6184/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Irmtraut Karisson und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „eine Anklageschrift in der Causa

Dr. Heinrich Gross“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Die in der Zeitschrift NEWS (Nr.15/99) veröffentlichten Passagen folgen zwar inhalt -

lich den korrespondierenden Stellen des Anklageentwurfs bzw. der Anklage gegen

Dr. Heinrich Gross, im Einzelnen finden sich jedoch zahlreiche Abweichungen in

Text und Schriftbild. Ob die Zeitschrift NEWS tatsächlich über einen Anklageentwurf

verfügte bzw. wie Informationen über dessen Inhalt an NEWS gelangten, konnte

nicht festgestellt werden. Eine rechtliche Basis für Maßnahmen gegen die Veröffent -

lichung als solche besteht nach den Bestimmungen des Mediengesetzes nicht.

Da die Anklageschrift Bestandteil des Strafaktes ist, stellt das Ersuchen des Vorsit -

zenden des Kuratoriums des Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus inhalt -

lich ein Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht dar, über das gemäß § 82 StPO

das Landesgericht für Strafsachen Wien in einem Akt der unabhängigen Rechtspre -

chung zu entscheiden hätte.

 

Zu 2:

Nach Einbringung der Anklageschrift gegen Dr. Heinrich Gross wurde der Strafakt

am 11. Mai 1999 wegen eines Einspruchs des Beschuldigten dem Oberlandesge -

richt Wien vorgelegt. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Erst nach rechts -

kräftiger Versetzung in den Anklagestand kann der nach der Geschäftsverteitung

zuständige Richter einen Hauptverhandlungstermin anberaumen.