6197/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am
14. Juli 1999 unter der Nr. 6606/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
,‚Großrazzia am 27.05.1999 gegen Drogendealer“ an mich gerichtet:
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Zuge der „Operation Spring“ wurden über die Monate verteilt, der Großteil jedoch am
27.05.1999 - insgesamt 127 Personen in Wien, Graz, Linz und verschiedenen Teilen
Niederösterreichs festgenommen.
Während des Hauptoperationszeitraumes vom 25.05. - 28.05.1999 kam es zu insgesamt 82
Festnahmen, die weiteren Festnahmen erfolgten davor und danach.
Gesamtoperation:
Unter den 127 festgenommenen Personen befanden sich 114 Fremde, darunter 1 EU - Bürger, 8
Personen aus Europa und 105 Afrikaner.
Von den 114 Fremden hatten 43 keinen Aufenthaltsstatus bzw. hielten sich illegal in Österreich
auf. Die Detailaufgliederung gestaltet sich wie folgt:
34 illegale:
• seit 1995: 3
• seit 1996: 1
• seit 1997: 9
• seit 1998: 4
• seit 1999: 5
• Bezüglich 6 Personen ist das Berufungsverfahren noch offen, Aufenthaltsbewilligungen
wurden keine erteilt (1 seit 1996, 1 seit 1997,3 seit 1998, 1 seit 1999 im Bundesgebiet).
8 weitere Festgenommene sind nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH,
jedoch ohne Erhalt einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren im Bundesgebiet
eigentlich illegal aufhältig, können jedoch nicht abgeschoben werden und befinden sich derzeit
(Stand 21.07.1999) noch in Untersuchungshaft.
Von diesen Personen befinden sich 4 seit 1996, 1 seit 1997 und 3 seit 1998 im Bundesgebiet.
1 Festgenommener befindet sich nach VfGH - Beschwerde ohne Erteilung einer aufschiebenden
Wirkung und ohne Erhalt einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung seit 1/98 illegal im
Bundesgebiet.
Hauptoperation:
Unter den im Zuge der Hauptoperation vom 25.05. - 28.05.1999 festgenommenen 82 Personen
befanden sich 73 Fremde. Davon wiederum waren oder sind 65 Personen Asylwerber.
43 Asylverfahren sind offen. 18 Asylverfahren rechtskräftig negativ, 2 Asylverfahren wurden
zurückgezogen und 2 Personen Asyl gewährt.
Die detaillierte Aufbereitung gestaltet sich wie folgt:
43 Personen befinden sich in einem offenen Asylverfahren, wobei bezüglich 13 Personen
Asylverfahren in erster Instanz offen sind, 16 Verfahren befinden sich im Berufungsstadium, 13
Verfahren sind derzeit beim Verwaltungsgerichtshof und 1 Verfahren beim
Verfassungsgerichtshof anhängig.
Der Abschiebung steht somit bei diesen Personen schon die Bestimmung des § 21 Abs. 2 1. Satz
AsylG (grundsätzlich Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
eines Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat) entgegen, selbst wenn diese mit einem
Aufenthaltsverbot belegt sind (dies ist bei 11 Personen der Fall) oder eine rechtskräftige
Ausweisung bescheidmäßig ausgesprochen wurde (dies ist bei 17 Personen der Fall).
Generell ergibt sich das Problem, dass vor allem Schwarzafrikaner ohne Reisedokument illegal
in das Bundesgebiet einreisen und dann einen Asylantrag stellen.
Bemerkt wird, dass unter den Fremden, die bei der „Hauptoperation Spring“ festgenommen
wurden und im Bundesgebiet einen Asylantrag stellen, sich nur 1 Person befand, welche legal
einreiste, und dass 2 weitere Personen zwar über keinen Reisepass aber zumindest über ein
Personaldokument verfügten.
Selbst bei einem negativen Abschluss des Asylverfahrens oder eines Verfahrens gem. § 75 FrG
(Feststellung, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht unzulässig ist) gibt es
Schwierigkeiten hinsichtlich der faktischen Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen, da autgrund falscher Angaben der Schubhäftlinge zu ihrer Identität die angefragten
Konsulate oftmals keine Heimreisezertifikate ausstellen bzw. erst nach mehrmaligen Nachfragen
und neuerlichen Erhebungen hierzu in der Lage
bzw. bereit sind.
Neben den zuvoi erläuterten 43 anhängigen Asylverfahren wurden bezüglich 8 Fremder die
Asylverfahren in 1. Instanz rechtskräftig negativ, sowie in 10 weiteren Verfahren die
Asylgewährung in 2. Instanz negativ beschieden.
Diese 18 Personen konnten aus folgenden Gründen nicht abgeschoben werden:
- 10 Personen waren flüchtig bzw. für die Behörde nicht greifbar oder sie wurden von der
örtlich zuständigen Fremdenbehörde wegen faktischer Unmöglichkeit der Erlangung
eines Heimreisezertifikates nicht in Schubhaft genommen; 1 von diesen 10 Personen
wurde nach Nichterhalt eines Heimreisezertifikates wieder aus der Schubhaft entlassen.
- 2 Personen wurde ein Abschiebungsaufsehub nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
erteilt.
- 1 Person wurde ein Abschiebungsaufschub nach einer Ausweisung erteilt.
- Bei 5 Personen ist das Verfahren nach § 75 FrG (Feststellung, ob die Abschiebung in
einen bestimmten Staat zulässig ist) noch offen:
1 Person: 1 Instanz
3 Personen: Berufungsinstanz
1 Person: VwGH - Beschwerde mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Zu Frage 2:
Insgesamt wurden 16 Telefonüberwachungen durchgeführt, somit die Fernmeldeanlagen von 16
Personen überwacht.
Die Überwachungsdauer betrug jeweils mindestens 3 Wochen, die längste Telefonüberwachung
erstreckte sich vom 21.01. - 27.05.1999.
Zu Frage 3:
Außer 1 Person wurden sämtliche Personen, deren Fernmeldeanlagen überwacht wurden, in der
Folge festgenommen.
Zu Frage 4:
Die Anzahl der durch die technische Observation mittels Audio - und Videogeräten überwachten
Personen hing von der jeweiligen Lokalfrequenz der überwachten Personen ab; demnach wurden
im Überwachungszeitraum täglich zwischen 15 und 45 Personen überwacht.
Zu Frage 5:
Von den in der Vorfrage erwähnten überwachten Personen wurden 43 Personen festgenommen.
Zu Frage 6:
Nein.
Zu Frage 7:
Von der Bundespolizeidirektion Wien wurden Medienvertreter zu bevorstehenden Festnahmen
weder "eingeladen" noch
vorinformiert.
Zu den Fragen 8 und 9:
Aus den allgemein gehaltenen Äußerungen des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit -
sollten sie so getätigt worden sein - kann ich keinen Vorwurf gegen eine konkrete Person bzw.
ein konkretes Medium entnehmen.
Zu Frage 10:
Nein.
Zu Frage 11:
Seit Beginn der Amtshandlung waren Vertreter der Justizbehörden in diese ständig eingebunden
und im Rahmen der 1-lauptoperation und zum Zeitpunkt der Pressekonferenz vom 25. -
28.05.1999 sowohl ein Staatsanwalt als auch eine Richterin im Sicherheitsbüro
(Bundespolizeidirektion Wien) welches als Einsatzzentrale diente, anwesend.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat über die am 27.05.1999 um 11.30 Uhr bei der hs. Behörde
stattfindende Pressekonferenz durch eine Presseaussendung an die APA informiert bzw. hierzu
Vertreter aller Medien eingeladen.
Zu Frage 12:
Die Antwort ergibt sich aus den Ausführungen zu Frage 11.
Zu Frage 13:
Die Entscheidung für die Anwendung optischer und akustischer Überwachungsmaßnahmen
gemäß den §§ 149d ff. StPO beruhte auf dem Vorliegen der sachlichen und rechtlichen
Voraussetzungen der genannten Gesetzesbestimmungen und wurde von den zuständigen
Gerichtsbehörden getroffen.
Zu Frage 14:
An den Ermittlungen waren ca. 40 Exekutivbeamte beteiligt bzw. täglich im Einsatz; für die
Vielzahl der Festnahmen am 27. Mai 1999 mussten österreichweit 853 Beamte eingesetzt
werden.
Zu Frage 15:
Im Rahmen der Operation Spring wurden rund 5 kg Heroin und 4 kg Kokain mit einem
Verkaufswert von über 10 Millionen Schilling sichergestellt.
Zu den Fragen 16 und 17:
Sogenannte "Zufallsfunde" gemäß den §§ 149c Abs. 2 und 149h Abs. 1 StPO kommen gegen
niemanden als Beweismittel zur Verwendung.
Zu Frage 18:
Seitens der Sicherheitsbehörden wurden dem Rechtsschutzbeauftragten sämtliche Maßnahmen
zur Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer optischen oder akustischen
Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z. 3 gemäß den Bestimmungen des § 149o ermöglicht. Von
der Sondereinheit für Observation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit wurden
sämtliche verfassten Schriftstücke in vierfacher Ausfertigung (Gericht, Staatsanwalt,
Rechtsschutzbeauftragter BPD Wien, SB) der zuständigen Untersuchungsrichterin, Mag. Weis,
übermittelt.
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass dem Rechtsschutzbeauftragten von den
Justizbehörden alle Unterlagen gemäß § 149o übermittelt wurden.