6158/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und

Freunde haben am 13. Juli 1999 unter der Nr. 6574/J an mich eine schriftliche par -

lamentarische Anfrage betreffend „ausständige Aufklärung der Dioxin - Vergiftung von

ArbeitnehmerInnen in Wien im Jahr 1998“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Erhebungen der Bundespolizeidirektion Wien ergaben, dass Ende September 1997

im Gebäude des ÖTI ein Umbau stattgefunden hat, wobei ein zuvor mechanisches

Labor zu einem Büro adaptiert und in der Folge von den beiden Sekretärinnen be-

nützt worden ist.

 

Mitte 1998 wurden erste Messungen auf Dioxin (sowohl Luftmessungen als auch

Materialproben) in den Räumlichkeiten des ÖTI vom Umweltbundesamt und der All -

gemeinen Unfallversicherungsanstalt durchgeführt.

Dabei konnte lediglich festgestellt werden, dass das Büro der beiden Frauen die

höchste gemessene Konzentration von Dioxin aufgewiesen hat.

 

Laut Gutachten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt entstand die Dioxinver -

unreinigung durch einen synthetischen Prozess. Ob ein solcher vorsätzlich oder

fahrlässig herbeigeführt worden ist, konnte bei den Untersuchungen nicht geklärt

werden.

Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger, stellte fest, dass die Herkunft des Dioxins

trotz der zahlreich genommenen Proben und Messungen nicht geklärt werden kann.

Der zu Rate gezogene Arbeitsmediziner führte in seinem Gutachten aus, dass das

Dioxin aufgrund der hohen Konzentration oral aufgenommen wurde, also mit Spei-

sen und Getränken.

 

Die Geschädigten gaben diesbezüglich an, dass sie ihr Mittagessen regelmäßig in

den Büro - und Laborräumlichkeiten eingenommen hätten.

Es konnte weder durch Sachverständige noch durch kriminalpolizeiliche Erhebungen

geklärt werden wie es zur Dioxinvergiftung gekommen ist.

 

Für eine Vorsatztat (Kriminalfall) fehlen Motive, Sachindizien und Sachbeweise.

Ein eindeutiger Ausschluss einer Vorsatztat ist mangels einer Klärung, wie es zur

Dioxinvergiftung gekommen ist, auch nicht möglich.

 

Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete am 19. April 1999 gegen unbekannte

Täter Anzeige gemäß § 176 StGB an die Staatsanwaltschaft Wien.