6192/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6458/J betreffend

künftige Beschäftigung von Absolventen des Bakkalaureats - Studiums im öffentlichen

Dienst, welche die Abgeordneten Dr. Brauneder und Kollegen am 18. 6. 1999 an mich

richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 9 der Anfrage:

 

Die Novelle zum Universitäts - Studiengesetz schafft lediglich Rahmenbedingungen für die

Einführung 3 - gliedriger Studiengänge. Die konkrete Umsetzung ist den jeweiligen

Studienkommissionen übertragen.

Da somit noch nicht feststeht, bei welchen Studienrichtungen eine 3 - gliedrige Ausbildung

angeboten werden wird, ist eine Beantwortung der Frage nach der fachlichen Verwendung

(Abteilungen und Aufgabenbereiche) bzw. der Beschränkung der A - Wertigkeit auf

bestimmte Bakkalaureats - Abschlüsse noch nicht möglich.

Für die Einstufung nach dem neuen Vertragsbedienstetengesetz in das Entlohnungsschema

v (wie schon im Entlohnungsschema I) wurde bewusst keine formale Anknüpfung an

gesetzliche Ausbildungserfordernisse vorgesehen. Die Einstufung des einzelnen

Bewerbers erfolgt nach der Wertigkeit des jeweiligen Arbeitsplatzes und der Erfüllung des

konkreten Anforderungsprofils. Insofern ist die Betrauung eines Absolventen eines

Bakkalaureats - Studiums mit einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v1 möglich.

 

Die Ernennung auf eine bestehende A - Planstelle setzt die Erfüllung der in der Anlage 1

zum Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 unter Punkt 1.12 geregelten Anforderungen

voraus.

 

Die Einführung des 3 - gliedrigen Studiensystems führt zu keinem Bedarf an der

Aufwertung bzw. Einrichtung von Planstellen. Die Notwendigkeit zur Ergreifung dieser

Maßnahme folgt aus den vom Ressort zu erfüllenden Aufgaben.