6173/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger und Kollegen
betreffend Kieferorthopädie
(Nr. 6550/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Zu Ihrer Anfrage möchte ich festhalten, daß das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales in dem Begutachtungsentwurf eines neuen Ärztegesetzes
vom 3. Juni 1998 Regelungen für den Bereich der ,,Kieferorthopädie“ vorgesehen
hatte, wonach dieser Bereich in Entsprechung einschlägiger EU - Richtlinien
Tätigkeitsbereich eines eigenen Fachzahnarztes gewesen wäre.
Die Vorschläge des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind
damals allerdings von der Österreichischen Ärztekammer vehement abgelehnt
worden. Dieser Ablehnung hat sich auch der österreichische Gesetzgeber
angeschlossen. Eine Überlegung war, daß es keine zwingenden EU - rechtlichen
Vorschriften gibt, die eine Verankerung eines Fachzahnarztes für Kieferorthopädie
unbedingt notwendig gemacht hätten. Aus fachlicher Sicht wurde weiters
argumentiert, daß die kieferorthopädische Versorgung der Bevölkerung über die in
Österreich zugelassenen Zahnärzte einerseits und die Fachärzte für Mund -, Kiefer -
und Gesichtschirurgie ausreichend gewährleistet sei.
Ich gehe davon aus, daß fachliche Anregungen im Zuge der geplanten Diskussion
um eine neue Ärzte - Ausbildungsordnung zunächst an die Gremien der
Österreichischen Ärztekammer herangetragen werden, damit ein einheitlich
akzeptierter Standpunkt erarbeitet wird, der dann in der Folge von meinem Ressort
einer genauen Prüfung unterzogen werden
wird.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß aus § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ganz allgemein
eine ärztliche Fortbildungspflicht abzuleiten ist.