6191/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil,
Dr. Pumberger, Dr. Kurzmann, Mag. Praxmarer und Kollegen
betreffend Neue elektronische Dienste im Gesundheitswesen „DaMe“
(Nr. 6512/J)
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1, 2, 4 und 6:
Das angesprochene Softwareprodukt „DaMe“ ist eine private Entwicklung, die von
der Firma Datakom Austria vertrieben wird. Es handelt sich dabei um keinen Ge -
genstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B - VG, der in die Kompetenz meines
Ressorts fällt, sodaß ich die diesbezüglichen Fragen mangels Zuständigkeit nicht
beantworten kann.
Bezüglich „MAGDA - LENA“ wird ergänzend angemerkt, daß es sich dabei um keinen
elektronischen Dienst handelt. (siehe Beantwortung der Frage 3).
Zu Frage 3:
Die „STRING - Kommission“ wurde gemäß § 8 Bundesministeriengesetz zur Beratung
der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Angelegenheiten einge -
richtet, die eine Koordination des Einsatzes von Informatik im österreichischen Ge -
sundheitswesen durch Standards und Richtlinien erfordern. Diese Kommission hat in
meinem Auftrag als eine ihrer ersten Aufgaben Rahmenbedingungen für ein logi -
sches österreichisches Gesundheitsdatennetz („MAGDA - LENA“) ausgearbeitet.
Die Kommission wurde mit dem Ziel einer maximalen Expertise aus persönlich en -
gagierten Vertretern der einschlägigen Forschung und Wissenschaft, der Normung,
der wichtigsten betroffenen Berufsgruppen, administrativer Einrichtungen des Ge -
sundheitswesens sowie der zuständigen Stellen für die Legistik im Bereich des Da -
tenschutzes zusammengesetzt.
Zu Frage 5:
Zu dieser Frage darf auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage durch den
Herrn Bundeskanzler (Nr. 6511/J) verwiesen
werden.
Zu Frage 7:
Durch die 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird eine gesetz -
liche Grundlage für das elektronische Verwaltungssystem (kurz ELSY) in der Sozial -
versicherung geschaffen. Hiebei ist auch ausdrücklich normiert, daß die Bestandteile
des ELSY (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) außerhalb der Verwal -
tungsabläufe der Sozialversicherung nur mit entsprechender bundesgesetzlicher
Ermächtigung verwendet werden dürfen.