6164/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Großruck und

Kollegen vom 17. Juni 1999, Nr. 6454/J, betreffend Billig - Bierimporte aus den Oststaaten,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden, das gesamtösterreichische Bier -

steueraufkommen betreffenden Daten ist ein Rückgang zu entnehmen. Über das Biersteuer -

aufkommen in den Grenzlandbezirken liegen dem Bundesministerium für Finanzen jedoch

keine verlässlichen  Daten vor. Von diesbezüglichen Erhebungen wurde Abstand genommen,

weil diese aussagekräftige Ergebnisse nicht erwarten lassen. Anders als beispielsweise die

Umsatzsteuer knüpft die Biersteuer nicht an die Abgabe an den Konsumenten an, sondern

wird im Regelfall bereits auf Hersteller - oder Großhandelsebene entrichtet. Von in Grenz -

landbezirken gelegenen Brauereien hergestellte - und dort versteuerte - Biere werden jedoch

nicht nur in diesen Bezirken konsumiert bzw. werden dort nicht nur solche, lokal gebraute,

sondern wohl auch andere österreichische Biere getrunken.

 

Mag die Steigerung privater Importe aus östlichen Nachbarstaaten auch zum Rückgang der

Biersteuereinnahmen beitragen, sollte dieser Beitrag jedoch nicht überbewertet werden. Be -

günstigt sind nur Importe ohne kommerziellen Charakter, also Privatimporte, die im Regelfall

mittels Pkw durchgeführt werden. Es mag zutreffen, dass um den Reisefreibetrag in Höhe

von S 1.400,- 12 bis 15 Kisten Bier erworben werden können, doch können diese kaum in

einem Pkw untergebracht werden. Hohe Temperaturen in den Sommermonaten und oft

lange Grenzwartezeiten verursachen zusätzliche Transportprobleme. Ein durchschnittlicher

Haushalt verfügt oft nicht über geeignete Lagermöglichkeiten für eine derartige Zahl an

Bierkisten. Bier ist - insbesondere ohne entsprechende Lagerung - nur begrenzt haltbar.

 

Stärker als auf Bierimporte dürfte der Rückgang des Biersteueraufkommens auf Verände -

rungen des Konsumverhaltens beziehungsweise des Geschmacks der Konsumenten zu -

rückzuführen sein. In diesem Zusammenhang scheint der auch in der Anfrage erwähnten

Einführung der 0,5 Promille - Regelung wesentliche Bedeutung beizumessen zu sein. Insbe -

sondere infolge dieser Maßnahme geht der Trend in Richtung leichterer, alkoholärmerer

Biere bzw. Biermischgetränke („Radler“). Je geringer der Alkoholgehalt, desto geringer ist

die auf das Getränk entfallende Biersteuer. Zusätzliche Marktanteilsverluste von Bier dürften

auf die Markteinführung und steigende Beliebtheit von Konkurrenzgetränken wie

„alkoholfreiem Bier“, „alcoholic soft drinks“, "Energy drinks“ oder auch Eistee zurückzuführen

sein.

 

Schließlich ist zu bedenken, dass nicht nur aus Drittstaaten, sondern auch in anderen EU -

Mitgliedsstaaten erworbenes Bier nach Österreich verbracht wird. Liegt eine private Einbrin -

gung vor, sind derartige Privatimporte gemäß zwingenden EG - rechtlichen Vorgaben unbe -

schränkt zuzulassen.

 

Zu 2. und 3.:

 

Vorangeschickt sei eine „technische“ Vorbemerkung. Bei der erwähnten Maßnahme be -

treffend Zigaretten handelt es sich nicht um eine Importbeschränkung, sondern um eine Ein -

schränkung der Tabak - und der Umsatzsteuerfreiheit, nicht jedoch der Zollfreiheit. Werden

beispielsweise 200 Stück Zigaretten eingeführt, verbleiben sie zwar zollfrei, für die 25 Stück

übersteigende Menge ist die Tabak - und die Umsatzsteuer zu entrichten. Die Höhe dieser

steuerlichen Belastung macht den Einkauf wirtschaftlich uninteressant und wirkt im Ergebnis

ähnlich wie eine Importbeschränkung. Die biersteuerliche Belastung eines Liters Bier (zwei

Flaschen) beträgt hingegen durchschnittlich lediglich ca. 2,20 S. Geht man - wie in der An -

frage erwähnt - von einem Preisgefälle von annähernd 50 % aus, wäre selbst im Falle einer

Versteuerung der eingeführten Biermengen der Erwerb im benachbarten Ausland noch wirt -

schaftlich interessant.

 

EG - rechtlich ist die Gewährung von Umsatz - und Verbrauchsteuerbefreiungen im Falle von

Einfuhren von Waren im persönlichen Gepäck von Privatpersonen im grenzüberschrei -

tenden Drittlandsreiseverkehr insbesondere in der sogenannten „Reiserichtlinie“ (Richtlinie

69/169/EWG vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvor -

schriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der

Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr, ABI. Nr. L 133) geregelt. Für die meisten

verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie beispielsweise Tabakwaren oder Spirituosen, nicht

jedoch für Bier, legt die Reiserichtlinie eigene Reisefreimengen fest, für sonstige Waren und

daher auch für Bier gelangen Reisefreibeträge zur Anwendung, bei denen der Warenwert

maßgebend ist. Im Drittlandsreiseverkehr sind Einfuhren bis zu einem Warenwert von 175

(S 2.400,-) zu befreien. Sowohl die EG - als auch die nationalen Zollbestimmungen sehen im

Bereich des privaten Drittlandsreiseverkehrs im Regelfall die gleichen Begünstigungen wie

die entsprechenden steuerlichen Bestimmungen vor.

 

Wünscht ein Mitgliedsstaat geringere Befreiungen als in der Reiserichtlinie bzw. im EG - Zoll -

recht vorgesehen zu gewähren, bedarf es einer Sonderregelung. Beispielsweise enthält die

Reiserichtlinie in Artikel 5 Absatz 8 eine Sonderregelung, die Mitgliedsstaaten zur Ein -

schränkung der Reisefreimengen bei Tabakwaren und Kaffee ermächtigt. Auf dieser Basis

erfolgte die erwähnte Einfuhrbeschränkung bei Tabakwaren. Desgleichen wurden Österreich

durch eigene zoll - und steuerrechtliche Sonderregelungen Reisefreibetragsbeschränkungen

ermöglicht (derzeit in Höhe von 100 Euro, S 1.400,--). Im sogenannten "Grenzverkehr“ ist die

Befreiung von den Eingangsabgaben sogar noch weiter beschränkt (bis zu einem Gesamt -

warenwert von S 250,--, wobei davon auf Bier, Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke

überhaupt nur ein Warenwert von S 50,-- entfallen darf). Als Grenzverkehr gilt dabei die

Einfuhr durch Personen, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 km Luftlinie von

ihrem gewöhnlichen Wohnsitz entfernt ist und deren Reise nachweislich über einen Umkreis

von 15 km Luftlinie um den Ort der Einreise nicht hinausgeführt hat.

 

Darüber hinausgehend gibt es derzeit für Bier keine Möglichkeit zur Einschränkung der

allgemein geltenden Regelungen. Für die in der Anfrage angesprochene Einführung einer

"Importbeschränkung“ besteht daher derzeit keine EG - rechtliche Rechtsgrundlage.

 

Zu 4.:

 

Eine Kompensation der rückläufigen Steuereinnahmen wäre insbesondere im Wege einer

Anhebung der Biersteuer erzielbar. Eine Maßnahme, für die ich mich jedoch nicht einsetzen

werde.