6152/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Haupt, Wenitsch haben am 18. Juni

1999 unter der Nr. 6499/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Deklaration von Lebensmitteln ohne und mit GVO gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Zur Definition der ,,Gentechnikfreiheit" hat das Bundeskanzleramt bereits am

28. April 1998 eine Codex - Richtlinie bekanntgegeben. Österreich hat damit vor

Deutschland, den Niederlanden und nun der Schweiz eine fachlich fundierte

Klarstellung getroffen.

 

Diese Codex - Richtlinie gilt für Lebensmittel, die die Bezeichnung ,,Gentechnik -

freiheit" tragen oder sinngemäß auch andere Bezeichnungen (§ 8 lit f. LMG),

die darauf hinweisen, daß ein Lebensmittel ohne Anwendung gentechnischer

Verfahren hergestellt wurde, und definiert die Anforderungen an die Her -

stellung solcherart bezeichneter Lebensmittel (eine Kopie der Richtlinie ist in

der Anlage beigeschlossen).

Über eine Untergrenze, deren Überschreitung die Deklarationspflicht auslöst,

wird derzeit im Rahmen der EU auf Expertenebene beraten.

 

Zu Frage 2:

 

Zur Kontrolle stellt die Codex - Richtlinie klar, daß diese in ähnlichem Sinn wie

bei der Erzeugung von Produkten aus biologischer Landwirtschaft zu erfolgen

hat. Die Kontrolle erfolgt - wie bei allen Lebensmitteln - in mittelbarer Bundes -

verwaltung durch den Landeshauptmann, der auf allen Stufen der Herstellung

bzw. beim Import Revisionen und Probennahmen durchführen lassen kann.

Die angeschlossenen Beilage konnte nicht gescannt werden !!