6187/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller und Genossen haben am
18.6.1999 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 6495/J betreffend
„Verwendung von Abfall als Material im Landschaftsbau“ gerichtet. Ich beehre mich
diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
In Österreich existierte eine ÖNORM (S 2024) betreffend die Qualität und Anwen -
dung von Müllkompost, die jedoch am 1.10.1991 ersatzlos zurückgezogen wurde. In
einigen Landesverordnungen zum Bodenschutz wurde die Verwendung von Müll -
kompost in der Landwirtschaft geregelt. Bei sachgerechter Anwendung von Müll -
kompost sind keine nachgewiesenen Schädigungen der Umwelt bekannt. Auf Grund
des gegenüber der Verwendung von Kompost aus getrennt gesammelten biogenen
Abfällen höheren Schadstoffinputs bei Müllkompost ist aus Sicht eines vorsorgenden
Bodenschutzes die unkontrollierte Anwendung von Müllkompost jedenfalls abzuleh -
nen. Das Aufbringen von Müllkompost sollte daher nur auf sehr beschränkten
Standorten und nur für eingeschränkte Anwendungsbereiche (z.B. Biofilter) unter
Einhaltung strenger Normen erfolgen. Um dies
sicherzustellen, werden von meinem
Ressort strenge Anforderungen an das Produkt Müllkompost im Rahmen der Korn -
postverordnung erarbeitet. Darüber hinaus ist geplant, eine Studie über den Ver -
gleich des Schadstoffinputs bei Verwendung von Bioabfallkompost und Müllkompost
ausarbeiten zu lassen.
ad 2
Im Rahmen der geplanten Kompostverordnung, die gemäß § 7 Abs. 12 AWG erlas -
sen werden soll, soll dieses Material speziell als Müllkompost klassifiziert werden
und nur sehr eingeschränkt, nämlich für Deponieoberflächenabdeckung, als
Methanoxidationsschicht und im Biofilterbau Anwendung finden. Die kompostver -
ordnung soll die Herstellung von Müllkompost für die Verwendung im Landschafts -
bau oder gar in der Landwirtschaft in Zukunft ausschließen.
ad 3
Eine Information und Beratung von möglichen Herstellern und Anwendern, insbeson -
dere auch der Gemeinden, betreffend die zukünftigen Rahmenbedingungen zur Ver -
wendung von Müllkompost ist als begleitende Maßnahme zur Umsetzung der Korn -
postverordnung unbedingt erforderlich. Dies ist sowohl über die Betreuung durch die
Länder als auch in Form von lnformationsveranstaltungen durch Institutionen wie
z.B. das Österreichische Normungsinstitut oder den Österreichischen Wasser - und
Abfallwirtschaftsverband geplant. Anlagen zur Herstellung von Müllkompost sind
nicht Gegenstand der Umweltförderung und fallen daher derzeit nicht in den Aufga -
benbereich der Österreichischen Kommunalkredit AG (ÖKK) als Abwicklungsstelle;
ein Ansatzpunkt ist aber die ordnungsgemäße Klärschlammbehandlung, die vielfach
in Verbindung mit der Müllkompostierung steht. Eine diesbezügliche Einbeziehung
der ÖKK ist vorgesehen.
ad 4
Ja, ich halte dies für sehr sinnvoll. In diesem Zusammenhang wurde von meinem
Ressort zur Absicherung der EU - Konformität der strengen Beschränkung des
Müllkompostes in der Kompostverordnung bereits eine entsprechende Arbeit beauf -
tragt.