6169/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Aumayr und Kollegen vom 18. Juni 1999,

Nr. 6491/J, betreffend Gutachtenerstellung von Angestellten der Landwirtschaftskammern,

beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Die Landwirtschaftskammern sind durch Landesgesetz eingerichtete Interessenvertretungen

und unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dem Bundesminister für Land - und

Forstwirtschaft kommt in diesem Zusammenhang keine Aufsichts - bzw. Weisungsbefugnis

zu. Es darf daher um Verständnis ersucht werden, dass die gestellten Fragen mangels Zu -

ständigkeit des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft nicht beantwortet werden

können.