618/AB
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 696/J der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Kollegen vom 28. Mai 1996, betreffend Verlagerung von Führungsfunktionen bei der Vorarlberger Finanzlandesdirektion nach Tirol, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Zuge der ständigen Bemühungen um eine schlankere Verwaltung sowie der nach Planstellenkürzungen gegebenen Notwendigkeit, alle vorhandenen Rationalisierungspotentiale auszuschöpfen, ist nach eingehender Prüfung die Entscheidung getroffen worden, den amtierenden Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Tirol in Personalunion mit der vakant gewordenen Funktion in der Finanzlandesdirektion Vorarlberg zu betrauen. Bei der gewählten Lösung ging man von der Überlegung aus, daß in den genannten Bereichen auch schon bisher eine enge Zusammenarbeit gepflogen wurde und es sich im wesentlichen um die Besorgung gleichgelagerter Aufgaben handelt. Nicht zuletzt sind Synergieeffekte zu erwarten, weil größere Organisationseinheiten bei optimiertem Ressourceneinsatz und entsprechender Arbeitsteilung ihre Aufgaben in der Regel kostengünstiger und rationeller bewältigen können. Dazu kommen noch andere bedeutende Vorteile, die sich etwa aus einer einheitlicheren Vollziehung und der damit verbundenen verstärkten Rechtssicherheit ergeben. In diesem.Sinne obliegt etwa einem einzigen Präsidenten die Leitung der Finanzlandesdirektion für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und das Burgenland. Im übrigen möchte ich noch bemerken, daß auch die Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg in der Vergangenheit bereits jahrzehntelang im Personalunion geführt worden sind.
Zu 2. bis 4. und 6.:
In der Finanzverwaltung wurde schon mehrfach der Leiter einer Organisationseinheit zugleich mit der Leitung einer anderen Organisationseinheit betraut. Mit einem solchen Schritt ist generell ein beträchtlicher Einsparungseffekt verbunden. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung des mit der Leitung der Finanzlandesdirektion für Voradberg betrauten Beamten zunächst kein Mehraufwand bei seinem laufenden Bezug. Einsparungen ergeben sich hingegen insbesondere durch die Nichtbesetzung einer Planstelle mit der Bewertung VIII/l. Allein diese Einsparung übersteigt den durch die erforderlichen Reisen zwischen den beiden Arbeitsstätten entstehenden Aufwand um ein Vielfaches. Andere in Punkt 1 genannte Synergieeffekte sind selbstverständlich in die Überlegungen miteinbezogen worden, lassen sich jedoch nicht von vornherein in konkreten Zahlen ausdrucken.
Zu 5. und 7.:
Unabhängig von der Tatsache, daß seitens der Wirtschaft und der Länder immer wieder Verwaltungsreformen mit kostendämpfenden Effekten eingefordert werden, sind, wie dies auch mein Amtsvorgänger anläßlich einer Anfragebeantwortung an den Bundesrat (Nr. 1 1 38/J-BR/95) ausgeführt hat, im Vorfeld dieser Entscheidung viele Gespräche geführt worden, um eine möglichst einvemehmliche Vorgangsweise sicherzustellen. Auch ich habe in Schreiben an den Landeshauptmann von Vorarlberg sowie an den Vizepräsidenten des Vorarlberger Landtages den Standpunkt des Bundesministeriums für Finanzen eingehend erläutert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, daß die Ziele einer effizienten und schlanken Verwaltung nicht nur die Finanzlandesdirektion für Tirol und Vorarlberg betreffen, sondern die Organisation der Finanz- und Zollverwaltung insgesamt, vor allem im Hinblick auf die neuen und teilweise geänderten Aufgabenstellungen nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union.
Zu 8.:
Im Sinne der obigen Ausführungen ist derzeit nicht daran gedacht, einen eigenen Präsidenten mit der Leitung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg zu betrauen.
Zu 9. bis 1 1.:
Mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Zoll-Landesinspektors und des Chefinspizierenden für die Zollämter im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg sind die entsprechenden Funktionsträger der Finanzlandesdirektion für Tirol betraut worden. Die Information, diese Planstellen seien nach Tirol verlagert worden, ist daher nicht richtig. Es ist vielmehr so, daß im Gegenzug etwa die Agenden des Chefinspizierenden für das Rechnungswesen Zoll nunmehr auch für das Bundesland Tirol von einem Funktionsträger in Vorarlberg erledigt werden. Eine Planstellenverlagerung ist auch in diesem Fall nicht erfolgt.
Diese Maßnahmen stellen jedenfalls kein Präjudiz für künftige Entscheidungen dar und sollen insbesondere auch einer längerfristigen Betrachtung nicht vorgreifen.
Anlage