6213/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé und Kollegen
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
betreffend abweichende Praxis beim Krankschreiben
von Versicherten der Wiener Stadtwerke (Nr. 6657/J).
Zur oben angeführten parlamentarischen Anfrage verweise ich auf die in Kopie bei -
liegende Stellungnahme der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe.
Dieser Äußerung ist zu entnehmen, dass die in der gegenständlichen Anfrage be -
hauptete abweichende Praxis bei Krankschreibungen im Zuständigkeitsbereich der
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe nicht gegeben ist Die von der
Betriebskrankenkasse ausgeführte Vorgangsweise entspricht der Rechtslage nach
Gesetz und Krankenordnung und unterscheidet sich nicht von der bei anderen nach
dem ASVG eingerichteten
Krankenversicherungsträgern.
Ihr Schreiben vom 27.7.1999
GZ: 20.001/126 - 5/99
Sehr geehrte Damen und Herren!
Bezug nehmend auf die gegenständliche Anfrage wird Folgendes mitgeteilt.
Für die bei der Wiener Linien GesmbH beschäftigten und bei unserer
Betriebskrankenkasse versicherten Bediensteten trifft die in der Anfrage geschilderte
Vorgangsweise nicht zu.
Die Krankschreibung erfolgt im Regelfall durch den Hausarzt (Vertragsarzt) des
Versicherten. Die auf einzelnen Dienststellen tätigen Kontrollärzte der Krankenkasse
beurteilen individuell die Arbeitsfähigkeit der Erkrankten, und zwar unter
Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit jedes einzelnen. Die Beendigung eines
Krankenstandes erfolgt immer aufgrund einer ärztlichen Untersuchung
Diese Kontrollärzte sind keine Betriebsärzte der Wiener Stadtwerke, sondern Ärzte der
Betriebskrankenkasse und arbeiten unabhängig vom Dienstgeber.