6215/AB XX.GP
Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche An -
frage der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde an den Herrn
Bundesminister für Inneres vom 13. Juli 1999, ZI. 6566/J, betreffend ,,Handwurzel -
knochenröntgen zur Altersbestimmung jugendlicher AsylwerberInnen“, beantworte ich wie
folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Das erwähnte Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 4.6.1998 war an die Magistrats -
abteilung 11 und den ärztlichen Leiter des AKH Wien gerichtet und wurde mir nach den
Medienberichten vom 17.6.1999 über Ersuchen meines Ressorts an diesem Tag seitens
des Bundeskanzleramtes übermittelt. Dadurch wurde mir auch der Inhalt der Bestimmung
des § 4 Abs.2 Strahlenschutzgesetz bekannt.
Zu den Fragen 3 und 4:
Eine Weisung zur Unterbindung des Einsatzes des Handwurzelröntgens zur Altersbe -
stimmung bei jugendlichen AsylwerberInnen ist infolge Nichtbestehens einer derartigen
Praxis in der asylrechtlichen Administration nicht erforderlich.
Zu Frage 5:
Das erwähnte Rechtsgutachten ist mir nicht bekannt.
Zu Frage 6:
Die Richtlinie des UNCHR, die unter anderem eine sinnähnliche Aussage trifft, ist meinem
Ressort am 17.6.1997 zugegangen.
Zu Frage 7:
Das Rundschreiben vom 11.3.1999 befasst sich mit Fragen, die die Anwendung des ge -
linderen Mittels gemäß § 66 FrG betreffen und dient als Leitfaden für die Behörden bei
deren Entscheidungsfindung sowie der
effizienten Anwendung dieses Rechtsinstituts.
Im Rahmen dieses Rundschreibens wurde insbesondere auch auf die Problematik der
Feststellung der (in der Praxis oftmals nur behaupteten) Minderjährigkeit, der ja bei der
Anwendung des gelinderen Mittels großes Gewicht zukommt, eingegangen und dabei auf
die Vorschriften des AVG verwiesen. Demnach ist die Behörde zur Erforschung der mate -
riellen Wahrheit verhalten und hat bei der Klärung eines Sachverhaltes nicht bloß auf die
Behauptung der Partei abzustellen. Vor diesem Hintergrund wurde festgehalten, dass die
Klärung des Alters auf jedem geeigneten Weg erfolgen kann und dabei auch eine ärztli -
che Untersuchung durch Handwurzelröntgen in Frage kommt.
Nach Bekanntwerden der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes im Juni 1999 wurden
die Behörden unter Bezugnahme auf das oben beschriebene Rundschreiben entspre -
chend informiert.
Zu Frage 8:
Es ist zunächst festzuhalten, dass Fragen des Strahlenschutzgesetzes nicht in die Voll -
zugskompetenz meines Ressorts fallen.
Die Altersfeststellung erfolgt durch den Amtsarzt nach den ihm geeignet erscheinenden
Methoden.
Aus gegebenem Anlaß habe ich veranlaßt, dass hinsichtlich der medizinisch geeigneten
und gesetzlich zulässigen Möglichkeiten zur Altersbestimmung ein entsprechendes Gut -
achten unter Berücksichtigung der in Fachkreisen herrschenden Meinung eingeholt wird.