6234/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Sevignani und Kollegen

vom 14. Juli 1999, Nr. 6608/J,

betreffend den Erwerb einer ÖBB Vorteilscard für Personen mit einer mindestens

70%igen Behinderung, um Fahrpreisermäßigungen in Anspruch nehmen zu können

 

 

 

Aus der Sicht meines Zuständigkeitsbereiches nehme ich zu den Fragen 1 bis 5 wie

folgt Stellung:

 

 

Gemäß § 48 des Bundesbehindertengesetzes, BGBI. Nr. 283/1990, (BBG), kann für

bestimmte, in § 48 Z 1 bis 5 BBG näher genannte Gruppen behinderter Menschen

im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel

mit Unternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart

werden.

 

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis dient

einerseits ein entsprechender Behindertenpaß gemäß § 40 BBG, andererseits aber

auch eine Bescheinigung des zuständigen Entscheidungsträgers über den Bezug

von Pflegegeld. Sollte ein behinderter Mensch über keinen derartigen Nachweis

verfügen, so haben die Bundessozialämter nach § 49 BBG auf Ansuchen bei

Vorliegen der Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der zur

Fahrpreisermäßigung berechtigten Personen zu bescheinigen.

Da die Vollziehung der §§ 48 und 49 BBG primär dem Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr obliegt und die Durchführung der Fahrpreisermäßigung

im Bereich des öffentlichen Verkehrs ausschließlich in dessen Kompetenzbereich

fällt, verweise ich im übrigen auf die Beantwortung der an Herrn Bundesminister

Dr. Caspar Einem gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 6609/J.