6174/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik - Pable und Kollegen haben

am 16.7.1999 unter der Nr. 6663/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen mit dem

„internationalen Kennzeichenpickerl“ (Unterscheidungszeichen des

Heimatstaates) gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen müssen hinten zusätzlich zum

Kennzeichen das Unterscheidungszeichen des Heimatstaates führen. Die

Instruktionen für das Vorgehen der Organe der Straßenaufsicht ergeben sich in

erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Wenn das internationale Unterscheidungszeichen fehlt, begeht der Lenker eine

strafbare Handlung nach § 82 Abs. 4 KFG und wird entweder mit einem

Organmandat bestraft oder angezeigt bzw. unter den Voraussetzungen des

§ 21 VStG von der Bestrafung abgesehen und der Beanstandete auf die

Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht.

 

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind

außerdem gemäß § 102 Abs. 12 b KFG berechtigt, den Lenker am Lenken oder

an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges wegen Fehlens des internationalen

Unterscheidungszeichens zu hindern.

Da die Gefahr besteht, dass bei Verkehrsunfällen mit Fahrerflucht der Lenker

wegen des Fehlens des Unterscheidungszeichens nicht ausgeforscht werden

kann, wurden alle Landesgendarmeriekommanden und

Bundespolizeidirektionen mit Erlass vom 24.6.1992, Zahl: 2.405/58 - II/F/92,

angewiesen, von diesen Zwangsmaßnahmen auch Gebrauch zu machen und erst

wieder aufzuheben, wenn ein internationales Unterscheidungszeichen des

Heimatstaates am Kraftfahrzeug angebracht worden ist. Um die Verhinderung

der Weiterfahrt nicht unnötig lange aufrechtzuerhalten, hat das

Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Erlass vom

29.1.1993, Zahl: 170.303/2 - I/7/93, bekanntgegeben, dass das fehlende

Unterscheidungszeichen auch selbst angefertigt werden kann.

 

Den Erhebungen zufolge sind solche Amtshandlungen besonders

konfliktträchtig, weil das Fehlen des Unterscheidungszeichens von den

beanstandeten Lenkern als Kleinigkeit betrachtet wird. Zumindestens heftige

Proteste gegen die Bestrafung - die mit Abkassieren abqualifiziert wird - sind

vielfach die Folge. Trotzdem sind die Beamten der Sicherheitsexekutive

bemüht, dem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen.

 

Nach einem Erlass des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr vom 13.8.1998, Zahl: 179.656/8 - II/13/62/98, ist nun auch der

Nationalitätsbuchstabe im „Euro - Kennzeichen“ bei Fahrzeugen, welche in

einem EU - Mitgliedstaat zugelassen sind, alternativ zum internationalen

Unterscheidungszeichen zu akzeptieren. Durch diese Regelung werden jetzt

unnötige Konflikte mit den Kraftfahrern vermieden.

 

 

Zu Frage 2:

 

Meiner Meinung nach sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.