6174/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik - Pable und Kollegen haben
am 16.7.1999 unter der Nr. 6663/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit dem
„internationalen Kennzeichenpickerl“ (Unterscheidungszeichen des
Heimatstaates) gerichtet.
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten zusätzlich zum
Kennzeichen das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen. Die
Instruktionen für das Vorgehen der Organe der Straßenaufsicht ergeben sich in
erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn das internationale Unterscheidungszeichen fehlt, begeht der Lenker eine
strafbare Handlung nach § 82 Abs. 4 KFG und wird entweder mit einem
Organmandat bestraft oder angezeigt bzw. unter den Voraussetzungen des
§ 21 VStG von der Bestrafung abgesehen und der Beanstandete auf die
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind
außerdem gemäß § 102 Abs. 12 b KFG berechtigt, den Lenker am Lenken oder
an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges wegen Fehlens des internationalen
Unterscheidungszeichens zu hindern.
Da die Gefahr besteht, dass bei Verkehrsunfällen mit Fahrerflucht der Lenker
wegen des Fehlens des Unterscheidungszeichens nicht ausgeforscht werden
kann, wurden alle Landesgendarmeriekommanden und
Bundespolizeidirektionen mit Erlass vom 24.6.1992, Zahl: 2.405/58 - II/F/92,
angewiesen, von diesen Zwangsmaßnahmen auch Gebrauch zu machen und erst
wieder aufzuheben, wenn ein internationales Unterscheidungszeichen des
Heimatstaates am Kraftfahrzeug angebracht worden ist. Um die Verhinderung
der Weiterfahrt nicht unnötig lange aufrechtzuerhalten, hat das
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Erlass vom
29.1.1993, Zahl: 170.303/2 - I/7/93, bekanntgegeben, dass das fehlende
Unterscheidungszeichen auch selbst angefertigt werden kann.
Den Erhebungen zufolge sind solche Amtshandlungen besonders
konfliktträchtig, weil das Fehlen des Unterscheidungszeichens von den
beanstandeten Lenkern als Kleinigkeit betrachtet wird. Zumindestens heftige
Proteste gegen die Bestrafung - die mit Abkassieren abqualifiziert wird - sind
vielfach die Folge. Trotzdem sind die Beamten der Sicherheitsexekutive
bemüht, dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen.
Nach einem Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr vom 13.8.1998, Zahl: 179.656/8 - II/13/62/98, ist nun auch der
Nationalitätsbuchstabe im „Euro - Kennzeichen“ bei Fahrzeugen, welche in
einem EU - Mitgliedstaat zugelassen sind, alternativ zum internationalen
Unterscheidungszeichen zu akzeptieren. Durch diese Regelung werden jetzt
unnötige Konflikte mit den Kraftfahrern vermieden.
Zu Frage 2:
Meiner Meinung nach sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.