6156/AB XX.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche Anfrage

der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen an den

Herrn Bundesminister für Inneres vom 16. Juli 1999, Zahl 6698/J, betreffend „Formulare auf

Erteilung von Niederlassungsbewilligungen“ beantworte ich wie folgt:

 

zu Frage 1.

 

Meiner zuständigen Fachabteilung sind die verwendeten Formulare bekannt, zumal diese die

Grundlage für die jeweiligen Verfahren sind. Dazu darf jedoch bemerkt werden, daß es eine

Reihe, jeweils von den Behörden im eigenen Bereich, aufgelegte Formulare gibt. Diese

werden vor allem im sogenannten ,,Verlängerungsverfahren“ von diesen verwendet. Lediglich

das von der Österreichischen Staatsdruckerei herausgegebene Formular wurde im

Zusammenwirken mit der zuständigen Fachabteilung entwickelt, und stellt dieses vor allem

einen Behelf im sogenannten ,,Erstantragsverfahren“ dar und ist auch im Ausland aufgelegt.

 

zu Frage 2.

 

Dies ist zutreffend, als einerseits nicht der Wortlaut des Zweckes entscheidend ist, sondern der

Wille der Partei erforscht werden muß und mit der derzeitigen Formulierung auch schwierige

und verfahrensverzögernde Nachfragen vermieden werden sollen und andererseits der

Anspruch auf eine unbefristete Berechtigung erst nach längerer Aufenthaltsdauer besteht, und

daher davon ausgegangen werden kann, daß der Antragsteller diesen selbst formuliert.

 

zu Frage 3.

 

Mir ist keine derartige Planung bekannt, das Antragsformular in diesem Sinn zu ergänzen. Ich

möchte an dieser Stelle besonders darauf hinweisen, daß die Auflage von Formularen für die

Antragstellung auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen im Fremdengesetz, dem ein

Formularzwang fremd ist, nicht vorgesehen ist und daher eine reine Serviceleistung darstellt.

Ziel dieser Formulare ist es, die Komplexität des Fremdengesetzes in einer für den

Antragsteller verständlichen Weise zu vermitteln. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck eines

Formulares sein, ihn über sämtliche Rechtsansprüche aufzuklären. Dies würde den Rahmen

eines Formulares sprengen. Wie unter 1. ausgeführt, wird lediglich eines dieser Formulare von

der Staatsdruckerei nach vorhergehender Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres

herausgegeben, wobei das ,,Copyright“ bei der Staatsdruckerei liegt und daher eine

eigenmächtige Änderung durch das Bundesministerium für Inneres gar nicht möglich wäre.

Dieses Formular kann von den zuständigen Behörden angekauft werden. Es besteht jedoch

auch die Möglichkeit, in deren Wirkungsbereich eigene Formulare aufzulegen, und es wird

auch von diesem Recht Gebrauch gemacht.

 

zu Frage 4.

 

Die Voraussetzungen für. diesen Anspruch sind im Fremdengesetz normiert, und es kann nicht

Aufgabe eines Formulares sein, wie ich zuvor bereits ausgeführt habe, Fremde über sämtliche

Rechtsansprüche zu informieren, sondern betrifft dieser Anspruch gerade solche Fremde, die

auch schon von sich aus die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche entsprechend geltend zu

machen.

 

zu Frage 5.

 

Da ausreichend Möglichkeit besteht, sich bei den zuständigen Behörden, aber auch bei

Beratungsstellen über die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu

informieren, schätze ich diese Zahl als äußerst gering ein, und zeigt dies auch die geringe,

nicht bezifferbare Anzahl von entsprechenden Berufungen gegen die Dauer einer Bewilligung.

 

zu Frage 6.

 

Nein, da solche Merkblätter derzeit nicht aufgelegt sind. Einen Anhaltspunkt bietet jedoch die

entsprechende Seite in der Homepage des Bundesministerium für Inneres. Im übrigen

verweise ich auch auf die Antwort zu Frage 4.

 

zu Frage 7.

 

Dazu verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 3, 4 und 6. Mir ist auch keine Initiative

bekannt, Merkblätter neu aufzulegen.

 

Im übrigen scheint auch eine lückenlose Information, wie auch in anderen Rechtsmaterien,

nicht durchführbar und würde daher die Möglichkeit des administrativen Rahmens sprengen.

Jedoch kann ich davon ausgehen, daß die derzeitige Beratung durch die Behörden dieser

Forderung besser gerecht wird, als die Anonymität eines Merkblattes, das naturgemäß nicht

die Komplexität des Einzelfalles beinhalten kann.