6192/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6458/J betreffend
künftige Beschäftigung von Absolventen des Bakkalaureats - Studiums im öffentlichen
Dienst, welche die Abgeordneten Dr. Brauneder und Kollegen am 18. 6. 1999 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 9 der Anfrage:
Die Novelle zum Universitäts - Studiengesetz schafft lediglich Rahmenbedingungen für die
Einführung 3 - gliedriger Studiengänge. Die konkrete Umsetzung ist den jeweiligen
Studienkommissionen übertragen.
Da somit noch nicht feststeht, bei welchen Studienrichtungen eine 3 - gliedrige Ausbildung
angeboten werden wird, ist eine Beantwortung der Frage nach der fachlichen Verwendung
(Abteilungen und Aufgabenbereiche) bzw. der Beschränkung der A - Wertigkeit auf
bestimmte Bakkalaureats - Abschlüsse noch
nicht möglich.
Für die Einstufung nach dem neuen Vertragsbedienstetengesetz in das Entlohnungsschema
v (wie schon im Entlohnungsschema I) wurde bewusst keine formale Anknüpfung an
gesetzliche Ausbildungserfordernisse vorgesehen. Die Einstufung des einzelnen
Bewerbers erfolgt nach der Wertigkeit des jeweiligen Arbeitsplatzes und der Erfüllung des
konkreten Anforderungsprofils. Insofern ist die Betrauung eines Absolventen eines
Bakkalaureats - Studiums mit einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v1 möglich.
Die Ernennung auf eine bestehende A - Planstelle setzt die Erfüllung der in der Anlage 1
zum Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 unter Punkt 1.12 geregelten Anforderungen
voraus.
Die Einführung des 3 - gliedrigen Studiensystems führt zu keinem Bedarf an der
Aufwertung bzw. Einrichtung von Planstellen. Die Notwendigkeit zur Ergreifung dieser
Maßnahme folgt aus den vom Ressort zu erfüllenden Aufgaben.