6169/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 18. Juni 1999,
Nr. 6491/J, betreffend Gutachtenerstellung von Angestellten der Landwirtschaftskammern,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Die Landwirtschaftskammern sind durch Landesgesetz eingerichtete Interessenvertretungen
und unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dem Bundesminister für Land - und
Forstwirtschaft kommt in diesem Zusammenhang keine Aufsichts - bzw. Weisungsbefugnis
zu. Es darf daher um Verständnis ersucht werden, dass die gestellten Fragen mangels Zu -
ständigkeit des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft nicht beantwortet werden
können.