6213/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

betreffend abweichende Praxis beim Krankschreiben

von Versicherten der Wiener Stadtwerke (Nr. 6657/J).

 

Zur oben angeführten parlamentarischen Anfrage verweise ich auf die in Kopie bei -

liegende Stellungnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe.

Dieser Äußerung ist zu entnehmen, dass die in der gegenständlichen Anfrage be -

hauptete abweichende Praxis bei Krankschreibungen im Zuständigkeitsbereich der

Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe nicht gegeben ist Die von der

Betriebskrankenkasse ausgeführte Vorgangsweise entspricht der Rechtslage nach

Gesetz und Krankenordnung und unterscheidet sich nicht von der bei anderen nach

dem ASVG eingerichteten Krankenversicherungsträgern.

Anlage

 

Ihr Schreiben vom 27.7.1999

GZ: 20.001/126 - 5/99

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezug nehmend auf die gegenständliche Anfrage wird Folgendes mitgeteilt.

 

Für die bei der Wiener Linien GesmbH beschäftigten und bei unserer

Betriebskrankenkasse versicherten Bediensteten trifft die in der Anfrage geschilderte

Vorgangsweise nicht zu.

 

Die Krankschreibung erfolgt im Regelfall durch den Hausarzt (Vertragsarzt) des

Versicherten. Die auf einzelnen Dienststellen tätigen Kontrollärzte der Krankenkasse

beurteilen individuell die Arbeitsfähigkeit der Erkrankten, und zwar unter

Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit jedes einzelnen. Die Beendigung eines

Krankenstandes erfolgt immer aufgrund einer ärztlichen Untersuchung

Diese Kontrollärzte sind keine Betriebsärzte der Wiener Stadtwerke, sondern Ärzte der

Betriebskrankenkasse und arbeiten unabhängig vom Dienstgeber.