6223/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil,
Dr. Pumberger, Mag. Haupt, Dr. Kurzmann, Haller betreffend
Alarm wegen Finanzengpaß bei Spitälern -
Diese warten jahrelang auf ihr Geld
(Nr. 6513/J)
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme
des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger folgendes aus:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, daß die gegenständliche Problematik bereits an -
läßlich der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Haller, Mag. Haupt und
Kollegen betreffend Behandlungskosten ausländischer Patienten (Nr. 5985/J) aus -
führlich behandelt worden ist. Auf die vorliegende neuerliche Anfrage wird daher nur
insofern eingegangen, als dies in Ergänzung zu der seinerzeitigen Beantwortung er -
forderlich erscheint:
Zu Frage 1:
Siehe Beantwortung der Anfrage Nr. 5985/J.
Zu Frage 2:
Der Hauptverband weist in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hin, daß die der -
zeit vorgesehene Verrechnung nicht im Belieben der betroffenen Einrichtungen
steht, sondern unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde. Eine Änderung dieses Ver -
fahrens steht somit den österreichischen Sozialversicherungsträgern nicht zu.
Zu Frage 3:
Die vorgeschlagene Vorgangsweise würde dem maßgebenden EG - Recht bzw. der
Rechtslage nach den von Österreich geschlossenen bilateralen Abkommen über
soziale Sicherheit widersprechen und ist daher aus diesen Gründen ausgeschlos -
sen.
Zu Frage 4:
Eine direkte Einholung einer
Deckungserklärung durch die Spitäler bei den ausländi -
schen zuständigen Trägern ist nicht erforderlich, weil diese bei Vorliegen der ent -
sprechenden Anspruchsbescheinigung (z.B. Formblatt E 111) durch die Gebiets -
krankenkassen erfolgt. Wird die Anspruchsbescheinigung nicht vorgelegt, ist diese
von der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse beim zuständigen ausländi -
schen Träger anzufordern.
Darüber hinaus sind nach Art. 27 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG
über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für
die Jahre 1997 bis 2000 für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten für
ausländische Gastpatienten aufgrund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder
überstaatlichem Recht über soziale Sicherheit die Länder (Landesfonds) und nicht
die Krankenhäuser zuständig.
Die Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Ländern
(Landesfonds) wie für österreichische Versicherte und ihre Angehörigen abzurech -
nen. Die Erstattung der von den Ländern (Landesfonds) aufgewendeten Beträge ist
entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem überstaat -
lichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen aus -
ländischen Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden Gebietskranken -
kasse geltend zu machen. In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines
Erstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen den Ländern
(Landesfonds) die diesen als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsen -
den Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kür -
zung des Pauschalbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
Nach Art. V des 2. Sozialrechts - Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764/1996, wird
durch § 7a Abs. 1 2. Satz des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen
im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Europäischen Union und ande -
ren Vertragsstaaten (Sozialversicherungs - Ergänzungsgesetz) festgelegt, daß die
Gebietskrankenkassen d je Forderungen der Landesfonds wie entsprechende eigene
zwischenstaatliche Forderungen weiterreichen und den Landesfonds die von den
zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten überweisen, sobald diese bei
ihnen eingelangt sind. Auch dieser Anregung steht somit die derzeit geltende öster -
reichische Rechtslage entgegen.
Zu Frage 5:
Hinsichtlich der maßgebenden österreichischen Rechtslage siehe die Beantwortung
der Frage 4. Den Hauptverband triffi daher weder eine gesetzliche noch eine ver -
trag liche Verpflichtung zur Vorfinanzierung der öffentlichen Krankenanstalten für
ausländische Gastpatienten.
Zu Frage 6:
Siehe Beantwortung der Anfrage Nr. 5985/J.
Zu Frage 7:
Gemäß Art. 102 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 574/72 sind in jenen Fällen, in denen die
Erstattungen auf der Grundlage des tatsächlichen Betrages der gewährten Leistun -
gen ermittelt werden, die entstandenen Kosten für jedes Kalenderhalbjahr im folgen -
den Kalenderhalbjahr zu erstatten. Gemäß Abs. 5 der vorgenannten Regelung kön -
nen die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten andere Fristen
für die Erstattung vereinbaren. Darüber hinaus hat in diesem Zusammenhang die
Verwaltungskommission der EG für die
soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
die Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 erlassen, die eine Verbesserung bei der
Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen zum Ziel hat. Weiters wird
darauf hingewiesen, daß die Verrechnung von Verzugszinsen weder in den vorer -
wähnten EG - Verordnungen noch in den bilateralen Abkommen über soziale Sicher -
heit geregelt ist. Über die laufend auf Verbindungsstellenebene eingeforderten Ko -
stenerstattungen gegen über den säumigen EU - Mitgliedstaaten bzw. Vertragsstaaten
hinausgehende Schritte sind daher nicht vorgesehen.
Zu Frage 8:
Durch die Reform der Krankenanstaltenfinanzierung mit 1.1.1997 und die damit ver -
bundene Neukonstruktion hinsichtlich der Kostenerstattung bei Anstaltspflege in
Österreich wurde bereits ein wesentlicher Schritt zur Entlastung der österreichischen
Krankenanstaltenerhalter gesetzt, indem an Stelle der Pflegegebührenersätze nun -
mehr die Echtkosten der Behandlung von den ausländischen Trägern zu erstatten
sind (sofern über den jeweiligen Landesfonds die Echtkosten abgerechnet werden).
Plastisch kann dies zB an den kosten eines Tages im AKH Wien klargemacht wer-
den (Werte 1996): Amtliche Pflegegebühren - ATS 8.670,--; Pflegegebührenersatz
einschließlich KRAZAF - Zuschlag - ATS 2.570,-- (nur dieser geringere Betrag konnte
bis zum 31.12.1996 zwischenstaatlich verrechnet werden). Die Krankenanstaltener -
halter wurden somit in die Lage gesetzt, einen viel höheren Betrag von den ausländi -
schen Versicherungsträgern zu fordern. Wiewohl immer wieder darüber Klage ge -
führt wird, daß durch die Reform die Landesfonds nunmehr auch das Risiko des
aushelfenden Trägers tragen müssen (insbesondere: Warten auf den Zahlungsein -
gang von den ausländischen Trägern), wurde noch nie der „Reingewinn“ der öster -
reichischen Krankenanstaltenerhalter auf Grund dieser Rechtsänderung bekanntge -
geben. Erst nach Gegenüberstellung dieser Vorteile mit den angeprangerten Nach -
teilen kann fairerweise eine Änderung der vorgesehenen Verrechnungsweise ver -
langt werden. Diese Änderung müßte dann allenfalls - als Gesamtpaket - im Rahmen
der Neuverhandlung der Krankenanstaltenfinanzierung ab dem Jahre 2001 einge -
bracht werden.
Zu Frage 9:
Meinem Ressort liegen keine Daten vor, die eine Beantwortung dieser Frage ermög -
lichen würden.
Zu Frage 10:
Kompensationsberechnungen werden von Österreich - insbesondere wegen des
damit verbundenen unverhältnismäßig großen (und damit auch kostenintensiven)
Verwaltungsaufwandes - grundsätzlich abgelehnt. Im übrigen wäre dazu auch das
Einverständnis des jeweils anderen EU - Mitgliedstaates bzw. Vertragsstaates not -
wendig, womit in vielen Fällen nicht zu rechnen ist.
Zu Frage 11:
Der Hauptverband übermittelte die beigeschlossene Liste der Kostenforderungen der
Landesfonds gegenüber Deutschland zum Stand 24. Juni 1999. Weitere Aufzeich -
nungen liegen derzeit nicht vor.
Hinsichtlich der niedergelassenen Ärzte stellt sich das in Rede stehende Problem
nicht, weil in diesem Bereich eine Vorfinanzierung durch die Gebietskrankenkassen
erfolgt. Eine ähnliche Vorgangsweise wäre auch von den Landesfonds gegenüber
den Krankenhäusern zu praktizieren, weil auf Grund der Regelungen des Art. 27
Abs. 2 der vorzitierten Vereinbarung
gemäß Art. iSa B - VG die Aufwendungen für
Gastpatienten von den Trägern der Krankenanstalten mit den Ländern
(Landesfonds) auf die gleiche Weise wie für österreichische Versicherte und ihre
Angehörigen abzurechnen sind.
Anlage konnte nicht gescannt werden !!