6197/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am

14. Juli 1999 unter der Nr. 6606/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

,‚Großrazzia am 27.05.1999 gegen Drogendealer“ an mich gerichtet:

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

 

Im Zuge der „Operation Spring“ wurden über die Monate verteilt, der Großteil jedoch am

27.05.1999 - insgesamt 127 Personen in Wien, Graz, Linz und verschiedenen Teilen

Niederösterreichs festgenommen.

 

Während des Hauptoperationszeitraumes vom 25.05. - 28.05.1999 kam es zu insgesamt 82

Festnahmen, die weiteren Festnahmen erfolgten davor und danach.

 

Gesamtoperation:

 

Unter den 127 festgenommenen Personen befanden sich 114 Fremde, darunter 1 EU - Bürger, 8

Personen aus Europa und 105 Afrikaner.

Von den 114 Fremden hatten 43 keinen Aufenthaltsstatus bzw. hielten sich illegal in Österreich

auf. Die Detailaufgliederung gestaltet sich wie folgt:

 

34 illegale:

 

• seit 1995: 3

• seit 1996: 1

• seit 1997: 9

• seit 1998: 4

• seit 1999: 5

• Bezüglich 6 Personen ist das Berufungsverfahren noch offen, Aufenthaltsbewilligungen

   wurden keine erteilt (1 seit 1996, 1 seit 1997,3 seit 1998, 1 seit 1999 im Bundesgebiet).

 

8 weitere Festgenommene sind nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH,

jedoch ohne Erhalt einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren im Bundesgebiet

eigentlich illegal aufhältig, können jedoch nicht abgeschoben werden und befinden sich derzeit

(Stand 21.07.1999) noch in Untersuchungshaft.

Von diesen Personen befinden sich 4 seit 1996, 1 seit 1997 und 3 seit 1998 im Bundesgebiet.

 

1 Festgenommener befindet sich nach VfGH - Beschwerde ohne Erteilung einer aufschiebenden

Wirkung und ohne Erhalt einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung seit 1/98 illegal im

Bundesgebiet.

 

Hauptoperation:

 

Unter den im Zuge der Hauptoperation vom 25.05. - 28.05.1999 festgenommenen 82 Personen

befanden sich 73 Fremde. Davon wiederum waren oder sind 65 Personen Asylwerber.

 

43 Asylverfahren sind offen. 18 Asylverfahren rechtskräftig negativ, 2 Asylverfahren wurden

zurückgezogen und 2 Personen Asyl gewährt.

 

Die detaillierte Aufbereitung gestaltet sich wie folgt:

 

43 Personen befinden sich in einem offenen Asylverfahren, wobei bezüglich 13 Personen

Asylverfahren in erster Instanz offen sind, 16 Verfahren befinden sich im Berufungsstadium, 13

Verfahren sind derzeit beim Verwaltungsgerichtshof und 1 Verfahren beim

Verfassungsgerichtshof anhängig.

 

Der Abschiebung steht somit bei diesen Personen schon die Bestimmung des § 21 Abs. 2 1. Satz

AsylG (grundsätzlich Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung

eines Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat) entgegen, selbst wenn diese mit einem

Aufenthaltsverbot belegt sind (dies ist bei 11 Personen der Fall) oder eine rechtskräftige

Ausweisung bescheidmäßig ausgesprochen wurde (dies ist bei 17 Personen der Fall).

Generell ergibt sich das Problem, dass vor allem Schwarzafrikaner ohne Reisedokument illegal

in das Bundesgebiet einreisen und dann einen Asylantrag stellen.

 

Bemerkt wird, dass unter den Fremden, die bei der „Hauptoperation Spring“ festgenommen

wurden und im Bundesgebiet einen Asylantrag stellen, sich nur 1 Person befand, welche legal

einreiste, und dass 2 weitere Personen zwar über keinen Reisepass aber zumindest über ein

Personaldokument verfügten.

Selbst bei einem negativen Abschluss des Asylverfahrens oder eines Verfahrens gem. § 75 FrG

(Feststellung, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht unzulässig ist) gibt es

Schwierigkeiten hinsichtlich der faktischen Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden

Maßnahmen, da autgrund falscher Angaben der Schubhäftlinge zu ihrer Identität die angefragten

Konsulate oftmals keine Heimreisezertifikate ausstellen bzw. erst nach mehrmaligen Nachfragen

und neuerlichen Erhebungen hierzu in der Lage bzw. bereit sind.

Neben den zuvoi erläuterten 43 anhängigen Asylverfahren wurden bezüglich 8 Fremder die

Asylverfahren in 1. Instanz rechtskräftig negativ, sowie in 10 weiteren Verfahren die

Asylgewährung in 2. Instanz negativ beschieden.

Diese 18 Personen konnten aus folgenden Gründen nicht abgeschoben werden:

   - 10 Personen waren flüchtig bzw. für die Behörde nicht greifbar oder sie wurden von der

       örtlich zuständigen Fremdenbehörde wegen faktischer Unmöglichkeit der Erlangung

       eines Heimreisezertifikates nicht in Schubhaft genommen; 1 von diesen 10 Personen

       wurde nach Nichterhalt eines Heimreisezertifikates wieder aus der Schubhaft entlassen.

   - 2 Personen wurde ein Abschiebungsaufsehub nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

       erteilt.

   - 1 Person wurde ein Abschiebungsaufschub nach einer Ausweisung erteilt.

   - Bei 5 Personen ist das Verfahren nach § 75 FrG (Feststellung, ob die Abschiebung in

       einen bestimmten Staat zulässig ist) noch offen:

                1 Person: 1 Instanz

                3 Personen: Berufungsinstanz

                1 Person: VwGH - Beschwerde mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

 

 

 

Zu Frage 2:

 

Insgesamt wurden 16 Telefonüberwachungen durchgeführt, somit die Fernmeldeanlagen von 16

Personen überwacht.

Die Überwachungsdauer betrug jeweils mindestens 3 Wochen, die längste Telefonüberwachung

erstreckte sich vom 21.01. - 27.05.1999.

 

Zu Frage 3:

 

Außer 1  Person wurden sämtliche Personen, deren Fernmeldeanlagen überwacht wurden, in der

Folge festgenommen.

 

Zu Frage 4:

Die Anzahl der durch die technische Observation mittels Audio - und Videogeräten überwachten

Personen hing von der jeweiligen Lokalfrequenz der überwachten Personen ab; demnach wurden

im Überwachungszeitraum täglich zwischen 15 und 45 Personen überwacht.

 

Zu Frage 5:

 

Von den in der Vorfrage erwähnten überwachten Personen wurden 43 Personen festgenommen.

 

Zu Frage 6:

 

Nein.

 

Zu Frage 7:

 

Von der Bundespolizeidirektion Wien wurden Medienvertreter zu bevorstehenden Festnahmen

weder "eingeladen" noch vorinformiert.

Zu den Fragen 8 und 9:

 

Aus den allgemein gehaltenen Äußerungen des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit -

sollten sie so getätigt worden sein - kann ich keinen Vorwurf gegen eine konkrete Person bzw.

ein konkretes Medium entnehmen.

 

Zu Frage 10:

 

Nein.

 

Zu Frage 11:

 

Seit Beginn der Amtshandlung waren Vertreter der Justizbehörden in diese ständig eingebunden

und im Rahmen der 1-lauptoperation und zum Zeitpunkt der Pressekonferenz vom 25. -

28.05.1999 sowohl ein Staatsanwalt als auch eine Richterin im Sicherheitsbüro

(Bundespolizeidirektion Wien) welches als Einsatzzentrale diente, anwesend.

Die Bundespolizeidirektion Wien hat über die am 27.05.1999 um 11.30 Uhr bei der hs. Behörde

stattfindende Pressekonferenz durch eine Presseaussendung an die APA informiert bzw. hierzu

Vertreter aller Medien eingeladen.

 

Zu Frage 12:

 

Die Antwort ergibt sich aus den Ausführungen zu Frage 11.

 

Zu Frage 13:

 

Die Entscheidung für die Anwendung optischer und akustischer Überwachungsmaßnahmen

gemäß den §§ 149d ff. StPO beruhte auf dem Vorliegen der sachlichen und rechtlichen

Voraussetzungen der genannten Gesetzesbestimmungen und wurde von den zuständigen

Gerichtsbehörden getroffen.

 

Zu Frage 14:

 

An den Ermittlungen waren ca. 40 Exekutivbeamte beteiligt bzw. täglich im Einsatz; für die

Vielzahl der Festnahmen am 27. Mai 1999 mussten österreichweit 853 Beamte eingesetzt

werden.

 

Zu Frage 15:

 

Im Rahmen der Operation Spring wurden rund 5 kg Heroin und 4 kg Kokain mit einem

Verkaufswert von über 10 Millionen Schilling sichergestellt.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

 

Sogenannte "Zufallsfunde" gemäß den §§ 149c Abs. 2 und 149h Abs. 1 StPO kommen gegen

niemanden als Beweismittel zur Verwendung.

Zu Frage 18:

 

Seitens der Sicherheitsbehörden wurden dem Rechtsschutzbeauftragten sämtliche Maßnahmen

zur Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer optischen oder akustischen

Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z. 3 gemäß den Bestimmungen des § 149o ermöglicht. Von

der Sondereinheit für Observation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit wurden

sämtliche verfassten Schriftstücke in vierfacher Ausfertigung (Gericht, Staatsanwalt,

Rechtsschutzbeauftragter BPD Wien, SB) der zuständigen Untersuchungsrichterin, Mag. Weis,

übermittelt.

 

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass dem Rechtsschutzbeauftragten von den

Justizbehörden alle Unterlagen gemäß § 149o übermittelt wurden.