6195/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI Hofmann, Mag. Haupt, Lafer und Kollegen haben am
18. Juni 1999 unter der Nr. 6487/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „schriftliche Dienstanweisungen für die Behandlung der abzuschiebenden
Ausländer bei der Durchführung von Abschiebungen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Solche Richtlinien gibt es erst seit Mai 1999; ich habe darüber dem Nationalrat in der
Sondersitzung am 10. Mai 1999 berichtet.
Zu den Fragen 3 und 4:
In Kraft standen - zum Teil seit den 70er und 80er Jahren - zu dieser Zeit folgende Erlässe:
Im Bereich der Gruppe Bundespolizei:
• Zl. 20.317/76 - II/3/89 vom 4. April 1989 betreffend AIDS - Schutzmaßnahmen beim
Einschreiten,
• Zl. 27.515/28 - II/3193 vom 30. November 1993, mit dem Videokassetten mit einer
Aufzeichnung eines Informationsvortrages zum Thema MDS an die
Bundespolizeidirektionen verteilt wurden,
• Zl. 27.515/35 - II/3/94 vom 17. Jänner 1994, betreffend die Verteilung eines Merkblattes
des damaligen Referates GD/a über die Krankheit AIDS und damit zusammenhängende
Verhaltensmaßregeln für den Exekutivdienst,
• Zl. 17.102/43 - II/3/94 vom 5. Dezember 1994, betreffend richtige Wundversorgung zur
Infektionsvorbeugung - zusätzliche
Informationen des Chefärztlichen Dienstes.
Im Bereich der Gruppe Bundesgendarmerie:
• Zl. 2.213/1 - B/72 vom 20. März 1972, betreffend die Eskortierung von Personen mit
ansteckenden Krankheiten,
• Zl. 3100/11 - II/5/89 vom 28. Feber 1989, betreffend Information über die Krankheit MDS;
Eigensicherung und sonstige Schutzmaßnahmen beim Einschreiten gegen möglicherweise
an AIDS erkrankten Personen,
• Zl. 6375/39 - II/4/95 vom 24. März 1995, betreffend übertragbare Krankheiten, Vorgehen
bei Verdacht mit infektiösem Material.
Ablichtungen dieser Erlässe sind beigeschlossen.
Zu Frage 5:
Da es den Begriff „Asylant“ in der österreichischen Rechtsordnung nicht gibt, ist eine
Antwort auf die Frage nur möglich, wenn man - dem Sachzusammenhang der Fragestellung
entsprechend - eine Umdeutung des Begriffes in ,,Asylwerber“ (§ 1 Z 3 AsylG) vornimmt.
Grundsätzlich werden Asylwerber in Bundesbetreuung und Fremde bei der Einlieferung in
die Schubhaft einer medizinischen Untersuchung zugeführt. Die Diagnostizierung etwaiger
ansteckender oder gefährlicher Krankheiten ist daher gewährleistet; in einem solchen Fall
erfolgt jedenfalls eine Verständigung der begleitenden Beamten.
Zudem habe ich mit den ober genannten Richtlinien veranlaßt, daß längstens 24 Stunden vor
jeder Abschiebung auf dem Luftweg der betreffende Fremde einer verpflichtenden
medizinischen Untersuchung zu unterziehen ist. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist
genauso zu dokumentieren, wie frühere ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen und
den begleitenden Beamten bekanntzugeben.
Zu Frage 6:
Im Jahre 1998 wurden 10.422 und vom 1. Jänner bis zum 31. Mai 1999 3.684 Fremde
abgeschoben.
Zu den Fragen 7 und 10:
Vorweg ist anzumerken, daß keine gesonderte statistische Aufzeichnung der
Luftabschiebungen erfolgt. Es werden nach den einschlägigen EU - Vorgaben jedoch Ab - und
Zurückschiebungen in einer gemeinsamen Statistik erfaßt, wobei differenziert wird, ob diese
Außerlandesschaffung am Land - oder am
Luftweg durchgeführt wurden. Grundsätzlich ist
davon auszugehen, daß Abschiebungen auf dem Luftweg in das Heimatland des betreffenden
Fremden erfolgen, während im Falle von Zurückschiebungen die Fremden auf Grund eines
Rückübernahmeabkommens in der Regel auf dem Landweg in einen Drittstaat verbracht
werden.
Es kann somit davon ausgegangen werden, daß im Jahre 1998 rund 2.900 Fremde und im
Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Mai 1999 rund 890 Fremde mit dem Flugzeug
abgeschoben wurden.
Im Jahre 1998 mußten 148 und im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. April 1999 37 Fremde
bei der Luftabschiebung begleitet werden.
Zu den Fragen 8 und 9:
Für Abschiebungen werden auch andere Verkehrsmittel eingesetzt. Es erscheint mir nicht
zielführend, in Richtlinien genau festzulegen, welche Verkehrsmittel bei welchen
Destinationen zum Einsatz kommen müssen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, mit
welchem Transportmittel die Abschiebung konkret zu erfolgen hat, wobei die Auswahl unter
anderem von persönlichen Umständen des Schubhäftlings wie zum Beispiel seinem
Gesundheitszustand sowie von Reisekosten und Reiseziel abhängig ist.
Zu Frage 11:
Ich verweise auf die Beantwortung der an mich gerichteten Anfrage Nr. 5428/J vom 15. Feber
1999.
Zu Frage 12:
Artikel 23 SDÜ normiert, daß ein Drittausländer unter bestimmten Voraussetzungen unter
Berücksichtigung des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei
abgeschoben werden muß, in dem er aufgegriffen wurde.
Im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit wurden weniger die praktischen Aspekte der
Durchführung von Abschiebungen, sondern rechtliche und organisatorische Fragen erörtert.
In der EU wird seit geraumer Zeit in verschiedenen Arbeitsgruppen (CIREA, CIREFI und
,,Rückführung“) ein intensiver
Erfahrungsaustausch zur Thematik der Rückführungen
betrieben. Überdies wurde mit anderen Mitgliedstaaten bereits mehrfach die Möglichkeit
diskutiert, gemeinsame Abschiebungen durchzuführen.
Zu den Fragen 13 bis 16:
Die begleitenden Beamten haben zunächst aufgrund der fremdenpolizeilichen Bestimmungen
(§§ 56 und 60 FrG) die Abschiebung zu sichern. Ab dem Verschließen der Außentüren des
Flugzeuges bis zu deren Öffnen nach der Landung kommt nach dem Luftfahrtgesetz 1957,
BGBl. Nr. 253, und dem Tokyoter Abkommen, BGBl. Nr. 274/1974, dem
Luftfahrzeugkommandant die Verantwortung im Rahmen der ihm obliegenden Bordpolizei
zu. Die begleitenden Beamten können hier Zwangsmaßnahmen nur nach Aufforderung oder
Ermächtigung durch den Luftfahrzeugkommandanten setzen. Eine Abklärung der Rechtslage
mit dem Außenministerium war im Hinblick auf den spezifisch fremden - sowie
luftfahrtrechtlichen Kontext nicht angezeigt.
Die Begleitung durch Beamte ist allerdings vielfach faktisch Voraussetzung dafür, daß ein
Transport von Schubhäftlingen durch den Luftfahrzeugkommandanten überhaupt akzeptiert
wird.