617/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Monika Langthaler und Genossen vom 23. Mai 1996, Nr. 679/J, betreffend öffentlich zugängliche Informationsangebote über OnlineDatenbanken und elektronische Informationsnetze, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die im Bundesministerium für Finanzen - zum Großteil im Bundesrechenzentrum - verarbeiteten Daten sind im überwiegenden Ausmaß personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Z 1 Datenschutzgesetzes und unterliegen daher der Geheimhaltung. Die derzeit auf elektronischem Weg öffentlich - aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der Praktikabilität, des Datenschutzes und der Datensicherheit jedoch ausschließlich über private Vertriebskanäle und zu marktüblichen Kosten - zur Verfügung gestellten Informationen des Finanzressorts sind:
· Presseaussendungen (via APA/OTS),
· Zollerlässe samt zugehörigen Rechtsgrundlagen ("Elektronische Zolldokumentation" via
Rechtsdatenbank),
9 TARIC-Datenbank (CD-ROM, Diskette etc. via Osterreichische Staatsdruckerei).
Zu 2.:
In meinem Ressort besteht der Plan, das Internet (WorldWideWeb) zur Präsentation des breiten Aufgabenspektrums der Finanzverwaltung einzusetzen und auf diese Weise interessierten Bürgern Informationen über die Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und legistische Vorhaben zukommen zu lassen.
Weiters ist beabsichtigt, im Laufe des Jahres 1997 im Rahmen, des "FINANZ ONLINE"Systems Abgabenpflichtigen und Wirtschaftstreuhändern den Zugriff auf ihre Daten zu ermöglichen.
Zu 3. und 4.:
Die verfassungsrechtliche Stellung eines Ressorts im österreichischen Gesetzwerdungsprozeß ist nicht dieselbe wie jene der EU-Kommission bei Richtlinien und Verordnungsentwürfen gegenüber den Mitgliedstaaten.
Im übrigen werden der Nationalrat, alle Gebietskörperschaften und die gesetzlichen lnteressensvertretungen sowie sonstigen Stellen, die im Begutachtungsverfahren mit Verordnungs- und Gesetzesentwürfen zu befassen sind, seitens meines Ressorts mit derartigen Entwürfen beteilt.
Zu 5.:
Das Bundesrechenzentrum wird hinkünftig noch verstärkt mit der österreichischen Wirtschaft zusammenarbeiten und gerade den gegenseitigem Informationsaustausch (z.B. Lohnzettelverfahren, Meldungen an EU, Datenaustausch für Abgabenerklärungen im Finanz- und Zollbereich) ausbauen und verbessern. Das "FINANZ ONLINE"-System wird in weiteren Ausbaustufen die Übermittlung von Abgabenerklärungen, Anträgen und Rechtsmitteln an die Finanzverwaltung ebenso wie die Zustellung elektronischer Bescheide an die Abgabenpflichtigen bzw. deren Vertreter ermöglichen.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind in meinem Ressort im Hinblick auf das eigenständige Abgabenverfahrensrecht nur für vergleichsweise unbedeutende Bereiche anzuwenden; die zitierte Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist daher für die Bundesfinanzverwaltung praktisch bedeutungslos.