diplomstudium auf ein
Bakkalaureats - oder Magisterstudium modifiziert werden müssen, ist derzeit nicht
absehbar. Bereits jetzt haben Studierende, die ihr Studium ernsthaft und zielstrebig
betreiben, beim Wechsel auf eine andere verwandte Studienrichtung keine Proble -
me, da Studienwechsel, bei denen die gesamten Vorstudienzeiten für das neue Stu -
dium berücksichtigt werden, für den Bezug von Studienbeihilfe gemäß § 17 Abs.2
StudFG unschädlich sind.