6193/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6481/J betreffend
Reformkatalog zur Eindämmung und Verhinderung von Korruption im Vergabewesen,
welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde am 18.6.1999 an mich
richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Arbeitsgruppe weist in ihrem Bericht ausdrücklich darauf hin, dass sie bemüht war,
ihre Vorschläge im Rahmen der Gesetze zu halten und nur vereinzelt Gesetzesänderungen
zu empfehlen (z.B. Kartellrecht). Die meisten Vorschläge sind zwar auch durch das
Bundesvergabegesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, ÖNORMEN oder interne Vorschriften
etc. grundsätzlich geregelt, es erschien jedoch notwendig, die praktische Umsetzung auf
Grund der bekannt gewordenen Umstände neu zu überdenken und an die geänderten
derzeitigen Rahmenbedingungen der befassten
Organisationseinheiten anzupassen.
Die Empfehlungen haben großteils den Charakter von Anregungen, wie das durch Gesetz
und ÖNORMEN generell determinierte Vergabehandeln gestaltet werden könnte, um die
Einhaltung der wesentlichen Vergabegrundsätze des freien, transparenten und für alle
Bieter gleichen Wettbewerbs und Verdingung zu angemessenen Preisen, sicherzustellen.
Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ist
eine Vielzahl der Anregungen, insbesondere des Teiles A (Maßnahmen im Bereich der
vergebenden Stelle, des Auftraggebers) schon mit der Verbindlicherklärung der
„Vergabeordnung für öffentliche Bauaufträge“ im Jahre 1992 mit (teils einschneidenden)
Verbesserungen in den Folgejahren (z.B. Vergabekontrolle) auch inhaltlich vorverarbeitet
und durch Verwaltungsverordnung verbindlich vorgeschrieben.
Die Empfehlungen stellen weiters wichtige Orientierungspunkte für die Kontrolltätigkeit
und eine Weiterentwicklung bisheriger Grundlagen dar. Dies gilt auch für den Vorschlag
eines Verhaltenskodex (code of conduct), der einen Vorläufer im so genannten
Bauethikkatalog hat. Betreffend der skizzierten „Grundzüge eines Zuverlässigkeitsratings"
wird, wie dies auch der geschäftsführende Senat des Bundesvergabeamtes festgestellt hat,
die Frage, welche Behörde in welchem Verfahren tätig werden soll, noch näher zu prüfen
sein, um eine rechtsstaatlich abgesicherte Lösung zu finden.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Ich habe eine ressortinterne Arbeitsgruppe aus Experten eingesetzt, die diesen Katalog auf
kurz - und mittelfristige Realisierbarkeit hin untersuchen und geeignete Vorschläge
machen wird. Gesondert behandelt werden dabei die Materien „Alternativangebote“,
„Auftragnehmerkataster“ und
„Schiedsgerichtsverfahren“.
Wesentliche Umsetzungsarbeit wurde im Ressort mit der Verbindlicherklärung der
„Richtlinie für die Vergabe von Leistungen durch das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten“ vom 15. April 1999, die die Vergabe von Aufträgen
über immaterielle und materielle Leistungen ohne Beschränkung auf bestimmte
Sachgebiete regeln, bereits geleistet.
Ein Anliegen ist mir auch die Herstellung eines moralischen Grundkonsenses der
Auftraggeber - und Auftragnehmerseite, welcher durch den vorgeschlagenen „code of
conduct“ gefördert werden soll. Die Neuerrichtung eines solchen Instrumentes muss
jedoch zwischen den beteiligten Seiten abgestimmt sein, um das gewünschte
Wohlverhalten effektiv und nachhaltig zu fördern.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Zur Verhängung strafrechtlicher Konsequenzen sind die Strafgerichte berufen. Das
Vorliegen von direkten Beweisen könnte umgehend zur Befassung der Staatsanwaltschaft
führen, ist aber äußerst selten. Bei Vorliegen von Indizien besteht lediglich die
Möglichkeit einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, welche allein die
Möglichkeit hat, aktiv Beweise für unerlaubte Absprachen und/oder vorsätzliche
Schädigung zu suchen. Diese Möglichkeit wird konsequent wahrgenommen.
In einem auf meine Initiative ergangenen Rundschreiben vom 23.10.1998 wurden die mit
Bauaufgaben betrauten Dienststellen des Ressorts, Dienststellen in der
Auftragsverwaltung und die ausgegliederten Rechtsträger im Ressortbereich des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zum einen auf die
Verpflichtungen hingewiesen, die sich bei strafrechtlich relevanten Tatbeständen aus dem
Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ergeben und zum zweiten dazu eingeladen, konkrete
Maßnahmen, die über das Ausscheiden
von Angeboten im Falle des wahrscheinlichen
Vorliegens von Preisabsprachen im Einzelfall hinausgehen, mit der Zentralleitung des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten abzustimmen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Ich gehe davon aus, dass mit einer „Reform der Vergabeordnung“ eine Novellierung des
Bundesvergabegesetzes (BVergG) und eine Änderung der Vergaberichtlinien des Bundes
auf der Grundlage der ÖNORM A 2050, Ausgabe 1.1.1993, gemeint ist, wofür die
Zuständigkeit beim Bundeskanzleramt liegt. Festzuhalten ist, dass das Vergaberecht
Maßnahmen gegen Preisabsprachen in einem bestimmten Rahmen zuläßt, über diesen
Rahmen hinausgehend aber nicht zur Bekämpfung wettbewerbswidrigen Verhaltens
geeignet ist. Durch die Novellierung des zum Bundesministerium für Justiz
ressortierenden Kartellgesetzes ist im Gegensatz zur bisherigen Regelung vorgesehen,
dass Verhaltenskartelle verboten sind, was ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von
Preisabsprachen bei öffentlichen Aufträgen ist.