6244/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Karl ÖLLINGER,
Freundinnen und Freunde
vom 13. Juli 1999, Nr. 6572/J,
betreffend Dr. Heinrich GROSS
Die Anfrage wurde sowohl den Opferfürsorgebehörden erster Instanz zur Stellung -
nahme übermittelt als auch zum Anlaß genommen. die beim Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales aufliegenden Unterlagen über die für das Bundes-
ministerium und die Magistratsabteilung 12 als medizinische Sachverständige be -
stellten Ärzte durchzusehen, die bis zum Jahr 1957 zurückreichen. Darüber hinaus
wurde eine Anfrage an das Österreichische Staatsarchiv bezüglich weiterer Bestel -
lungsakten aus der Zeit vor 1957 durchgeführt, welche allerdings negativ verlief.
Diese Erhebungen ergaben keine Anhaltspunkte für die von Ihnen ohne Nennung
eines konkreten Hinweises geäußerte Vermutung, Dr. Heinrich GROSS sei von den
Opferfürsorgebehörden einschließlich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesund -
heit und Soziales als Gutachter in Opferfürsorgeangelegenheiten herangezogen
worden bzw. sei auf einer Liste von heranzuziehenden Gutachtern aufgeschienen.
Grundsätzlich möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß das
Opferfürsorgegesetz - wie in ihm auch festgelegt wurde - seit 1945 unter Mitwirkung
der Opferverbände, die sowohl in den Rentenkommissionen als auch in der Opfer -
fürsorgekommission vertreten sind,
vollzogen wird.
Ich darf dazu hervorheben, daß dieser Vollzug insbesondere im Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch eine Reihe von Mitarbeitern erfolgte, die
selbst Opfer des Nationalsozialismus waren.
Wie aus den Unterlagen über die Bestellung der ärztlichen Sachverständigen für den
Bereich der Magistratsabteilung 12 und des Bundesministeriums hervorgeht, wurden
daher auch diese Bestellungen regelmäßig auf Vorschlag oder im Einvernehmen mit
den Opfervertretern vorgenommen, wobei Ärzte, bei denen sich Hinweise auf eine
NS - Vergangenheit ergaben, von Bestellungen ausgenommen wurden. Es wurden im
Gegenteil regelmäßig Ärzte bestellt, die den Opfern ebenfalls nahestanden oder
gleichfalls Opfer des Nationalsozialismus waren.
Es ist davon auszugehen, daß aufgrund des Zusammenwirkens der Opferverbände
mit den anderen Opferfürsorgebehörden erster Instanz bei diesen eine grundsätzlich
ähnliche Praxis eingehalten wurde.
In diesem Zusammenhang möchte ich erwähnen, daß bereits Anfang der 90 - er Jah -
re gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales behaup -
tet wurde, medizinische Begutachtungen im Bereich der Opferfürsorge seien durch
ehemalige NS - Ärzte erfolgt.
Auf entsprechendes Nachfragen wurden schließlich zwei erstinstanzliche Begutach -
tungen in den Jahren 1956 und 1966 genannt, wobei dann die durch das Bundes -
ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales durchgeführte Überprüfung ergab,
daß in dem einen Verfahren dem Antragsteller eine Opferrente nach einer Minde -
rung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. zuerkannt wurde und in dem zweiten Verfah -
ren der Antragstellerin ebenfalls eine Opferrente zuerkannt und im Berufungsverfah -
ren auf 70 v.H. erhöht wurde.
Die Vorstellung, Opfer der politischen Verfolgung wären bewußt und zu ihrem
Nachteil einer Begutachtung durch NS - Ärzte unterzogen worden, hätte somit sowohl
der festgestellten Praxis als auch allgemein der demokratischen Grundhaltung der
Opferfürsorgebehörden der Republik und der Interessenlage der mitwirkenden Op -
ferverbände widersprochen und kann daher mangels weiterer Anhaltspunkte nicht
nachvollzogen werden.