6212/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6643/J - NR/1999 betreffend Österreich als

Schlusslicht im internationalen Vergleich bei studentischer Ausbildung und Weiterbildung

zum Arzt für Allgemeinmedizin, die die Abgeordneten Dr. POVYSIL und Kollegen am

15. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Zu Frage 1:

 

Das Studium der Medizin an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck entspricht derzeit

den Qualitätsstandards des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin, BGB1. Nr.

123/1973, idgF, und den einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union.

 

Zu Fragen 2 und 3:

 

Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Kompetenzbereich der Bundesministerin für

Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Zu Frage 4:

 

Mit dem Universitäts - Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, idgF, wurde der offene

Hochschulzugang für alle Studienrichtungen - auch das Studium der Humanmedizin - bekräf -

tigt. Da die Selektion während des Studiums statt einer Selektion vor Studienbeginn zielfüh -

render ist, werde ich dem Nationalrat keine Änderung dieser Rahmenbedingungen vorschla -

gen.

 

Zu Frage 5:

 

Soweit mir bekannt ist, besteht der freie Hochschulzugang zum Medizinstudium in Frank -

reich, in den Niederlanden und in Polen.

 

Zu Frage 6:

 

Mit dem UniStG wurde die inhaltliche Determinierung der Studien durch Gesetzgeber und

Bundesminister ersetzt durch ein Verfahren der Einbindung insbesondere potentieller Abneh -

merinnen und Abnehmer der Leistungen der Absolventinnen und Absolventen von Universi -

tätsstudien. Ergänzend wird in Anlage 1 Z 4 UniStG festgelegt, dass die medizinischen Stu -

dien dem Erwerb der medizinrelevanten naturwissenschaftlichen und humanwissenschaftli -

ehen Grundkenntnisse, der Vermittlung eines umfassenden Überblickswissens über die theo -

retischen und praktischen Aspekte der gesamten Heilkunde sowie der Einübung in ärztliche

Tätigkeiten zu dienen haben. Den Studierenden sind jene grundlegenden Einsichten zu ver -

mitteln, die eine unverzichtbare Voraussetzung für das exemplarische Lernen darstellen und

den Studierenden ermöglichen, sich im Berufsleben entsprechend dem wissenschaftlichen

Fortschritt laufend fortzubilden. Dabei ist auch auf medizin - ethische, präventive, rehabilitati -

ve, pflegerische, insbesondere geriatrisch - pflegerische und ambulante Aspekte einzugehen.

 

Die von den jeweiligen Studienkommissionen zu erlassenden Studienpläne haben die oben

erwähnten Aspekte jedenfalls zu berücksichtigen. Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz UniStG

haben die Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeit -

gerecht zu beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten. Die an den

Medizinischen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichteten Stu -

dienkommissionen arbeiten bereits sehr intensiv an den neuen Studienplänen.

 

Die Beantwortung hinsichtlich der konkreten inhaltlichen Vorstellungen fällt im Übrigen in

den Kompetenzbereich der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

 

Abschließend ist zu erwähnen, dass das Medizinstudium weder eine Ausbildung zum Arzt

für Allgemeinmedizin noch für eines der Sonderfächer bietet. Es handelt sich dabei vielmehr

um die wissenschaftliche Berufsvorbildung als Grundlage für die nach Studienabschluss

folgende Ausbildung zum Arzt.