6196/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Reinhart GAUGG und Kollegen haben am 18.6.1999

unter der Nr. 6503/J eine Anfrage betreffend ,,Dienstzuteilungen und Versetzungen im

Bereich der Bundespolizei“ an mich gerichtet, die ich wie folgt beantworte:

 

 

Zu Frage 1:

Im Bereich der Gruppe Bundespolizei waren mit Stichtag vom 28.7.1999 insgesamt 674

unerledigte Ansuchen von Sicherheitswache und Kriminalbeamten sowie Bediensteten

der Sicherheitsverwaltung zu verzeichnen, die auf eine Versetzung zu Bundespolizei -

und/oder Sicherheitsdirektionen und/oder zur Bundesgendarmerie gerichtet sind.

 

 

Zu Frage 2:

Mit Stand Juli 1999 lagen bei der Gruppe Bundesgendarmerie insgesamt 18 unerledigte

Versetzungsgesuche in andere Bundesländer oder zu anderen Ministerien auf.

 

 

Zu Frage 3:

Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Versetzung sind die Zurücklegung einer Dienst -

zeit von mindestens fünf Jahren im Sicherheitswache - oder Kriminaldienst, das

Vorhandensein einer freien Planstelle im Bereich jener Behörde, zu welcher eine

Versetzung erwünscht wird, sowie das Vorliegen von besonders berücksichtigungs -

würdigen (sozialen) Gründen, wie etwa Wohnsitz des Ehepartners im Bereich des

angestrebten Dienstortes, notwendige Anwesenheit am Wohnort der Eltern bzw. Kinder

bei sonstiger ernsthafter Existenzgefährdung, Gefahr schwerster persönlicher Vermögens -

nachteile, etc., wobei den genannten Kriterien demonstrative Bedeutung zukommt. Dienst -

zuteilungen orientieren sich am konkreten Anlassfall und den in Betracht zu ziehenden

dienstrechtlichen Vorschriften.

 

 

Zu Frage 4:

Eine Dienstzuteilung stellt grundsätzlich kein Präjudiz für eine Versetzung dar.

 

 

Zu Frage 5:

Im Zeitraum 1995 bis dato wurden ca. 360 Dienstzuteilungen verfügt, denen ent -

sprechende Versetzungen folgten. Einer einigermaßen exakten Erhebung der in Rede

stehenden Personalmaßnahmen hinsichtlich des vorgegebenen Zeitraumes von zehn

Jahren stand der Umstand entgegen, dass mangels seinerzeitiger Eingabe von später

elektronisch abtragbaren bzw. verknüpfbaren Daten eine zuverlässige und verwertbare

Abtrage im betreffenden EDV - System nicht ermöglicht wurde. Eine vollständige Er -

mittlung der Zahl der angefragten Fälle hätte daher die Durchsicht von etwa 16.000 Per -

sonalakten erfordert. Dieser Erhebungsmodus erwies sich in Anbetracht des zu gewärti -

genden immensen Verwaltungsaufwandes a priori als faktisch undurchführbar.

 

 

Zu Frage 6:

In Evidenz gehaltene Versetzungsansuchen werden deshalb bei Dienstzuteilungen nicht

automatisch berücksichtigt, weil es sich bei der Dienstzuteilung per definitionem um eine

vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung im Bereich einer anderen Dienststelle

handelt, die dem Wunsch der Versetzungswerber, einer anderen Dienststelle zur dauern -

den Dienstleistung zugewiesen zu werden, nicht gerecht wird. Davon abgesehen setzt

eine Versetzung - im Gegensatz zu einer Dienstzuteilung - grundsätzlich eine freie

Planstelle im Bereich der angestrebten Dienststelle bzw. Behörde voraus.

 

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Allgemein lehrt die Lebenserfahrung, dass ein gestörtes Betriebsklima negative Auswir -

kungen auf die Effizienz des Dienstbetriebes zeitigen kann. Nachdem mir aber keine

Dienstzuteilungen oder Versetzungen bekannt geworden sind, die „nach für die Beamten -

schaft nicht nachvollziehbaren Kriterien“ verfügt worden wären, sehe ich mangels

konkreten Realitätsbezuges keine Möglichkeit, mich mit diesen Fragen eingehender

auseinanderzusetzen.

 

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Im Zusammenhang mit den Dienstzuteilungen der Oblt. Astrid SCHRENK und des

RevInsp Martin SCHRENK wurde mir berichtet, dass ein bislang noch nicht ausgeforschter

Täter von einem in Klagenfurt gelegenen Postamt ein Telefax an die Heimatgemeinde des

Ehepaares abgesetzt habe, welchem Ablichtungen von Presseartikeln, in denen die ange -

sprochene Personalmaßnahme erörtert worden sei, beigelegt gewesen sein sollen. Der

Text des Telefax‘ habe mit der Wortfolge „und solche Mitbürger wohnen in Eurer Gemein -

de“ geendet. Dessen ungeachtet wurde mir glaubwürdig versichert, dass sowohl Obit.

Astrid SCHRENK als auch deren Gatte aufgrund ihrer hohen fachlichen Qualifikation und

ausgezeichneten Dienstleistungen die besondere Wertschätzung ihrer Vorgesetzten

genießen würden, sich in die Kollegenschaft voll integriert hätten und von dieser voll

akzeptiert würden. Unter diesen Gesichtspunkten vermag ich den in den Raum gestellten

Kausalzusammenhang zwischen der Wahrnehmung der dem Dienstgeber obliegenden

Fürsorgepflicht und einer angeblichen Missstimmung unter einer größeren Zahl von

Polizeibediensteten nicht nachzuvollziehen.

 

 

Zu Frage 11:

Allenfalls kollidierende Interessenslagen im Sinne dieser Frage werden nach eingehender

Abwägung der Faktenlage, der individuellen Verhältnisse der Betroffenen und den Erfor -

dernissen des Dienstes sachlich und nachvollziehbar entschieden.

 

 

Zu Frage 12:

Laut Mitteilung der zuständigen Fachabteilung war bislang kein Fall zu verzeichnen, bei

welchem es zu einer Kollision der beiden angesprochenen Entscheidungsdeterminanten

gekommen wäre.

 

 

Zu Frage 13:

Das angezogene Schreiben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt datiert vom 2.9.1998.

Zu Frage 14:

Die angesprochene Schlussfolgerung wurde unmittelbar nach dem Einlangen des Ansu -

chens der Oblt. SCHRENK nach Prüfung und Abwägung der relevanten Sach - und

Rechtslage getroffen.

 

 

Zu Frage 15:

Die zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Verfügung von Dienstzuteilungen und den

Effektuierungen dieser Personalmaßnahmen stellen sich naturgemäß höchst unterschied -

lich dar, weil sie vom auslösenden Anlass bzw. Ereignis unmittelbar vorbestimmt werden.

 

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Oblt. Astrid SCHRENK wurde - abgesehen von den wichtigen dienstlichen Gründen -

aufgrund deren fachlicher Qualifikation zur Bundespolizeidirektion Klagenfurt dienst -

zugeteilt. Dadurch wurde aber auch den in den §§ 1 und 2 des Frauenförderungsplans des

BMI, BGBl. Nr.II 202/98, festgelegten Vorgaben, wonach der Anteil der Frauen in all jenen

Verwendungs - und Entlohnungsgruppen, in denen eine Unterrepräsentation gegeben ist,

deutlich erhöht werden soll, bzw. der Dienstgeber bei den dort näher bezeichneten

Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluss nehmen, auf das Ziel

des Frauenförderungsplans Bedacht zu nehmen hat, Rechnung getragen. Im übrigen

vertrete ich den Standpunkt, dass sowohl die fachliche Qualifikation als auch die pro -

grammatischen Ziele des Frauenförderungsplans wichtige Kriterien und Entscheidungs -

determinanten darstellen, die gebührend zu berücksichtigen und umzusetzen sind.

 

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Da mir eine "Zurückdrängung rein sachlicher Gesichtspunkte in der Personalauswahl zu -

gunsten bürokratischer Vorkehrungen, wie zum Beispiel der Anwendung von Frauen -

förderungsplänen“ bis dato nicht bekannt geworden ist, vermag ich auch keinen negativen

Einfluss auf die Qualität der Dienstleistung zu erkennen.