6234/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Sevignani und Kollegen
vom 14. Juli 1999, Nr. 6608/J,
betreffend den Erwerb einer ÖBB Vorteilscard für Personen mit einer mindestens
70%igen Behinderung, um Fahrpreisermäßigungen in Anspruch nehmen zu können
Aus der Sicht meines Zuständigkeitsbereiches nehme ich zu den Fragen 1 bis 5 wie
folgt Stellung:
Gemäß § 48 des Bundesbehindertengesetzes, BGBI. Nr. 283/1990, (BBG), kann für
bestimmte, in § 48 Z 1 bis 5 BBG näher genannte Gruppen behinderter Menschen
im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel
mit Unternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart
werden.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis dient
einerseits ein entsprechender Behindertenpaß gemäß § 40 BBG, andererseits aber
auch eine Bescheinigung des zuständigen Entscheidungsträgers über den Bezug
von Pflegegeld. Sollte ein behinderter Mensch über keinen derartigen Nachweis
verfügen, so haben die Bundessozialämter nach § 49 BBG auf Ansuchen bei
Vorliegen der Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der zur
Fahrpreisermäßigung berechtigten
Personen zu bescheinigen.
Da die Vollziehung der §§ 48 und 49 BBG primär dem Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr obliegt und die Durchführung der Fahrpreisermäßigung
im Bereich des öffentlichen Verkehrs ausschließlich in dessen Kompetenzbereich
fällt, verweise ich im übrigen auf die Beantwortung der an Herrn Bundesminister
Dr. Caspar Einem gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 6609/J.