6224/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dr. Pumberger und Kollegen
betreffend Abgabe von Ärztemustern
(Nr. 65461J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Natürlich bin ich bereit, eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn Tatsachen
vorliegen, die vermuten lassen, daß durch nähere Vorschriften auf diesem Gebiet
eine höhere Transparenz der Bemusterung erreicht werden kann. Diesbezügliche
Kontrollen durch Organe meines Ressorts haben bisher eine solche Notwendigkeit
jedoch nicht erkennen lassen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf verweisen, daß das
Arzneimittelgesetz selbst in seinem § 58 bereits zwei Mal konkretisiert wurde.
Zunächst wurde durch die AMG - Novelle 1988 die Anzahl jener Ärztemuster
festgelegt, die „dem Zwecke der Einführung und Erprobung angemessen“
(Formulierung der Stammfassung) ist. Auch wurde durch diese Novelle noch
deutlicher als vorher zum Ausdruck gebracht, daß Ärztemuster in keinem Fall gegen
Entgelt weitergegeben werden dürfen. Durch die AMG - Novelle 1994 wurde u.a.
darüber hinaus bestimmt, daß jedes Muster nur über schriftliches Ersuchen
abgegeben werden darf. Diese schriftlichen Ersuchen sind im Rahmen der
angesprochenen Nachweise jedenfalls zu dokumentieren.