6254/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde, betreffend
Chemotherapie beim niedergelassenen Arzt
(Nr. 6540/J).
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Einleitend ist festzuhalten, daß die ärzterechtlichen Normen den Begriff
„Fachärztinnen für Onkologie“ nicht kennen - das Gebiet der "Hämato - Onkologie"
stellt eine ergänzende spezielle Ausbildung im Rahmen des Sonderfaches Innere
Medizin dar (§ 28 Abs. 1 Z 6 Ärzte - Ausbildungsordnung).
Laut Mitteilung der Österreichischen Ärztekammer/Standesführung sind mit Stand
12. Juli 1999 insgesamt 127 Fachärztinnen für Innere Medizin mit ergänzender spe -
zieller Ausbildung auf dem Gebiet der Hämato - Onkologie tätig, davon 57 im nieder -
gelassenen Bereich.
Zu Frage 2:
Die Österreichische Ärztekammer/Standesführung gab mit Stichtag 12. Juli 1999
bezüglich der Kassenverträge der insgesamt 57 niedergelassenen Additivfachärzte
für Hämato - Onkologie folgende Zahlen bekannt:
§ 2 Kassen 7 Verträge
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 13 Verträge
Versicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen 14 Verträge
Sozialversicherung der gewerbl. Wirtschaft 12 Verträge
Sozialversicherung der Bauern 7 Verträge
Zu den Fragen 3 und 4:
Auf die Größenordnung der Zahl der in Spitälern tätigen ÄrztInnen mit der genannten
Zusatzausbildung kann aufgrund der zu Frage 1 gegebenen Antwort geschlossen
werden.
Im übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder auf dem Gebiet der Heil - und Pfle -
geanstalten gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B - VG verwiesen, der dem Bund hinsichtlich
der Krankenanstalten lediglich die Zuständigkeit zur Gesetzgebung über die Grund -
sätze zuweist. Mit § 8d KAG idF BGBl 1993/801 wurde der Landesgesetzgebung
ausdrücklich der Auftrag erteilt, die Träger von Krankenanstalten zur Ermittlung des
Personalbedarfs zu verpflichten und darüber jährlich der Landesregierung zu berich -
ten.
Zu Frage 5:
Angesichts der bestehenden Gesetzeslage habe ich keine Möglichkeit, in diesem
Zusammenhang auf die Krankenversicherungsträger bzw. den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger bestimmend einzuwirken. Dies wäre ein
unzulässiger Eingriff in das den genannten Organisationen der österreichischen So -
zialversicherung (sowie auch allen übrigen Sozialversicherungsträgern) bei der Be -
wältigung ihrer Aufgaben im Dienste der Versichertengemeinschaft übertragene
Prinzip der Selbstverwaltung.
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger plädiert aus
Gründen der Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Patientenzufriedenheit für die
Erbringung chemotherapeutischer Maßnahmen im Krankenhaus und hält im weite-
ren in einer eingeholten Stellungnahme Folgendes fest:
„In Österreich ist nur ein geringer Teil der ausgebildeten Onkologen in der freien
Praxis tätig. Es erscheint der sozialen Krankenversicherung nicht sinnvoll, teure
Parallelstrukturen zu den Spitälern aufzubauen. Diesen Überlegungen liegt in erster
Linie der Qualitätsgedanke zugrunde, sie werden aber auch von wirtschaftlichen
Gründen geleitet (relativ geringe Behandlungsfrequenzen; der Medikamenteneinkauf
kann von einer Krankenanstalt in großen Mengen wesentlich kostengünstiger abge -
wickelt werden etc.).
Es hat sich gezeigt, daß die Chemotherapie in Spitälern von den Patienten sehr gut
aufgenommen wird; vorrangig zählt hier der sehr gute Komfort für Patienten im Spital
durch die umfassende Betreuung. Es ist fraglich, ob dies in freier Praxis gleichartig
erreichbar ist. Derzeit ist daher nicht daran gedacht, besondere Verträge für nieder -
gelassene Onkologen zu vergeben.“
Zu Frage 6:
Die Durchführung einer onkologischen Chemotherapie ist an eine Reihe von Quali -
tätsanforderungen gebunden, da hier mit hochtoxischen Substanzen umgegangen
wird, die potentiell massive Nebenwirkungen nach sich ziehen können. Für die Ver -
abreichung von Chemotherapeutika und die Behandlung von Nebenwirkungen und
möglichen Begleitkrankheiten sowie allenfalls auftretende Notfallsituationen sind be -
sondere Fertigkeiten, Kenntnisse und apparative Ausstattung nötig. Der geeignete
Ort dafür ist demnach grundsätzlich die spezialisierte Fachabteilung oder Ambulanz
einer Krankenanstalt bzw. die Praxis des/r speziell dafür ausgebildeten Facharz -
tes/ärztin.
Der Schwerpunkt der häuslichen onkologischen Versorgung liegt in der allfällig not -
wendigen pflegerischen und psychosozialen Betreuung, der Behandlung von Tumor -
schmerzen und sonstigen unterstützenden
Maßnahmen. Dies jedoch unter der Vor -
aussetzung, daß die Schwere der Erkrankung nicht einen Krankenhausaufenthalt
nötig macht.
Zu Frage 7:
Ich habe bereits im Zuge der Beantwortung der an mich gerichteten parlamentari -
schen Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Mag. Haupt, Dr. Pumberger, Dr. Salzl
und Kollegen betreffend „Endlich Gruppenpraxen und die Anstellung von Ärzten bei
Ärzten zulassen“ (Nr. 6219/J), darauf hingewiesen, daß ich der Einrichtung derartiger
Institutionen positiv gegenüberstehe, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
(Vorteile für die Patienten, Synergieeffekte müssen für Kosteneinsparungen genützt
werden und andere Versorgungsformen dürfen nicht in Frage gestellt werden) erfüllt
werden. Wesentliches Kriterium dafür wird aber eine Einigung der als Einrichtungen
der Selbstverwaltung konstruierten Handlungsträger, nämlich der Sozialversiche -
rungsträger und der Ärzteschaft bzw. deren Interessenvertretungen, über die Grund -
sätze und über die Form einer möglichen Zusammenarbeit sein.
Zu Frage 8:
Im Rahmen der Arbeiten zum Österreichischen Krankenanstaltenplan (ÖKAP) wird
zur Zeit im Bereich der detaillierten Planung für ausgewählte medizinische Leistun -
gen die Versorgung von Krebskranken in Österreich thematisiert. In dieser Pla -
nungsarbeit sollen Grundlagen für eine Verbesserung der diesbezüglichen Versor -
gung durch entsprechende Strukturen im Bereich der Krankenanstalten und deren
Ambulanzen, aber auch in der außerstationären Betreuung ermittelt werden. We -
sentliches Thema dieser Arbeit wird es sein, neben der Formulierung von erforderli -
chen Qualitätskriterien auch Anforderungen an die Kooperation und Koordination
zwischen Krankenanstalten und niedergelassenen ÄrztInnen sowie sozialen Dien -
sten festzulegen. Dies deshalb, weil gerade der/die KrebspatientIn auf eine optimale
Zusammenarbeit aller an der Behandlung und Betreuung beteiligten Einrichtungen
und Berufsgruppen angewiesen ist. Wesentlicher Teil dieser Planungsarbeit wird es
sein, eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen den Fachabteilungen der Krankenan -
stalten und den niedergelassenen ÄrztInnen in der Versorgung von Krebskranken zu
definieren.
Einer der Schwerpunkte der weiteren Planung im Gesundheitswesen ist es, die onko -
logische Kompetenz in der stationären Versorgung insofern zu verbessern, als an
jenen Krankenanstalten an denen vermehrt Chemotherapien verabreicht werden,
dies von oder unter Anleitung von FachärztInnen für Innere Medizin mit der Zu -
satzqualifikation Hämato - Onkologie geschieht. Dies betrifft ebenfalls onkologische
Ambulanzen und das bewährte Modell der onkologischen Tageskliniken. In diesem
Zusammenhang sollen onkologische Zentren und Schwerpunkte definiert werden,
von denen aus die onkologische Versorgung einer Region - auch jene außerhalb der
Krankenanstalten - gesteuert werden soll.