6233/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde vom
16. Juli 1999, Nr. 6679/J, betreffend Gesundheitsgefährdung durch tierische Produkte infolge
industrieller Massentierhaltung, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Einleitend darf ich darauf hinweisen, dass vor allem Österreich innerhalb der Gemeinschaft
eine Vorreiterrolle in bezug auf ökologisches Wirtschaften und Biolandbau (mehr als 20.000
biologisch wirtschaftende Betriebe) innehat. Auch beim Umweltprogramm (ÖPUL) konnte in
Österreich eine weit höhere Teilnahme als in anderen Mitgliedstaaten erzielt werden. Liegt
die Einbeziehung von Betrieben/Flächen bei beiden Parametern im EU - Schnitt unter 20 %,
nahmen in Österreich zuletzt rund 71 Prozent der bäuerlichen Betriebe teil und wurden für
rund 90 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen Umweltförderungen gewährt. Ein Fünftel
der landwirtschaftlichen Nutzfläche wird im Rahmen des Umweltprogramms biologisch bzw.
mit Auflagen, die dieser Wirtschaftsweise sehr nahe kommen, kultiviert.
Österreich hat auch gemeinsam mit dem EU - Kommissar für Landwirtschaft Dr. Franz Fisch -
ler und der EU - Kommissarin für Umwelt, Nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz Ritt
Bjerregaard die erste Biokonferenz in
Österreich abgehalten. Diese Konferenz war ein wich -
tiger Impuls für die Einbeziehung der tierischen Produktion in die Verordnung (EWG)
2092/91 über den ökologischen Landbau. Insgesamt ergeben sich aufgrund der gesteigerten
Nachfrage der Konsumenten nach sorgfältig produzierten Lebensmitteln für die biologische
Landwirtschaft sehr gute Marktchancen, die weiter ausgebaut werden.
Auch in der Tierhaltung wurden auf EU - Ebene neue Mindeststandards im Sinne eines ver -
besserten Tierschutzes gesetzt. Weiters wurde z. B. ein Verbot der Kälberhaltung in Einzel -
boxen, das in Österreich schon längst gilt, in der Kälber - Richtlinie verankert. Auch in der Le -
gehennenhaltung wurden Verbesserungen vereinbart, gegen die Österreich aber gestimmt
hat, da ein Verbot der Käfighaltung nicht durchsetzbar war.
Die Erhaltung einer flächendeckenden, nachhaltigen, multifunktionalen und ökologisch orien -
tierten Landwirtschaft bäuerlicher Prägung ist seit langem Kernpunkt der österreichischen
Agrarpolitik. Das bäuerliche Familienunternehmen als Leitbild zu stärken und zugleich eine
wettbewerbsfähige und an Umweltzielen orientierte Landwirtschaft zu fördern, sind maßgeb -
liche Ziele dieser Politik. Gerade durch die Beschlüsse im Rahmen der Agenda 2000 konn -
ten diese Ziele im Sinne eines neuen europäischen Modells für Landwirtschaft in einem viel
größeren Ausmaß als bisher Berücksichtigung finden. Die Chancen, die vor allem das neue
Instrument der ländlichen Entwicklung - als zweite Säule der Agenda 2000 - bietet, müssen
optimal genutzt werden. Für die Betriebe bedeutet das insbesondere eine verstärkte Abgel -
tung der Umwelt - und Landschaftspflege (ÖPUL) und einen verbesserten Ausgleich für na -
turräumliche Benachteiligungen.
Zu Frage 2:
Mit Richtlinie 98/60/EG vom 24. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates
über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in
Futtermitteln hat die Europäische Kommission einen Grenzwert für Dioxin für Zitruspellets
festgelegt. Bei Zitruspellets mit Ursprung in oder Herkunft aus Brasilien waren so hohe Di -
oxingehalte festgestellt worden, dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht aus -
zuschließen war.
Einen generellen Grenzwert für Dioxin in Futtermitteln gibt es bislang nicht, sondern lediglich
einen von der WHO empfohlenen Wert für
die tolerierbare tägliche Aufnahme beim Men -
schen. Von der in Absprache mit dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft vom
Bundeskanzleramt eingesetzten Arbeitsgruppe „Dioxin in Futtermitteln und in Lebensmitteln"
wurden ausgehend von der Risikobewertung der WHO (Mai 1998) folgende Vorsorgeakti -
onswerte für Futtermittel vorgeschlagen:
Alleinfutter für Schweine, Geflügel 2000 pg l - TEQ/kg
Ergänzungsfutter für Rinder 2000 pg l - TEQ/kg
Alleinfutter für Fische 4000 pg l - TEQ/kg
Diese Werte beruhen auf fachlichen ,,worst - case“ - Berechnungen und nicht auf Messdaten.
Nach dem derzeitigen Wissensstand ist unterhalb dieser Werte eine Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit nicht anzunehmen. Durch diese Vorsorgeaktionswerte sollte auch
sichergestellt sein, dass die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse nicht im
Sinne des § 3 Futtermittelgesetz 1993 (Futtermittelgesetz 1999) beeinträchtigt ist.
Im Zuge der Vorfälle in Belgien hat die Kommission einen Vorschlag für eine Änderung der
Richtlinie über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse vorgelegt, in dem allgemeine Grenz -
werte für Dioxin in Mischfuttermitteln (fetthaltige Erzeugnisse) bzw. Fischerzeugnisse vorge -
schlagen werden. Sobald ein entsprechender Beschluss vorliegt, wird dieser ehestmöglich in
nationales Recht umgesetzt werden.
Zu Frage 3:
Durch das neue Futtermittelgesetz 1999 wurden Standards für die Futtermittelerzeugung
aufgestellt, die einer sorgfältigen Produktion von Futtermitteln Rechnung tragen:
- Räumlichkeiten und Ausrüstung: Die Räumlichkeiten und die Herstellungsausrüstung
müssen so angeordnet, gestaltet, ausgeführt und instandgehalten sein, dass die Fehler -
gefahr minimal und eine gründliche Reinigung und Instandhaltung möglich ist, um Verun -
reinigungen, Kreuzkontaminationen und alle qualitätsmindernden Auswirkungen auf die
Erzeugnisse zu vermeiden (regelmäßige Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen,
die vom Hersteller im voraus für die Herstellung der Erzeugnisse festgelegt werden);
- Personal: Der Hersteller muss über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstel -
lung der betreffenden Erzeugnisse
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat. Ein
Organisations - und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (Diplome, Berufs -
erfahrung) und Verantwortungsbereiche des leitenden Personals ist zu erstellen und den
zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen;
- Erzeugung: Der Hersteller muss gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvor -
gänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen
durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens definiert,
erneut überprüft und beherrscht werden können;
- Qualitätskontrolle: Der Hersteller muss über ein personell und materiell hinlänglich aus -
gestattetes Kontrolllabor verfügen, um vor der Freigabe der Erzeugnisse zu deren Inver -
kehrbringen zu gewährleisten, dass diese mit den vom Hersteller festgelegten Spezifika -
tionen mit den Bestimmungen der Richtlinie 70/524/EWG oder der Richtlinie
82/471/EWG übereinstimmen. Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen
und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstel -
lungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Me -
thoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen bei
Ausgangserzeugnissen, Wirkstoffen, Trägern und Erzeugnissen - und den Verbleib bei
Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen - umfasst;
- Dokumentation: Der Hersteller muss über ein Dokumentationssystem verfügen, das so -
wohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu definieren und zu
beherrschen, als auch einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Der
Hersteller muss die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren.
- Beanstandungen und Produktrückruf: Der Hersteller bzw. die zwischengeschaltete Per -
son, der/die ein Erzeugnis unter seinen Namen in Verkehr bringt, muss Beanstandungen
systematisch aufzeichnen und überprüfen. Er muss ferner in der Lage sein, erforderli -
chenfalls systematische Vorkehrungen zu treffen, damit die Produkte schnell vom Markt
zurückgerufen werden können.
Die Vorgaben der Futtermittelerzeugung werden einer strengen Kontrolle unterzogen. So
wurden im Jahre 1998 in Österreich 2.554
Futtermittelproben gezogen, während z. B. in
Deutschland (bei 18 - facher Mischfutterproduktion) 14.000 - 15.000 Proben durchgeführt
wurden.
Zu Frage 4:
Die Verfütterung von Tiermehl ist - wie sich vor allem im Zuge der BSE - Krise gezeigt hat -
ein sehr sensibler Bereich. Das EU - weite Verbot der Verfütterung von Tiermehlen aus Säu -
getiergeweben an Wiederkäuer war daher unabdingbar notwendig. In Österreich wurde be -
reits im Jahre 1990 die Verfütterung von Tiermehl und anderen Eiweißfuttermitteln aus Säu -
getiergeweben an Wiederkäuer verboten. Aber schon zuvor wurden in Österreich Futtermittel
mit Eiweiß aus diesen tierischen Stoffen nicht an Wiederkäuer verfüttert.
Ein generelles Verbot der Verfütterung von Tiermehl würde jedoch die Verarbeitung sämtli -
cher Schlachtreste zu Tierfutter unterbinden. Damit würde eine sinnvolle Unterscheidung
unterbleiben und auch durch Veterinärkontrollen für geeignet befundene Schlachtreste einer
sinnvollen Verwertung entzogen. Für Allesfresser (Schweine, Hühner) ist tierisches Eiweiß
Basis, um den Bedarf an lebenswichtigen Aminosäuren zu decken. Eine Verbrennung tieri -
scher Schlachtreste z.B. in großem Umfang würde im Gegensatz dazu nicht notwendige zu -
sätzliche Umweltbelastungen und höhere Kosten verursachen.
Im Übrigen gewähren die vorgesehenen strengen Verarbeitungsbedingungen der Tierkör -
perverwertungsanstalten (Erhitzung auf 133°C, Druck von 3 bar für die Dauer von 20 Minu -
ten) eine hygienisch sichere und gesundheitliche unbedenkliche Herstellung dieser Futter -
komponente.
Auf Gemeinschaftsebene wurde daher bislang ein generelles Verbot der Verfütterung von
Tiermehl nicht in Betracht gezogen. Es ist aber bekannt, dass Mitgliedstaaten, die einen
niedrigeren Standard bei der Tierkörperverwertung aufweisen, ein generelles Verbot der
Verfütterung von Tiermehl fordern. Seitens Österreichs wird diese Forderung aus den dar -
gelegten Gründen nicht unterstützt.
Zu Frage 5:
Im Zuge der Agenda 2000 wurde die Verarbeitungsprämie für Kälber auf europäischer Ebe -
ne grundsätzlich abgeschafft. Aufgrund eines Schreibens des Generalsekretärs des Rates
wird es den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch freistehen, diese Maßnahme auf nationaler
Ebene anzuwenden. Ich bleibe jedoch ausdrücklich bei meiner bisherigen Position, in Öster -
reich diese Maßnahme nicht anzuwenden.
Aufgrund des Binnenmarktprinzips kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Kälber
aus Österreich in diese möglicherweise in anderen EU - Staaten angewandte Prämienart ein -
bezogen werden. Aufgrund der relativ guten Marktpreise erscheint dies aber nach Exper -
tenmeinung derzeit und auf absehbare Zeit eher unwahrscheinlich.
Zu Frage 6:
Ein Verbot der Verarbeitung von Heimtierkadavern zu Tiermehl wird von mir unterstützt. Die
Verpflichtung der Tierkörperverwertungen, Heimtierkadaver zu Tiermehl verarbeiten zu müs -
sen, sollte entfallen. Für die Regelung dieser Angelegenheit zuständig ist jedoch nicht der
Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft sondern die Frau Bundesministerin für Frauen -
angelegenheiten und Verbraucherschutz.
In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings in Erinnerung rufen, dass in Österreich
durch die Änderung der Futtermittelverordnung 1994, BGBl. II Nr.223/1997, eine wichtige
Maßnahme in diesem Bereich gesetzt wurde. Die Einführung der Futtermittelkategorie
,,Fleischmehl“ garantiert, dass dieses Erzeugnis nur aus Schlachtresten von beschauten und
tauglichen Nutztieren stammt. Auch auf europäischer Ebene habe ich mich immer wieder für
eine Differenzierung von Tiermehl und dem höherwertigen Produkt Fleischmehl eingesetzt.
Laut Veterinärjahresbericht 1997 werden in Österreich von den vier Tierkörperverwertungs -
anstalten etwa 250.000 t ablieferungspflichtige Ware verarbeitet. Nach allgemeiner Schät -
zung der damit befassten Verkehrskreise liegt der mengenmäßige Anteil toter Tiere zwi -
schen 5 und 8 % des gesamten verarbeiteten Materials. Der weit überwiegende Anteil an
toten Tieren stammt von verendeten und gefallenen landwirtschaftlichen Nutztieren. Der
Anteil an euthanasierten Tieren dürfte daher weniger als 1 % betragen. Im Übrigen darf ich
auf die Beantwortung zu Frage 4 verweisen.
Zu Frage 7:
Der Einsatz von Antibiotika ist ein sehr sensibler Bereich, dem auch auf EU - Ebene verstärk -
tes Augenmerk geschenkt wird. Österreich ist in den EU - Gremien immer für einen sehr re -
striktiven Einsatz von Antibiotika eingetreten. So wurde insbesondere während des Ratsvor -
sitzes Österreichs im Ministerrat (Landwirtschaft) am 14./15.12.1998 die Verordnung zur Än -
derung der maßgeblichen Richtlinie 70/524 (Zusatzstoff - Richtlinie) von Österreich auf die
Tagesordnung gesetzt und beschlossen. Durch diese Änderungsrichtlinie wurden zu den
bereits bestehenden umfangreichen Verboten, wie z. B. Avoparcin, die Zulassung der Fut -
termittel - Antibiotika Zink - Bacitracin, Spiramycin, Virginiamycin und Tylosinphosphat als Zu -
satzstoffe zurückgenommen. Dieses Verbot wurde im Sinne eines (präventiven) Verbrau -
cherschutzes ausgesprochen. Das bedeutet insgesamt, dass Antibiotika in Futtermitteln nur
dann eingesetzt werden können, wenn sie weder in der Human - noch in der Veterinärmedi -
zin Verwendung finden und Kreuzresistenzen auszuschließen sind. Österreich wird weitere
Verbote durch die Europäische Union unterstützen.
Zu Frage 8:
Eine effiziente Umsetzung von Kennzeichnungsvorschriften dieser Art erscheint nur auf eu -
ropäischer Ebene sinnvoll. So wird derzeit z. B. eine verpflichtende Kennzeichnung nach der
Haltungsform für Eier diskutiert. Österreich hat sich in den EU - Gremien wiederholt dafür ein -
gesetzt. Festzuhalten ist, dass transparente Kennzeichnungssysteme bereits existieren. So
ist die Kennzeichnung für Produkte aus biologischer Produktion seit längerem geregelt (Er -
reichen einer Mindestpunkteanzahl nach dem TGI). Diese Kennzeichnung wird durch die
Lebensmittelbehörden streng kontrolliert.
Zudem hat der Ministerrat (Landwirtschaft) im Juni 1999 die Einbeziehung der tierischen
Produktion in die Verordnung 2092/91 über ökologische Produktion beschlossen. Auch im
Geflügelsektor besteht schon seit längerem die Möglichkeit der Kennzeichnung nach Art der
Haltungsform im Rahmen der EU - rechtlichen Möglichkeiten. Ergänzend darf auch auf die
Kennzeichnungsmöglichkeit bei Rindfleisch gemäß der Verordnung Nr.820/97 hingewiesen
werden.
Zu Frage 9:
Zu den Förderungszielen der geltenden Investitionsrichtlinie des Bundesministeriums für
Land - und Forstwirtschaft zählen auch die Verbesserung der Hygienebedingungen in der
Tierhaltung und die Einhaltung von Normen des Tierschutzes sowie die Verbesserung der
Umwelt und deren Schutz. Daher werden auch beispielsweise Batterieaufstallungen im Ge -
flügelbereich und die Anbindehaltung von Zuchtsauen nicht gefördert. Ganz allgemein ist
aber festzuhalten, dass allein aus dem Umfang der Tierhaltung keine pauschalen Rück -
schlüsse über die Qualität der Haltung der Tiere gezogen werden können. Ein wesentlicher
Faktor der Haltung ist die Flächengebundenheit.
Die Höhe der Förderungsmittel, die ausschließlich für eine Aufstockung der Stallkapazität
verwendet wurden, lässt sich zwar nicht feststellen, es ist jedoch hervorzuheben, dass ge -
genüber dem sonstigen Stallbau für tierfreundliche Investitionen weit höhere Zuschusssätze
gewährt wurden. Nach der geltenden Investitionsrichtlinie beträgt der Zuschuss des Bundes
für Stallbauten in benachteiligten Gebieten: 15 % für tierfreundliche Investitionen und 9 % für
übrige Investitionen; in sonstigen Gebieten: 15 % für tierfreundliche Investitionen im Stallbau
bei Betrieben der Erschwerniskategorie 1 - 4, 9 % für sonstige tierfreundliche Investitionen
und 6 % bei den übrigen Investitionen.
Im österreichischen Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums sind im Kapitel 2
(Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben) noch höhere Förderungen für tiergerechte
Investitionen im Stallbau vorgesehen. Dieses Programm bedarf jedoch noch der Genehmi -
gung der Europäischen Kommission.
Ergänzend darf bemerkt werden, dass in dem österreichischen Programm zur Förderung
einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirt -
schaft (ÖPUL 2000) umfassende Förderungsmöglichkeiten für eine ökologische Wirtschafts -
weise enthalten sein werden.
Zu Frage 10:
a) Im Rahmen des BSE - Ausgleiches wurden in Österreich insgesamt rund 810 Mio ATS an
Vergütungen ausbezahlt; davon 474 Mio über EU - Finanzierung, 202 Mio Bundes - und 134
Mio Landesmittel.
b) EU - Mittel:
Intervention - BSE – Maßnahmen: In den Jahren 1996 - 1998 wurden rund 2.304 Mb ECU für
den Ankauf und die Lagerkosten von Rindfleisch vergütet.
Zur Bewältigung der BSE - Krise wurden im selben Zeitraum auf EU - Ebene folgende weitere
Maßnahmen vorgesehen:
- außergewöhnliche Stützungmaßnahmen (Mittel für das Vereinigte Königreich), rund 767
Mio ECU;
- obligatorische Schlachtungen, rund 81 Mio ECU;
- Prämien für die Verarbeitung junger männlicher Kälber, rund 242 Mio ECU;
- Ausgleich der Einkommenseinbußen der Erzeuger, rund 1.310 Mio ECU;
- Prämien für die vorzeitige Schlachtung von Kälbern, rund 224 Mio ECU.
Dioxin:
Dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft sind im Rahmen der amtlichen Fut -
termittelkontrolle mit Stand 16. August 1999 kosten von rund 2,227 Mio ATS erwachsen.
Nach Angaben der Europäischen Kommission können die Kosten, die durch die Dioxin -
Vorfälle entstanden sind, derzeit noch nicht beziffert werden.
Die Tierseuchenbekämpfung fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Land - und Forstwirtschaft, darüber liegen daher keine Unterlagen vor.
Zu Frage 11:
Nein. Zudem sind derartige Forschungsprojekte gemäß § 13 Tierversuchsgesetz genehmi -
gungspflichtig.