6230/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6528/J - NR/1999, betreffend Gesundheits -
untersuchungen bei fliegendem Personal, die die Abgeordneten Dr. Povysil und Kollegen am
2. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten.
Zu den Fragen 1, 2, 13 und 14:
Derzeit ist in Österreich die Zivilluftfahrtpersonalverordnung (ZLPV) die gültige gesetzliche
Grundlage, in der die Intervalle der Flugtauglichkeitsuntersuchungen und die Tauglichkeits -
grade für bestimmte Pilotenfunktionen geregelt sind. Darüber hinaus legen die Österreichischen
Luftfahrtunternehmen selbst Untersuchungsintervalle und Modalitäten für Flugbegleiter und
sonstiges Begleitpersonal fest.
Bestimmungen über Arbeitszeiten für das fliegende Personal finden sich in der Air Operator
Certificate -Verordnung (AOCV), BGBl. Nr. 181/1998 sowie in den gemäß dieser Verordnung
erstellten Flugbetriebshandbüchern. Ich erlaube mir auf die Ausführungen in der Beantwortung
der Parlamentarischen Anfrage Nr. 6128/J - NR/1999 sowie auf die diesbezügliche Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes bezüglich Arbeitszeitregelungen für das fliegende Personal
hinzuweisen. Anzumerken ist, daß von der EU bei der Erstellung der geplanten Verordnung für
Flight Time Duty Regelungen für das fliegende Personal auf die zitierten Studien (NASA usw.)
Bedacht genommen wird.
Zu Frage 3:
Piloten/Innen haben sich gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt - Personalverordnung,
ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958 i.d.g.F. entsprechend
der Gültigkeitsdauer ihrer Pilotenscheine
periodischen Untersuchungen durch einen fliegerärztlichen Sachverständigen zu unterziehen.
Die positive Absolvierung dieser Untersuchung ist Voraussetzung für die Verlängerung des
jeweiligen Pilotenscheines.
Für Flugbegleiter/Innen sowie für Techniker und Sicherheitsbeamte bestehen derzeit keine
diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Frage 4:
Es bestehen keine gesetzlich geregelten Unterschiede zwischen weiblichen und männlichen
Piloten.
Die Vorsorgemedizin ist in Österreich für alle Österreicher und Österreicherinnen über den
Hauptverband der Sozialversicherungsträger geregelt und es steht auch Flugpersonal frei, diese
Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch zu nehmen.
Zu Frage 5:
Fliegerärztliche Sachverständige, welche Flugtauglichkeitsuntersuchungen durchführen, müssen
spezielle Voraussetzungen für diese Tätigkeit einbringen, werden von der Austro Control
GmbH ernannt und sind auf die Republik Österreich vereidigt.
Zu Frage 6:
Luftfahrtunternehmen können betriebseigene Ärzte und betriebsfremde Ärzte mit der Untersu -
chung ihres Flugpersonals beauftragen. Voraussetzung ist, daß diese Ärzte von der Austro
Control GmbH ernannt sind.
Zu den Fragen 7 und 8:
Soweit Piloten betroffen sind, erfolgt die Überprüfung durch die Austro Control GmbH.
Zu den Fragen 9 und 12:
Diese Fragen fallen nicht in die Kompetenz des
Verkehrsressorts.
Zu Frage 10:
Für Cockpitbesatzungen sind die Untersuchungen gemäß der ZLPV verbindlich; von öster -
reichischen Fluglinien werden die Kabinenbesatzungen regelmäßig zur Absolvierung ent -
sprechender medizinischer Untersuchungen eingeteilt. Die österreichische Vereinigung der
Flugbegleiter/Innen (AFA) begrüßt diese Vorgangsweise, es wurde jedoch vom Betriebsrat
Bord der Austrian Airlines den Flugbegleiter/Innen nahegelegt, nicht von diesen Untersuchun -
gen Gebrauch zu machen.
Zu Frage 11:
Die Belastungen durch Strahlen in großen Flughöhen sind international bekannt; Flugzeuge
ohne „Radiation Indicator“ werden von der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde nicht für
Flüge über 50.000 ft zugelassen. In diesem Zusammenhang darf ich auch auf die Beantwortung
der Parlamentarischen Anfrage Nr. 6128/J - NR/1999 hinweisen.
Darüber hinaus wurde von der Austro Control GmbH gemeinsam mit dem Atominstitut der
Universität Wien in den Jahren 1997/1998 zusammen mit österreichischen Fluggesellschaften
eine Studie erstellt, die zeigt, daß diesbezüglich keine Limits überschritten werden.
Zu Frage 15:
Diese Frage fällt nicht in die Kompetenz des Verkehrsressorts; soweit mir bekannt ist, werden
den Bediensteten der betreffenden Fluggesellschaften a l l e erforderlichen Impfungen
ermöglicht.
Zu Frage 16:
Gemäß den Luftverkehrsregeln ist die sehr strenge Bestimmung des § 3 (2) bezüglich des
Mißbrauchs von Alkohol und Drogen anzuwenden
Überprüfungen erfolgen stichprobenartig im Rahmen von sogenannten Ramp Checks europa -
weit.