622/AB

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Manfred Lackner und Genossen vom 13. Juni 1996, Nr. 734/J, betreffend der Verwendung von Geldern aus dem Verkauf der Autobahnvignetten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Bundesvoranschlages 1997 wurden von dem dafür zuständigen Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Nettoeinnahmen aus dem Verkauf von PKW-Autobahnvignetten mit einem Betrag in Höhe von 958 Mio.  S und von LKW-Autobahnvignetten mit einem Betrag in Höhe von 208 Mio.  S beziffert.  Die genannten Zahlen wurden dem Bundesvoranschlag 1997 zugrundegelegt.

 

Zu 2.:

 

Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten der Einführung der Vignette bzw. der Überwachungsmaßnahmen sind im Bundesministerium für Finanzen mangels Zuständigkeit keine Unterlagen vorhanden.  Die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit liegt beim Bundesministerium für wirtschaftiche Angelegenheiten.

 

Zu 4. bis 6.:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (BSTFG) haben die Bundes­straßengesellschaften die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten, die nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Art. 11 § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, monatlich an den Bund abzufahren.  Die Einnahmen werden nicht auf Länder und Gemeinden verteilt.

 

Weiters sind gemäß § 9 Abs. 2 BSTFG die Einnahmen aus den zeitabhängigen Mauten für einspurige und für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren , höchstes zulässiges Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen beträgt, die nicht zur Deckung von Ausgaben gemäß Art. 11 § 4 Abs. 1 ASFINAG-Gesetz dienen, für die Errichtung und Erweiterung von Bundesstraßen, vornehmlich von Bundesstraßen A und S zu verwenden.

Derzeit besteht aus meiner Sicht nicht die Absicht, diese Zweckbindung aufzuheben.

Anlage