6156/AB XX.GP
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche Anfrage
der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freunde und Freundinnen an den
Herrn Bundesminister für Inneres vom 16. Juli 1999, Zahl 6698/J, betreffend „Formulare auf
Erteilung von Niederlassungsbewilligungen“ beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1.
Meiner zuständigen Fachabteilung sind die verwendeten Formulare bekannt, zumal diese die
Grundlage für die jeweiligen Verfahren sind. Dazu darf jedoch bemerkt werden, daß es eine
Reihe, jeweils von den Behörden im eigenen Bereich, aufgelegte Formulare gibt. Diese
werden vor allem im sogenannten ,,Verlängerungsverfahren“ von diesen verwendet. Lediglich
das von der Österreichischen Staatsdruckerei herausgegebene Formular wurde im
Zusammenwirken mit der zuständigen Fachabteilung entwickelt, und stellt dieses vor allem
einen Behelf im sogenannten ,,Erstantragsverfahren“ dar und ist auch im Ausland aufgelegt.
zu Frage 2.
Dies ist zutreffend, als einerseits nicht der Wortlaut des Zweckes entscheidend ist, sondern der
Wille der Partei erforscht werden muß und mit der derzeitigen Formulierung auch schwierige
und verfahrensverzögernde Nachfragen vermieden werden sollen und andererseits der
Anspruch auf eine unbefristete Berechtigung erst nach längerer Aufenthaltsdauer besteht, und
daher davon ausgegangen werden kann, daß der Antragsteller diesen selbst formuliert.
zu Frage 3.
Mir ist keine derartige Planung bekannt, das Antragsformular in diesem Sinn zu ergänzen. Ich
möchte an dieser Stelle besonders darauf hinweisen, daß die Auflage von Formularen für die
Antragstellung auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen im Fremdengesetz, dem ein
Formularzwang fremd ist, nicht vorgesehen ist und daher eine reine Serviceleistung darstellt.
Ziel dieser Formulare ist es, die Komplexität des Fremdengesetzes in einer für den
Antragsteller verständlichen Weise zu vermitteln. Es kann jedoch nicht Sinn und Zweck eines
Formulares sein, ihn über sämtliche
Rechtsansprüche aufzuklären. Dies würde den Rahmen
eines Formulares sprengen. Wie unter 1. ausgeführt, wird lediglich eines dieser Formulare von
der Staatsdruckerei nach vorhergehender Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres
herausgegeben, wobei das ,,Copyright“ bei der Staatsdruckerei liegt und daher eine
eigenmächtige Änderung durch das Bundesministerium für Inneres gar nicht möglich wäre.
Dieses Formular kann von den zuständigen Behörden angekauft werden. Es besteht jedoch
auch die Möglichkeit, in deren Wirkungsbereich eigene Formulare aufzulegen, und es wird
auch von diesem Recht Gebrauch gemacht.
zu Frage 4.
Die Voraussetzungen für. diesen Anspruch sind im Fremdengesetz normiert, und es kann nicht
Aufgabe eines Formulares sein, wie ich zuvor bereits ausgeführt habe, Fremde über sämtliche
Rechtsansprüche zu informieren, sondern betrifft dieser Anspruch gerade solche Fremde, die
auch schon von sich aus die Möglichkeit haben, ihre Ansprüche entsprechend geltend zu
machen.
zu Frage 5.
Da ausreichend Möglichkeit besteht, sich bei den zuständigen Behörden, aber auch bei
Beratungsstellen über die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu
informieren, schätze ich diese Zahl als äußerst gering ein, und zeigt dies auch die geringe,
nicht bezifferbare Anzahl von entsprechenden Berufungen gegen die Dauer einer Bewilligung.
zu Frage 6.
Nein, da solche Merkblätter derzeit nicht aufgelegt sind. Einen Anhaltspunkt bietet jedoch die
entsprechende Seite in der Homepage des Bundesministerium für Inneres. Im übrigen
verweise ich auch auf die Antwort zu Frage 4.
zu Frage 7.
Dazu verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 3, 4 und 6. Mir ist auch keine Initiative
bekannt, Merkblätter neu aufzulegen.
Im übrigen scheint auch eine lückenlose Information, wie auch in anderen Rechtsmaterien,
nicht durchführbar und würde daher die Möglichkeit des administrativen Rahmens sprengen.
Jedoch kann ich davon ausgehen, daß die derzeitige Beratung durch die Behörden dieser
Forderung besser gerecht wird, als die Anonymität eines Merkblattes, das naturgemäß nicht
die Komplexität des Einzelfalles beinhalten kann.