6230/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6528/J - NR/1999, betreffend Gesundheits -

untersuchungen bei fliegendem Personal, die die Abgeordneten Dr. Povysil und Kollegen am

2. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten.

 

 

Zu den Fragen 1, 2, 13 und 14:

 

Derzeit ist in Österreich die Zivilluftfahrtpersonalverordnung (ZLPV) die gültige gesetzliche

Grundlage, in der die Intervalle der Flugtauglichkeitsuntersuchungen und die Tauglichkeits -

grade für bestimmte Pilotenfunktionen geregelt sind. Darüber hinaus legen die Österreichischen

Luftfahrtunternehmen selbst Untersuchungsintervalle und Modalitäten für Flugbegleiter und

sonstiges Begleitpersonal fest.

Bestimmungen über Arbeitszeiten für das fliegende Personal finden sich in der Air Operator

Certificate -Verordnung (AOCV), BGBl. Nr. 181/1998 sowie in den gemäß dieser Verordnung

erstellten Flugbetriebshandbüchern. Ich erlaube mir auf die Ausführungen in der Beantwortung

der Parlamentarischen Anfrage Nr. 6128/J  - NR/1999 sowie auf die diesbezügliche Entscheidung

des Verfassungsgerichtshofes bezüglich Arbeitszeitregelungen für das fliegende Personal

hinzuweisen. Anzumerken ist, daß von der EU bei der Erstellung der geplanten Verordnung für

Flight Time Duty Regelungen für das fliegende Personal auf die zitierten Studien (NASA usw.)

Bedacht genommen wird.

 

Zu Frage 3:

 

Piloten/Innen haben sich gemäß den Bestimmungen der Zivilluftfahrt - Personalverordnung,

ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958 i.d.g.F. entsprechend der Gültigkeitsdauer ihrer Pilotenscheine

periodischen Untersuchungen durch einen fliegerärztlichen Sachverständigen zu unterziehen.

Die positive Absolvierung dieser Untersuchung ist Voraussetzung für die Verlängerung des

jeweiligen Pilotenscheines.

 

Für Flugbegleiter/Innen sowie für Techniker und Sicherheitsbeamte bestehen derzeit keine

diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Zu Frage 4:

 

Es bestehen keine gesetzlich geregelten Unterschiede zwischen weiblichen und männlichen

Piloten.

Die Vorsorgemedizin ist in Österreich für alle Österreicher und Österreicherinnen über den

Hauptverband der Sozialversicherungsträger geregelt und es steht auch Flugpersonal frei, diese

Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch zu nehmen.

 

Zu Frage 5:

 

Fliegerärztliche Sachverständige, welche Flugtauglichkeitsuntersuchungen durchführen, müssen

spezielle Voraussetzungen für diese Tätigkeit einbringen, werden von der Austro Control

GmbH ernannt und sind auf die Republik Österreich vereidigt.

 

Zu Frage 6:

 

Luftfahrtunternehmen können betriebseigene Ärzte und betriebsfremde Ärzte mit der Untersu -

chung ihres Flugpersonals beauftragen. Voraussetzung ist, daß diese Ärzte von der Austro

Control GmbH ernannt sind.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Soweit Piloten betroffen sind, erfolgt die Überprüfung durch die Austro Control GmbH.

 

Zu den Fragen 9 und 12:

 

Diese Fragen fallen nicht in die Kompetenz des Verkehrsressorts.

Zu Frage 10:

 

Für Cockpitbesatzungen sind die Untersuchungen gemäß der ZLPV verbindlich; von öster -

reichischen Fluglinien werden die Kabinenbesatzungen regelmäßig zur Absolvierung ent -

sprechender medizinischer Untersuchungen eingeteilt. Die österreichische Vereinigung der

Flugbegleiter/Innen (AFA) begrüßt diese Vorgangsweise, es wurde jedoch vom Betriebsrat

Bord der Austrian Airlines den Flugbegleiter/Innen nahegelegt, nicht von diesen Untersuchun -

gen Gebrauch zu machen.

 

Zu Frage 11:

 

Die Belastungen durch Strahlen in großen Flughöhen sind international bekannt; Flugzeuge

ohne „Radiation Indicator“ werden von der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde nicht für

Flüge über 50.000 ft zugelassen. In diesem Zusammenhang darf ich auch auf die Beantwortung

der Parlamentarischen Anfrage Nr. 6128/J - NR/1999 hinweisen.

Darüber hinaus wurde von der Austro Control GmbH gemeinsam mit dem Atominstitut der

Universität Wien in den Jahren 1997/1998 zusammen mit österreichischen Fluggesellschaften

eine Studie erstellt, die zeigt, daß diesbezüglich keine Limits überschritten werden.

 

Zu Frage 15:

 

Diese Frage fällt nicht in die Kompetenz des Verkehrsressorts; soweit mir bekannt ist, werden

den Bediensteten der betreffenden Fluggesellschaften  a l l e  erforderlichen Impfungen

ermöglicht.

 

Zu Frage 16:

 

Gemäß den Luftverkehrsregeln ist die sehr strenge Bestimmung des § 3 (2) bezüglich des

Mißbrauchs von Alkohol und Drogen anzuwenden

Überprüfungen erfolgen stichprobenartig im Rahmen von sogenannten Ramp Checks europa -

weit.