6248/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, KO Scheibner,
Dr. Pumberger, Mag. Haupt, Dr. Salzl und Kollegen betreffend
Vergabepraxis bei Anschaffung von Medizintechnik,
(Nr. 6632/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 11 und 13:
Für die Vergabe von Leistungen durch die Träger der gesetzlichen Sozialversiche -
rung (und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sind
folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:
• das Bundesvergabegesetz, BGBl. I Nr. 56/1997, i.d.g.F. (§11 Abs. 1 Z4
BVergG), soweit die Vergabe in dessen sachlichen Anwendungsbereich fällt
(Überschreiten der Schwellenwerte)
• die ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung,
Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm“ vom 1. Jänner 1993 unterhalb der
Schwellenwerte des BVergG (§ 13 Abs. 1 BVergG)
• die gemäß § 31 Abs. 5 Z 6 ASVG vom Hauptverband der Österreichischen Sozial -
versicherungsträger erlassenen Richtlinien über die Vergabe von Leistungen
durch die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband, welche für die nicht
dem BVergG unterliegenden Auftragsvergaben die Anwendung der ÖNORM
A 2050 anordnen und ergänzende Regelungen treffen.
Diese genannten Rechtsvorschriften sind bundesweit einheitlich und für alle Sozial -
versicherungsträger und den Hauptverband gültig. Spezifische Vergaberichtlinien für
Medizintechnik gibt es im Bereich der Sozialversicherung nicht.
Die Beschaffung von Medizintechnik für die Krankenanstalten fällt nicht in die
Ingerenz des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Be -
schaffung erfolgt durch den einzelnen
Krankenanstaltenträger. Anschaffungen für
den Krankenanstaltenbereich werden weder durch mein Ministerium getätigt noch
obliegt es mir auf Grund der Kompetenzlage, Vorschriften auf diesem Gebiet zu
erlassen.
Im Rahmen der Investitionsförderung der Landesfonds für medizinisch - technische
Großgeräte wird von Seite des Ministeriums die Übereinstimmung mit dem Groß -
geräteplan und den jeweiligen einschlägigen Richtlinien der Landesfonds überprüft.
Diese Richtlinien enthalten Festlegungen hinsichtlich der Förderungswürdigkeit, der
Höhe der Förderung, der Termine für die Antragstellung und die Auszahlung der
Förderung sowie den Verwendungsnachweis, aber keine Bestimmungen hinsichtlich
der Vergabe.
Die Anträge der Krankenanstaltenträger auf Förderung beinhalten die Beschreibung
und die Begründung des Vorhabens sowie die veranschlagten Kosten. Die wid -
mungsgemäße Verwendung wird vom Landesfonds geprüft und das Ergebnis wird
den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
Auch im Bereich des Klinischen Mehraufwandes für die Erfordernisse der Forschung
und Lehre der Universitätskliniken erfolgen durch das Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales keine direkten Anschaffungen von medizintechnischen Ge -
räten. Vielmehr wird der Beschaffungsvorgang durch den späteren Eigentümer, den
jeweiligen Krankenanstaltenträger des AKH Wien, LKH Graz bzw. LKH Innsbruck
vorgenommen, wobei von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales im Wege des Klinischen Mehraufwandes ein Kostenersatz geleistet
wird. Dabei wurde von den Krankenanstaltenträgern bekanntgegeben, daß sie die
jeweiligen Vergabevorschriften des Landes anwenden. Weiters werden dabei im
Sinne einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Anschaffung natürlich
soweit als möglich Preisvorteile durch die Krankenanstaltenträger in Anspruch ge -
nommen.
Darüberhinaus sind mir keine Einzelheiten über die Vergabeverfahren durch die je -
weiligen Krankenanstaltenträger bekannt.
Zu Frage 12:
Es ist mir nicht bekannt, daß Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung von gesetzli -
chen Vergabevorschriften in Bezug auf die Universitätskliniken bestehen.
Zu Frage 14:
Aus den mir vorliegenden Unterlagen kann eine klare Dominanz gewisser Unter -
nehmen für die Beschaffung medizinisch - technischer Geräte nicht entnommen wer -
den.