6215/AB XX.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche An -

frage der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde an den Herrn

Bundesminister für Inneres vom 13. Juli 1999, ZI. 6566/J, betreffend ,,Handwurzel -

knochenröntgen zur Altersbestimmung jugendlicher AsylwerberInnen“, beantworte ich wie

folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Das erwähnte Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 4.6.1998 war an die Magistrats -

abteilung 11 und den ärztlichen Leiter des AKH Wien gerichtet und wurde mir nach den

Medienberichten vom 17.6.1999 über Ersuchen meines Ressorts an diesem Tag seitens

des Bundeskanzleramtes übermittelt. Dadurch wurde mir auch der Inhalt der Bestimmung

des § 4 Abs.2 Strahlenschutzgesetz bekannt.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Eine Weisung zur Unterbindung des Einsatzes des Handwurzelröntgens zur Altersbe -

stimmung bei jugendlichen AsylwerberInnen ist infolge Nichtbestehens einer derartigen

Praxis in der asylrechtlichen Administration nicht erforderlich.

 

Zu Frage 5:

 

Das erwähnte Rechtsgutachten ist mir nicht bekannt.

 

Zu Frage 6:

 

Die Richtlinie des UNCHR, die unter anderem eine sinnähnliche Aussage trifft, ist meinem

Ressort am 17.6.1997 zugegangen.

 

Zu Frage 7:

 

Das Rundschreiben vom 11.3.1999 befasst sich mit Fragen, die die Anwendung des ge -

linderen Mittels gemäß § 66 FrG betreffen und dient als Leitfaden für die Behörden bei

deren Entscheidungsfindung sowie der effizienten Anwendung dieses Rechtsinstituts.

Im Rahmen dieses Rundschreibens wurde insbesondere auch auf die Problematik der

Feststellung der (in der Praxis oftmals nur behaupteten) Minderjährigkeit, der ja bei der

Anwendung des gelinderen Mittels großes Gewicht zukommt, eingegangen und dabei auf

die Vorschriften des AVG verwiesen. Demnach ist die Behörde zur Erforschung der mate -

riellen Wahrheit verhalten und hat bei der Klärung eines Sachverhaltes nicht bloß auf die

Behauptung der Partei abzustellen. Vor diesem Hintergrund wurde festgehalten, dass die

Klärung des Alters auf jedem geeigneten Weg erfolgen kann und dabei auch eine ärztli -

che Untersuchung durch Handwurzelröntgen in Frage kommt.

Nach Bekanntwerden der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes im Juni 1999 wurden

die Behörden unter Bezugnahme auf das oben beschriebene Rundschreiben entspre -

chend informiert.

 

Zu Frage 8:

 

Es ist zunächst festzuhalten, dass Fragen des Strahlenschutzgesetzes nicht in die Voll -

zugskompetenz meines Ressorts fallen.

 

Die Altersfeststellung erfolgt durch den Amtsarzt nach den ihm geeignet erscheinenden

Methoden.

 

Aus gegebenem Anlaß habe ich veranlaßt, dass hinsichtlich der medizinisch geeigneten

und gesetzlich zulässigen Möglichkeiten zur Altersbestimmung ein entsprechendes Gut -

achten unter Berücksichtigung der in Fachkreisen herrschenden Meinung eingeholt wird.