6256/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Povysil, Dr. Pumberger,

Dr. Kurzmann, Mag. Haupt, Dr. Salzl und Kollegen betreffend

Fachärzte in Krankenanstalten

(Nr. 6631/J)

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

In der Krankenanstaltenstatistik wird hinsichtlich der Ärzte nur der jeweilige Ist - Stand

erhoben. Auf die bereits aus Anlaß der Beantwortung der Anfrage Nr. 6067/J zur

Verfügung gestellten diesbezüglichen Daten darf verwiesen werden. Darüberhinaus -

gehendes Zahlenmaterial steht mir nicht zur Verfügung.

 

Zu Frage 2:

 

a) Die im ÄrzteG 1998 im Interesse der Ausbildungsqualität normierten Vorausset -

zungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte und für die Zuerkennung von

Ausbildungsstellen stellen naturgemäß eine Limitierung für die Zahl auszubildender

Fachärzte dar. Die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung schließt es

aus, Krankenanstalten als Ausbildungsstätten anzuerkennen bzw. Ausbildungsstel -

len zuzuerkennen, die die notwendigen Mindestvoraussetzungen und Qualitätsstan -

dards nicht erfüllen.

 

b) und c) Abgesehen davon, daß in keinem Bundesland behauptet werden könnte,

es wäre die medizinische Betreuung nicht sichergestellt, ist auf die Grundsatzbe -

stimmung des § 196 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und die auf Grundlage entsprechender

Ausführungsgesetze zu erlassenden Verordnungen der jeweiligen Landesregierung

zu verweisen. Im Rahmen der Kompetenz gemäß Art. 12 B - VG kommt dem Bund

keine weitere Prüfkompetenz zu.

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Es darf darauf hingewiesen werden, daß diese Fragen in den Bereich des Art. 12

B - VG fallen. Dem Bund kommt bei diesen Angelegenheiten nur die Kompetenz zur

Gesetzgebung über die Grundsätze zu, die Ausführungsgesetzgebung und insbe -

sondere die Vollziehung sind ausschließlich Sache der Länder.

 

Darüber hinaus kann für die im Bundesbereich gelegenen Möglichkeiten auf § 8d

KAG hingewiesen werden: diese Bestimmung wurde dem Grundsatzrecht bereits mit

der Novelle BGBl 1993/801 eingefügt, um im Rahmen der dem Bund zustehenden

kompetenzrechtlichen Möglichkeiten die Träger - und Länderverantwortung auf dem

Gebiet des Spitalpersonals zu verdeutlichen.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Die in den beiden Fragen angesprochenen Probleme des Personaleinsatzes betref -

fen die Vollzugszuständigkeit der Länder.