6150/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Dr. Salzl und Kollegen haben

am 15. Juni 1999 unter der Nr. 6411/J an mich eine schriftliche parlamentari-

sche Anfrage betreffend belgischer Dioxin Skandal gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Am 1. Juni wurden die Landeshauptleute angewiesen, alle in Verkehr befind -

lichen belgischen Hühner und Hühnereier (Eiprodukte) zu beproben und vor-

läufig zu beschlagnahmen.

 

Am 4. Juni wurde diese Maßnahme auf Rinder - und Schweinefleisch und

Erzeugnisse daraus, sowie auf Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus -

gedehnt und am 7. Juni auf alle von den inzwischen vorliegenden Entschei -

dungen der Europäischen Kommission betroffenen Produkte (z.B. alle Waren

die mehr als 2 % Eier oder Eiprodukte enthalten, verarbeitetes tierisches Ei -

weiß) erweitert.

Zu Frage 2:

 

In Österreich wurde vorsichtshalber von allen in Frage kommenden Produkten

aus Belgien Proben gezogen.

 

Darüber hinaus wurden alle Waren beschlagnahmt,

 

-  die nicht freiwillig von den Firmen aus dem Verkehr genommen wurden,

-  bei denen keine Unbedenklichkeitsbestätigungen im Sinne der Entschei-

   dungen der Europäischen Kommission vorlagen oder Analysenergebnisse

   Dioxinfreiheit bestätigten

-  oder bei denen nur Kleinstmengen vorrätig und nach Probenziehung kein

   Warenrest vorhanden war.

 

In Verkehr vorgefunden wurden im wesentlichen Eiprodukte, Schlagobers,

Dessertprodukte, Leberpasteten, Speiseeis, Backwaren und Schokolade.

 

Von ca. 40 - ursprünglich als „besonders verdächtig“ angesehenen - Proben

liegen Ergebnisse vor. Keine der bisher durchgeführten Untersuchungen hat

Anlaß zu einer Beanstandung wegen überhöhter Dioxinwerte ergeben.

 

Zu Frage 3:

 

Von den Entscheidungen der Europäischen Kommission waren Schokoladen

nicht umfaßt. Der Anteil an Milchfett in Schokoladen ist selbst bei Milchschoko -

lade relativ gering, „normale“ Schokolade enthält weder Milchprodukte noch

Eier.

Trotzdem wurden in Österreich Schokoladen beprobt und teilweise (vorläufig)

beschlagnahmt.

Inzwischen wurden diesbezügliche Beschlagnahmen wieder aufgehoben, da

behördliche Bestätigungen bzw. Analysenzertifikate beweisen, daß keine

Kontamination mit Dioxin gegeben ist.

 

Zu Frage 4:

 

Da in Österreich sämtliche in Frage kommenden Lebensmittel, die in Verkehr

waren, beprobt und gegebenenfalls vorläufig beschlagnahmt wurden, waren

davon auch Produkte zur Weiterverarbeitung umfaßt; deren Kontrolle erfolgt

genauso wie bei direkt vermarkteten Produkten.

 

Bekannt gewordene österreichische Verarbeitungsprodukte belgischer Waren

wurden daher ebenfalls beprobt und einer Untersuchung zugeführt.

 

Soweit es sich um Fleisch und Fleischerzeugnisse handelt, sind alle Importeure

auf Basis der Einfuhr - und Binnenmarktverordnung 1998 von den Bezirksver -

waltungsbehörden erfaßt. Sie haben das Eintreffen von Sendungen dem

Amtstierarzt zu melden. Dieser führt stichprobenweise Kontrollen der Ware

durch. Die Begleitpapiere sind bis zum Ende des Folgejahres aufzubewahren

und werden ebenfalls von der Veterinärbehörde kontrolliert.

 

Zu Frage 5:

 

Seitens der Lebensmittelaufsichtsbehörde wurde bundesweit, sowohl bei

Importeuren als auch im Detailhandel, Nachschau gehalten. Fleischver -

arbeitungsbetriebe werden regelmäßig von amtlichen Tierärzten kontrolliert.

Zu Frage 6:

 

Da in Österreich sämtliche in Frage kommenden Lebensmittel, die in Verkehr

waren, beprobt und gegebenenfalls vorläufig beschlagnahmt wurden, waren

davon auch Produkte zur Weiterverarbeitung umfaßt; deren Kontrolle erfolgt

genauso wie bei direkt vermarkteten Produkten.

 

Zu Frage 7:

 

Gemäß Österreichischem Lebensmittelgesetz 1975 obliegt die Überwachung

des Verkehrs mit Lebensmitteln in mittelbarer Bundesverwaltung dem Landes -

hauptmann.

 

Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich der Landeshauptmann besonders

geschulter Organe (Lebensmittelaufsichtsorgane). Der Veterinärbehörde im

Bundeskanzleramt obliegt die Aufsicht über die Kontrolle des innergemein -

schaftlichen Handels. Diese erfolgt in der Form wie bereits zu den Fragen 4 und 5

dargestellt, d.h. ebenfalls in mittelbarer Bundesverwaltung.

 

Zu Frage 8:

 

Im Veterinärbereich entspricht die Anzahl der durchgeführten Untersuchungen

den Vorgaben des einschlägigen Gemeinschaftsrechts:

In den Entscheidungen der Europäischen Kommission 1999/363/EG und

1999/389/EG vom 3, bzw. 11. Juni ist hinsichtlich aller „verdächtigen“ Waren für

Belgien ein Exportverbot und für sämtliche Mitgliedstaaten ein Verkehrsverbot

festgelegt.

 

Belgische Waren, die in den zitierten Entscheidungen genannt werden, dürfen

nur in Verkehr gebracht werden, wenn amtliche Erklärungen vorliegen, die

bestätigen, daß die Erzeugnisse nicht von Tieren stammen, die in Betrieben

gehalten wurden, die von den belgischen Behörden gesperrt worden sind, oder

wenn die Analysenergebnisse beweisen, daß die Erzeugnisse nicht mit

Dioxinen kontaminiert sind.

 

Von allen Waren, die vor Inkrafttreten dieser Regelungen nach Österreich

verbracht worden sind und die in Verkehr angetroffen wurden, sind Proben

gezogen und einer Untersuchung zugeführt worden.

 

Die Beschlagnahmen werden nur aufgehoben, wenn sich die Ware als

unbedenklich erweist.

 

Es wurden somit alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen,

daß nur einwandfreie Lebensmittel aus Belgien in Verkehr gelangen.

 

Zu Frage 9:

 

Falls im Zuge der weiteren Ermittlungen zu Ursache und Zeitpunkt der

Dioxinkontamination von Futter – bzw. - Lebensmitteln ein Fehlverhalten der

belgischen Behörden zutage treten sollte, werden entsprechende Kon -

sequenzen - die mit anderen Mitgliedstaaten bzw. der Europäischen

Kommission zu koordinieren wären - zu ziehen sein.

 

Die Europäische Kommission hat bereits angekündigt, gegen Belgien ein

Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.