6205/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6690/J - NR/1999 betreffend DirektorInnen -

bestellungen, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am 16. Juli 1999 an

mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1., 2. u. 3.:

Zur Bestellung von Leitungsfunktionen im Schulbereich, dies sind nicht nur Schulleiter, sondern

beispielsweise auch Abteilungsvorstände an höheren technischen Lehranstalten, ist grundsätzlich

festzuhalten, dass dies Entscheidungen sind, die vom regionalen Bildungsmanagement, den

Landesschulräten, getroffen werden müssen. Die einzelnen Landesschulräte haben in den vergange -

nen Jahren verschiedene Objektivierungsverfahren entwickelt, die den regionalen Gegebenheiten,

insbesondere der zwischen den Bundesländern stark unterschiedlichen Schulstruktur, Rechnung

tragen Eines dieser Modelle ist das so genannte „Wiener Modell", das auf drei Säulen basiert. Die

Stellungnahme der Schulpartner fließt dabei in eine der drei gleichwertigen Säulen, das strukturierte

Interview mit ein. Es kann daher keinesfalls von einem "Übergehen" der Schulpartner gesprochen

werden, sondern es kann allenfalls auf Grund der Punktewertungen zu einem Ergebnis kommen,

das sich nicht mit den Wünschen der Schulpartner deckt.

 

Die Stellung der Schulpartner wurde insbesondere durch die Ernennung von leitenden Funktionen

auf Zeit, vier Jahre, erheblich gestärkt, da dabei ein Gutachten der Schulpartner verpflichtend

vorgesehen ist. Es wird in den kommenden Jahren eine Analyse der Wirkung dieser neu einge -

führten Bestimmung vorgenommen werden.

Ad 4. u. 5.:

In den von Ihnen angesprochenen Bestellungsverfahren in Wien gab es ausführliche persönliche

Gespräche sowohl zwischen mir und dem Herrn Bundespräsidenten als auch mit dem Präsidenten

des Stadtschulrates für Wien. Die Stellungnahme des Stadtschulrates, die die Grundlage der von

meinem Büro an die Präsidentschaftskanzlei übermittelten Information war, besagt im Wesent -

lichen, dass der Stellungnahme der Schulpartner im Wiener Verfahren ein hoher Stellenwert

zukomme, und befasst sich mit verfahrensrechtlichen Bestimmungen. In den von Ihnen ange -

sprochenen Bestellungen in Wien wurde jeweils nach dem derzeit gültigen Verfahren vorgegangen.

Die von den Schulpartnern vorgebrachten Argumente stehen teilweise im Widerspruch zu

Gutachten der Gleichbehandlungskommission in einem früheren Verfahren, insbesondere in der

Gewichtung der wissenschaftlichen Qualifikation und teilweise wurden nicht allen Bewerbern

vergleichbare Chancen eingeräumt, sondern Bewerbungen von vornherein ausgeschieden.

 

Ad 6.:

Darüber werden keine Aufzeichnungen geführt und könnten im Nachhinein nur mit hohem

Verwaltungsaufwand festgestellt werden, da die Unterlagen nach Abschluss der Ernennungs -

verfahren an die zuständigen Landesschulräte rückgemittelt werden.