6254/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr,

Freundinnen und Freunde, betreffend

Chemotherapie beim niedergelassenen Arzt

(Nr. 6540/J).

 

 

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

Einleitend ist festzuhalten, daß die ärzterechtlichen Normen den Begriff

„Fachärztinnen für Onkologie“ nicht kennen - das Gebiet der "Hämato - Onkologie"

stellt eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen des Sonderfaches Innere

Medizin dar (§ 28 Abs. 1 Z 6 Ärzte - Ausbildungsordnung).

 

Laut Mitteilung der Österreichischen Ärztekammer/Standesführung sind mit Stand

12. Juli 1999 insgesamt 127 Fachärztinnen für Innere Medizin mit ergänzender spe -

zieller Ausbildung auf dem Gebiet der Hämato - Onkologie tätig, davon 57 im nieder -

gelassenen Bereich.

 

Zu Frage 2:

Die Österreichische Ärztekammer/Standesführung gab mit Stichtag 12. Juli 1999

bezüglich der Kassenverträge der insgesamt 57 niedergelassenen Additivfachärzte

für Hämato - Onkologie folgende Zahlen bekannt:

 

§ 2 Kassen                                                                            7 Verträge

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter               13 Verträge

Versicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen             14 Verträge

Sozialversicherung der gewerbl. Wirtschaft                 12 Verträge

Sozialversicherung der Bauern                                          7 Verträge

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Auf die Größenordnung der Zahl der in Spitälern tätigen ÄrztInnen mit der genannten

Zusatzausbildung kann aufgrund der zu Frage 1 gegebenen Antwort geschlossen

werden.

Im übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiet der Heil - und Pfle -

geanstalten gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B - VG verwiesen, der dem Bund hinsichtlich

der Krankenanstalten lediglich die Zuständigkeit zur Gesetzgebung über die Grund -

sätze zuweist. Mit § 8d KAG idF BGBl 1993/801 wurde der Landesgesetzgebung

ausdrücklich der Auftrag erteilt, die Träger von Krankenanstalten zur Ermittlung des

Personalbedarfs zu verpflichten und darüber jährlich der Landesregierung zu berich -

ten.

 

Zu Frage 5:

Angesichts der bestehenden Gesetzeslage habe ich keine Möglichkeit, in diesem

Zusammenhang auf die Krankenversicherungsträger bzw. den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger bestimmend einzuwirken. Dies wäre ein

unzulässiger Eingriff in das den genannten Organisationen der österreichischen So -

zialversicherung (sowie auch allen übrigen Sozialversicherungsträgern) bei der Be -

wältigung ihrer Aufgaben im Dienste der Versichertengemeinschaft übertragene

Prinzip der Selbstverwaltung.

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger plädiert aus

Gründen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Patientenzufriedenheit für die

Erbringung chemotherapeutischer Maßnahmen im Krankenhaus und hält im weite-

ren in einer eingeholten Stellungnahme Folgendes fest:

 

„In Österreich ist nur ein geringer Teil der ausgebildeten Onkologen in der freien

Praxis tätig. Es erscheint der sozialen Krankenversicherung nicht sinnvoll, teure

Parallelstrukturen zu den Spitälern aufzubauen. Diesen Überlegungen liegt in erster

Linie der Qualitätsgedanke zugrunde, sie werden aber auch von wirtschaftlichen

Gründen geleitet (relativ geringe Behandlungsfrequenzen; der Medikamenteneinkauf

kann von einer Krankenanstalt in großen Mengen wesentlich kostengünstiger abge -

wickelt werden etc.).

 

Es hat sich gezeigt, daß die Chemotherapie in Spitälern von den Patienten sehr gut

aufgenommen wird; vorrangig zählt hier der sehr gute Komfort für Patienten im Spital

durch die umfassende Betreuung. Es ist fraglich, ob dies in freier Praxis gleichartig

erreichbar ist. Derzeit ist daher nicht daran gedacht, besondere Verträge für nieder -

gelassene Onkologen zu vergeben.“

 

Zu Frage 6:

Die Durchführung einer onkologischen Chemotherapie ist an eine Reihe von Quali -

tätsanforderungen gebunden, da hier mit hochtoxischen Substanzen umgegangen

wird, die potentiell massive Nebenwirkungen nach sich ziehen können. Für die Ver -

abreichung von Chemotherapeutika und die Behandlung von Nebenwirkungen und

möglichen Begleitkrankheiten sowie allenfalls auftretende Notfallsituationen sind be -

sondere Fertigkeiten, Kenntnisse und apparative Ausstattung nötig. Der geeignete

Ort dafür ist demnach grundsätzlich die spezialisierte Fachabteilung oder Ambulanz

einer Krankenanstalt bzw. die Praxis des/r speziell dafür ausgebildeten Facharz -

tes/ärztin.

 

Der Schwerpunkt der häuslichen onkologischen Versorgung liegt in der allfällig not -

wendigen pflegerischen und psychosozialen Betreuung, der Behandlung von Tumor -

schmerzen und sonstigen unterstützenden Maßnahmen. Dies jedoch unter der Vor -

aussetzung, daß die Schwere der Erkrankung nicht einen Krankenhausaufenthalt

nötig macht.

 

Zu Frage 7:

Ich habe bereits im Zuge der Beantwortung der an mich gerichteten parlamentari -

schen Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Salzl

und Kollegen betreffend „Endlich Gruppenpraxen und die Anstellung von Ärzten bei

Ärzten zulassen“ (Nr. 6219/J), darauf hingewiesen, daß ich der Einrichtung derartiger

Institutionen positiv gegenüberstehe, wenn die entsprechenden Voraussetzungen

(Vorteile für die Patienten, Synergieeffekte müssen für Kosteneinsparungen genützt

werden und andere Versorgungsformen dürfen nicht in Frage gestellt werden) erfüllt

werden. Wesentliches Kriterium dafür wird aber eine Einigung der als Einrichtungen

der Selbstverwaltung konstruierten Handlungsträger, nämlich der Sozialversiche -

rungsträger und der Ärzteschaft bzw. deren Interessenvertretungen, über die Grund -

sätze und über die Form einer möglichen Zusammenarbeit sein.

 

Zu Frage 8:

 

Im Rahmen der Arbeiten zum Österreichischen Krankenanstaltenplan (ÖKAP) wird

zur Zeit im Bereich der detaillierten Planung für ausgewählte medizinische Leistun -

gen die Versorgung von Krebskranken in Österreich thematisiert. In dieser Pla -

nungsarbeit sollen Grundlagen für eine Verbesserung der diesbezüglichen Versor -

gung durch entsprechende Strukturen im Bereich der Krankenanstalten und deren

Ambulanzen, aber auch in der außerstationären Betreuung ermittelt werden. We -

sentliches Thema dieser Arbeit wird es sein, neben der Formulierung von erforderli -

chen Qualitätskriterien auch Anforderungen an die Kooperation und Koordination

zwischen Krankenanstalten und niedergelassenen ÄrztInnen sowie sozialen Dien -

sten festzulegen. Dies deshalb, weil gerade der/die KrebspatientIn auf eine optimale

Zusammenarbeit aller an der Behandlung und Betreuung beteiligten Einrichtungen

und Berufsgruppen angewiesen ist. Wesentlicher Teil dieser Planungsarbeit wird es

sein, eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen den Fachabteilungen der Krankenan -

stalten und den niedergelassenen ÄrztInnen in der Versorgung von Krebskranken zu

definieren.

 

Einer der Schwerpunkte der weiteren Planung im Gesundheitswesen ist es, die onko -

logische Kompetenz in der stationären Versorgung insofern zu verbessern, als an

jenen Krankenanstalten an denen vermehrt Chemotherapien verabreicht werden,

dies von oder unter Anleitung von FachärztInnen für Innere Medizin mit der Zu -

satzqualifikation Hämato - Onkologie geschieht. Dies betrifft ebenfalls onkologische

Ambulanzen und das bewährte Modell der onkologischen Tageskliniken. In diesem

Zusammenhang sollen onkologische Zentren und Schwerpunkte definiert werden,

von denen aus die onkologische Versorgung einer Region - auch jene außerhalb der

Krankenanstalten - gesteuert werden soll.