6173/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger und Kollegen

betreffend Kieferorthopädie

(Nr. 6550/J)

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Zu Ihrer Anfrage möchte ich festhalten, daß das Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales in dem Begutachtungsentwurf eines neuen Ärztegesetzes

vom 3. Juni 1998 Regelungen für den Bereich der ,,Kieferorthopädie“ vorgesehen

hatte, wonach dieser Bereich in Entsprechung einschlägiger EU - Richtlinien

Tätigkeitsbereich eines eigenen Fachzahnarztes gewesen wäre.

 

Die Vorschläge des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind

damals allerdings von der Österreichischen Ärztekammer vehement abgelehnt

worden. Dieser Ablehnung hat sich auch der österreichische Gesetzgeber

angeschlossen. Eine Überlegung war, daß es keine zwingenden EU - rechtlichen

Vorschriften gibt, die eine Verankerung eines Fachzahnarztes für Kieferorthopädie

unbedingt notwendig gemacht hätten. Aus fachlicher Sicht wurde weiters

argumentiert, daß die kieferorthopädische Versorgung der Bevölkerung über die in

Österreich zugelassenen Zahnärzte einerseits und die Fachärzte für Mund -, Kiefer -

und Gesichtschirurgie ausreichend gewährleistet sei.

 

Ich gehe davon aus, daß fachliche Anregungen im Zuge der geplanten Diskussion

um eine neue Ärzte - Ausbildungsordnung zunächst an die Gremien der

Österreichischen Ärztekammer herangetragen werden, damit ein einheitlich

akzeptierter Standpunkt erarbeitet wird, der dann in der Folge von meinem Ressort

einer genauen Prüfung unterzogen werden wird.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß aus § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ganz allgemein

eine ärztliche Fortbildungspflicht abzuleiten ist.