6152/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Wenitsch haben am 18. Juni
1999 unter der Nr. 6499/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Deklaration von Lebensmitteln ohne und mit GVO gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Zur Definition der ,,Gentechnikfreiheit" hat das Bundeskanzleramt bereits am
28. April 1998 eine Codex - Richtlinie bekanntgegeben. Österreich hat damit vor
Deutschland, den Niederlanden und nun der Schweiz eine fachlich fundierte
Klarstellung getroffen.
Diese Codex - Richtlinie gilt für Lebensmittel, die die Bezeichnung ,,Gentechnik -
freiheit" tragen oder sinngemäß auch andere Bezeichnungen (§ 8 lit f. LMG),
die darauf hinweisen, daß ein Lebensmittel ohne Anwendung gentechnischer
Verfahren hergestellt wurde, und definiert die Anforderungen an die Her -
stellung solcherart bezeichneter Lebensmittel (eine Kopie der Richtlinie ist in
der Anlage beigeschlossen).
Über eine Untergrenze, deren Überschreitung die Deklarationspflicht auslöst,
wird derzeit im Rahmen der EU auf Expertenebene beraten.
Zu Frage 2:
Zur Kontrolle stellt die Codex - Richtlinie klar, daß diese in ähnlichem Sinn wie
bei der Erzeugung von Produkten aus biologischer Landwirtschaft zu erfolgen
hat. Die Kontrolle erfolgt - wie bei allen Lebensmitteln - in mittelbarer Bundes -
verwaltung durch den Landeshauptmann, der auf allen Stufen der Herstellung
bzw. beim Import Revisionen und Probennahmen
durchführen lassen kann.
Die angeschlossenen Beilage konnte nicht gescannt werden !!