6235/AB XX.GP

 

Die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche Anfrage

der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde an den

Herrn Bundesminister für Inneres vom 14. Juli 1999, Zahl 6607/3, betreffend

‚,Aufenthaltsrecht für Angehörige der Schweizer Staatsbürger“ beantworte ich wie folgt:

 

 

zu Frage 1:

 

Rechtsgrundlage ist der Staatsvertrag mit der Schweiz aus 1875, RGB1. Nr.70/1876, aus dem

die Niederlassungsfreiheit für Schweizer Staatsangehörige in Österreich abgeleitet wird, und

wurde ein entsprechendes Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die

Regelung der Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (BGBl. Nr.201/1951

idF BGBI. III Nr. 180/1997) abgeschlossen.

 

Dieses Abkommen, welches auf Grundlage des zitierten Staatsvertrages abgeschlossen wurde,

steht als Regierungsübereinkommen im Stufenbau der Rechtsordnung im Verordnungsrang.

Bereits der dieser „Verordnung“ zugrundeliegende Staatsvertrag aus 1875 nimmt explizit auf

Schweizer Staatsangehörige Bezug, sodaß - bei gesetzeskonformer Rechtsanwendung - das

Abkommen ausschließlich auf diese anwendbar sein kann. Eine Regelung der

Niederlassungsverhältnisse von Drittstaatsangehörigen in diesem Abkommen wäre daher

mangels Rechtsgrundlage unzulässig und es ist somit das gesamte Abkommen auf die Gattin

des Schweizer Bürgers F.W. nicht anwendbar. Sie unterliegt somit den einschlägigen

Bestimmungen des Fremdengesetzes.

 

Die Änderungen im Art 3 des Abkommens in der Stammfassung durch BGBl. III Nr.

180/1997 betreffen lediglich eine geschlechtsneutrale (gegenüber dem Text aus 1951)

Formulierung und keineswegs eine inhaltliche Änderung des Abkommens.

zu Frage 2:

 

Wie bereits zur Frage 1 ausgeführt, war Sinn der Novelle BGBl. 18O/1997 lediglich eine

geschlechtsneutrale Formulierung (Ehegatten).

 

Dies ergibt sich auch aus einer Stellungnahme des Eidgenössischen Bundesamtes für

Ausländerfragen zu einem Entwurf eines Notenwechsels in dieser Angelegenheit.

 

In diesem Abkommen werden somit Schweizer Ehegatten, die noch nicht die 5 - Jahresfrist des

rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich aufweisen können, in Art 3 des Abkommens ihren

Ehegatten, welche diese Voraussetzung bereits erfüllen, gleichgestellt und kommen daher in

den Genuß der beschäftigungsrechtlichen Vorteile als abgeleitetes Recht.

 

 

zu Frage 3:

 

Der zitierte Beamte hat Art. 3 des Abkommens nicht als verfassungswidrig bezeichnet,

sondern lediglich dargelegt, daß diese Bestimmung verfassungskonform - dem Stufenbau der

Rechtsordnung entsprechend - auszulegen sei.

 

Es wird auch auf die Beantwortung zur Frage 1 verwiesen.

 

 

zu Frage 4:

 

Fälle der angesprochenen Art sind mir nicht bekannt.