6191/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil,

Dr. Pumberger, Dr. Kurzmann, Mag. Praxmarer und Kollegen

betreffend Neue elektronische Dienste im Gesundheitswesen „DaMe“

(Nr. 6512/J)

 

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

 

 

Zu den Fragen 1, 2, 4 und 6:

Das angesprochene Softwareprodukt „DaMe“ ist eine private Entwicklung, die von

der Firma Datakom Austria vertrieben wird. Es handelt sich dabei um keinen Ge -

genstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 B - VG, der in die Kompetenz meines

Ressorts fällt, sodaß ich die diesbezüglichen Fragen mangels Zuständigkeit nicht

beantworten kann.

 

Bezüglich „MAGDA - LENA“ wird ergänzend angemerkt, daß es sich dabei um keinen

elektronischen Dienst handelt. (siehe Beantwortung der Frage 3).

 

Zu Frage 3:

Die „STRING - Kommission“ wurde gemäß § 8 Bundesministeriengesetz zur Beratung

der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Angelegenheiten einge -

richtet, die eine Koordination des Einsatzes von Informatik im österreichischen Ge -

sundheitswesen durch Standards und Richtlinien erfordern. Diese Kommission hat in

meinem Auftrag als eine ihrer ersten Aufgaben Rahmenbedingungen für ein logi -

sches österreichisches Gesundheitsdatennetz („MAGDA - LENA“) ausgearbeitet.

 

Die Kommission wurde mit dem Ziel einer maximalen Expertise aus persönlich en -

gagierten Vertretern der einschlägigen Forschung und Wissenschaft, der Normung,

der wichtigsten betroffenen Berufsgruppen, administrativer Einrichtungen des Ge -

sundheitswesens sowie der zuständigen Stellen für die Legistik im Bereich des Da -

tenschutzes zusammengesetzt.

 

Zu Frage 5:

Zu dieser Frage darf auf die Beantwortung der gleichlautenden Anfrage durch den

Herrn Bundeskanzler (Nr. 6511/J) verwiesen werden.

Zu Frage 7:

Durch die 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird eine gesetz -

liche Grundlage für das elektronische Verwaltungssystem (kurz ELSY) in der Sozial -

versicherung geschaffen. Hiebei ist auch ausdrücklich normiert, daß die Bestandteile

des ELSY (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) außerhalb der Verwal -

tungsabläufe der Sozialversicherung nur mit entsprechender bundesgesetzlicher

Ermächtigung verwendet werden dürfen.