6150/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dr. Salzl und Kollegen haben
am 15. Juni 1999 unter der Nr. 6411/J an mich eine schriftliche parlamentari-
sche Anfrage betreffend belgischer Dioxin Skandal gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Am 1. Juni wurden die Landeshauptleute angewiesen, alle in Verkehr befind -
lichen belgischen Hühner und Hühnereier (Eiprodukte) zu beproben und vor-
läufig zu beschlagnahmen.
Am 4. Juni wurde diese Maßnahme auf Rinder - und Schweinefleisch und
Erzeugnisse daraus, sowie auf Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus -
gedehnt und am 7. Juni auf alle von den inzwischen vorliegenden Entschei -
dungen der Europäischen Kommission betroffenen Produkte (z.B. alle Waren
die mehr als 2 % Eier oder Eiprodukte enthalten, verarbeitetes tierisches Ei -
weiß) erweitert.
Zu Frage 2:
In Österreich wurde vorsichtshalber von allen in Frage kommenden Produkten
aus Belgien Proben gezogen.
Darüber hinaus wurden alle Waren beschlagnahmt,
- die nicht freiwillig von den Firmen aus dem Verkehr genommen wurden,
- bei denen keine Unbedenklichkeitsbestätigungen im Sinne der Entschei-
dungen der Europäischen Kommission vorlagen oder Analysenergebnisse
Dioxinfreiheit bestätigten
- oder bei denen nur Kleinstmengen vorrätig und nach Probenziehung kein
Warenrest vorhanden war.
In Verkehr vorgefunden wurden im wesentlichen Eiprodukte, Schlagobers,
Dessertprodukte, Leberpasteten, Speiseeis, Backwaren und Schokolade.
Von ca. 40 - ursprünglich als „besonders verdächtig“ angesehenen - Proben
liegen Ergebnisse vor. Keine der bisher durchgeführten Untersuchungen hat
Anlaß zu einer Beanstandung wegen überhöhter Dioxinwerte ergeben.
Zu Frage 3:
Von den Entscheidungen der Europäischen Kommission waren Schokoladen
nicht umfaßt. Der Anteil an Milchfett in Schokoladen ist selbst bei Milchschoko -
lade relativ gering, „normale“ Schokolade enthält weder Milchprodukte noch
Eier.
Trotzdem wurden in Österreich Schokoladen beprobt und teilweise (vorläufig)
beschlagnahmt.
Inzwischen wurden diesbezügliche Beschlagnahmen wieder aufgehoben, da
behördliche Bestätigungen bzw. Analysenzertifikate beweisen, daß keine
Kontamination mit Dioxin gegeben ist.
Zu Frage 4:
Da in Österreich sämtliche in Frage kommenden Lebensmittel, die in Verkehr
waren, beprobt und gegebenenfalls vorläufig beschlagnahmt wurden, waren
davon auch Produkte zur Weiterverarbeitung umfaßt; deren Kontrolle erfolgt
genauso wie bei direkt vermarkteten Produkten.
Bekannt gewordene österreichische Verarbeitungsprodukte belgischer Waren
wurden daher ebenfalls beprobt und einer Untersuchung zugeführt.
Soweit es sich um Fleisch und Fleischerzeugnisse handelt, sind alle Importeure
auf Basis der Einfuhr - und Binnenmarktverordnung 1998 von den Bezirksver -
waltungsbehörden erfaßt. Sie haben das Eintreffen von Sendungen dem
Amtstierarzt zu melden. Dieser führt stichprobenweise Kontrollen der Ware
durch. Die Begleitpapiere sind bis zum Ende des Folgejahres aufzubewahren
und werden ebenfalls von der Veterinärbehörde kontrolliert.
Zu Frage 5:
Seitens der Lebensmittelaufsichtsbehörde wurde bundesweit, sowohl bei
Importeuren als auch im Detailhandel, Nachschau gehalten. Fleischver -
arbeitungsbetriebe werden
regelmäßig von amtlichen Tierärzten kontrolliert.
Zu Frage 6:
Da in Österreich sämtliche in Frage kommenden Lebensmittel, die in Verkehr
waren, beprobt und gegebenenfalls vorläufig beschlagnahmt wurden, waren
davon auch Produkte zur Weiterverarbeitung umfaßt; deren Kontrolle erfolgt
genauso wie bei direkt vermarkteten Produkten.
Zu Frage 7:
Gemäß Österreichischem Lebensmittelgesetz 1975 obliegt die Überwachung
des Verkehrs mit Lebensmitteln in mittelbarer Bundesverwaltung dem Landes -
hauptmann.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich der Landeshauptmann besonders
geschulter Organe (Lebensmittelaufsichtsorgane). Der Veterinärbehörde im
Bundeskanzleramt obliegt die Aufsicht über die Kontrolle des innergemein -
schaftlichen Handels. Diese erfolgt in der Form wie bereits zu den Fragen 4 und 5
dargestellt, d.h. ebenfalls in mittelbarer Bundesverwaltung.
Zu Frage 8:
Im Veterinärbereich entspricht die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen
den Vorgaben des einschlägigen Gemeinschaftsrechts:
In den Entscheidungen der Europäischen Kommission 1999/363/EG und
1999/389/EG vom 3, bzw. 11. Juni ist hinsichtlich aller „verdächtigen“ Waren für
Belgien ein Exportverbot und für sämtliche Mitgliedstaaten ein Verkehrsverbot
festgelegt.
Belgische Waren, die in den zitierten Entscheidungen genannt werden, dürfen
nur in Verkehr gebracht werden, wenn amtliche
Erklärungen vorliegen, die
bestätigen, daß die Erzeugnisse nicht von Tieren stammen, die in Betrieben
gehalten wurden, die von den belgischen Behörden gesperrt worden sind, oder
wenn die Analysenergebnisse beweisen, daß die Erzeugnisse nicht mit
Dioxinen kontaminiert sind.
Von allen Waren, die vor Inkrafttreten dieser Regelungen nach Österreich
verbracht worden sind und die in Verkehr angetroffen wurden, sind Proben
gezogen und einer Untersuchung zugeführt worden.
Die Beschlagnahmen werden nur aufgehoben, wenn sich die Ware als
unbedenklich erweist.
Es wurden somit alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen,
daß nur einwandfreie Lebensmittel aus Belgien in Verkehr gelangen.
Zu Frage 9:
Falls im Zuge der weiteren Ermittlungen zu Ursache und Zeitpunkt der
Dioxinkontamination von Futter – bzw. - Lebensmitteln ein Fehlverhalten der
belgischen Behörden zutage treten sollte, werden entsprechende Kon -
sequenzen - die mit anderen Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen
Kommission zu koordinieren wären - zu ziehen sein.
Die Europäische Kommission hat bereits angekündigt, gegen Belgien ein
Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.