6193/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6481/J betreffend

Reformkatalog zur Eindämmung und Verhinderung von Korruption im Vergabewesen,

welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 18.6.1999 an mich

richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Arbeitsgruppe weist in ihrem Bericht ausdrücklich darauf hin, dass sie bemüht war,

ihre Vorschläge im Rahmen der Gesetze zu halten und nur vereinzelt Gesetzesänderungen

zu empfehlen (z.B. Kartellrecht). Die meisten Vorschläge sind zwar auch durch das

Bundesvergabegesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, ÖNORMEN oder interne Vorschriften

etc. grundsätzlich geregelt, es erschien jedoch notwendig, die praktische Umsetzung auf

Grund der bekannt gewordenen Umstände neu zu überdenken und an die geänderten

derzeitigen Rahmenbedingungen der befassten Organisationseinheiten anzupassen.

Die Empfehlungen haben großteils den Charakter von Anregungen, wie das durch Gesetz

und ÖNORMEN generell determinierte Vergabehandeln gestaltet werden könnte, um die

Einhaltung der wesentlichen Vergabegrundsätze des freien, transparenten und für alle

Bieter gleichen Wettbewerbs und Verdingung zu angemessenen Preisen, sicherzustellen.

 

Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ist

eine Vielzahl der Anregungen, insbesondere des Teiles A (Maßnahmen im Bereich der

vergebenden Stelle, des Auftraggebers) schon mit der Verbindlicherklärung der

„Vergabeordnung für öffentliche Bauaufträge“ im Jahre 1992 mit (teils einschneidenden)

Verbesserungen in den Folgejahren (z.B. Vergabekontrolle) auch inhaltlich vorverarbeitet

und durch Verwaltungsverordnung verbindlich vorgeschrieben.

 

Die Empfehlungen stellen weiters wichtige Orientierungspunkte für die Kontrolltätigkeit

und eine Weiterentwicklung bisheriger Grundlagen dar. Dies gilt auch für den Vorschlag

eines Verhaltenskodex (code of conduct), der einen Vorläufer im so genannten

Bauethikkatalog hat. Betreffend der skizzierten „Grundzüge eines Zuverlässigkeitsratings"

wird, wie dies auch der geschäftsführende Senat des Bundesvergabeamtes festgestellt hat,

die Frage, welche Behörde in welchem Verfahren tätig werden soll, noch näher zu prüfen

sein, um eine rechtsstaatlich abgesicherte Lösung zu finden.

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Ich habe eine ressortinterne Arbeitsgruppe aus Experten eingesetzt, die diesen Katalog auf

kurz - und mittelfristige Realisierbarkeit hin untersuchen und geeignete Vorschläge

machen wird. Gesondert behandelt werden dabei die Materien „Alternativangebote“,

„Auftragnehmerkataster“ und „Schiedsgerichtsverfahren“.

Wesentliche Umsetzungsarbeit wurde im Ressort mit der Verbindlicherklärung der

„Richtlinie für die Vergabe von Leistungen durch das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten“ vom 15. April 1999, die die Vergabe von Aufträgen

über immaterielle und materielle Leistungen ohne Beschränkung auf bestimmte

Sachgebiete regeln, bereits geleistet.

 

Ein Anliegen ist mir auch die Herstellung eines moralischen Grundkonsenses der

Auftraggeber - und Auftragnehmerseite, welcher durch den vorgeschlagenen „code of

conduct“ gefördert werden soll. Die Neuerrichtung eines solchen Instrumentes muss

jedoch zwischen den beteiligten Seiten abgestimmt sein, um das gewünschte

Wohlverhalten effektiv und nachhaltig zu fördern.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Zur Verhängung strafrechtlicher Konsequenzen sind die Strafgerichte berufen. Das

Vorliegen von direkten Beweisen könnte umgehend zur Befassung der Staatsanwaltschaft

führen, ist aber äußerst selten. Bei Vorliegen von Indizien besteht lediglich die

Möglichkeit einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, welche allein die

Möglichkeit hat, aktiv Beweise für unerlaubte Absprachen und/oder vorsätzliche

Schädigung zu suchen. Diese Möglichkeit wird konsequent wahrgenommen.

 

In einem auf meine Initiative ergangenen Rundschreiben vom 23.10.1998 wurden die mit

Bauaufgaben betrauten Dienststellen des Ressorts, Dienststellen in der

Auftragsverwaltung und die ausgegliederten Rechtsträger im Ressortbereich des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zum einen auf die

Verpflichtungen hingewiesen, die sich bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen aus dem

Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ergeben und zum zweiten dazu eingeladen, konkrete

Maßnahmen, die über das Ausscheiden von Angeboten im Falle des wahrscheinlichen

Vorliegens von Preisabsprachen im Einzelfall hinausgehen, mit der Zentralleitung des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten abzustimmen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Ich gehe davon aus, dass mit einer „Reform der Vergabeordnung“ eine Novellierung des

Bundesvergabegesetzes (BVergG) und eine Änderung der Vergaberichtlinien des Bundes

auf der Grundlage der ÖNORM A 2050, Ausgabe 1.1.1993, gemeint ist, wofür die

Zuständigkeit beim Bundeskanzleramt liegt. Festzuhalten ist, dass das Vergaberecht

Maßnahmen gegen Preisabsprachen in einem bestimmten Rahmen zuläßt, über diesen

Rahmen hinausgehend aber nicht zur Bekämpfung wettbewerbswidrigen Verhaltens

geeignet ist. Durch die Novellierung des zum Bundesministerium für Justiz

ressortierenden Kartellgesetzes ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung vorgesehen,

dass Verhaltenskartelle verboten sind, was ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von

Preisabsprachen bei öffentlichen Aufträgen ist.