6257/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde,
betreffend Ausgewogenheit der Maßnahmen zwischen Arbeitnehmer -
Innen und ArbeitgeberInnen
(Nr. 6677/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Fragen 1 und 2:
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297/1995, wurde eine außeror -
dentliche Erhöhung der GSVG - Mindestbeitragsgrundlage in den Jah -
ren 1996 bis 1999 zusätzlich um jeweils S 500,-- normiert. Die für 1998 vorgesehene
außerordentliche Anhebung der GSVG - Mindestbeitragsgrundlage wurde durch das
Arbeits - und Sozialrechts - Änderungsgesetz 1997, BGBl I Nr. 139/1997, 22. GSVG -
Novelle, ausgesetzt. Mit der 23. GSVG - Novelle, BGBl. I Nr. 139/1998, wurde die
außerordentliche Erhöhung um S 500,-- auf 2002 verschoben und schlußendlich im
Rahmen der 24. GSVG - Novelle (Beschluß des Nationalrates vom 16. Juli 1999) zur
Gänze zurückgenommen. In bezug auf diese schrittweise Änderung bei der Anhe -
bung der GSVG - Mindestbeitragsgrundlage ist auf die jeweiligen ausführlichen finan -
ziellen Erläuterungen zu den entsprechenden Novellierungen zu verweisen (134 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XIX. GP sowie
886, 1235 und 1910 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nato -
nalrates XX. GP).
Nimmt man etwa die endgültige Sistierung der Anhebung im Jahr 2002, so ist diese
gemäß den erwähnten finanziellen Erläuterungen mit einer Entlastung der Beitrags -
zahler im GSVG von 245 Mio. S im Jahr 2002 verbunden. Da aber gleichzeitig die
Hundertsätze in der Krankenversicherung der Pensionisten gesenkt werden, ist die -
se Maßnahme für die Pensionsversicherung kostenneutral; es kommt weder zu einer
Belastung der Versichertengemeinschaft in der Pensionsversicherung nach dem
GSVG, noch zu einer Belastung des Steuerzahlers im Wege einer Erhöhung des
Bundesbeitrages in der Pensionsversicherung.
Diese indirekte Umschichtung von
Mitteln aus der Kranken - in die Pensionsversicherung bei gleichzeitiger Entlastung
der Beitragszahler im GSVG ist daher keine Rücknahme des ursprünglichen Spar -
paketes sondern resultiert aus den in der Vergangenheit erzielten Überschüssen in
der Krankenversicherung nach dem GSVG.
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurden mit Wirk -
samkeit vom 1. September 1996 die Anspruchsvoraussetzungen für die
v o r z e i t i g e A l t e r s p e n s i o n wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. wegen
Erwerbsunfähigkeit verschärft. In diesem Zusammenhang wurde eine Übergangs -
bestimmung normiert, nach der für weibliche Versicherte, die am 1. September 1996
das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, die vor dem Strukturanpassungsgesetz
1996 geltenden Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden sind. Diese Übergangs -
bestimmung wurde durch die 23. BSVG - Novelle (Beschluß des Nationalrates vom
16. Juli 1999) auf Bäuerinnen, die am 1. September 1996 das 50. Lebensjahr bereits
vollendet haben, ausgedehnt. Auch in Zusammenhang mit der Erweiterung der
Übergangsbestimmung bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeits -
fähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit wird auf die ausführlichen finanziellen Erläuterun -
gen zur 23. Novelle zum BSVG verwiesen (1911 der Beilagen zu den Stenographi -
schen Protokollen des Nationalrates XX. GP).
Mit 1. Jänner 1998 wurden n e u e G l e i t p e n s i o n s r e g e l u n g e n eingeführt
(Arbeits - und Sozialrechts - Änderungsgesetz 1997, BGBl. 1 Nr. 139/1997). Mit der
55. ASVG - Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998, und den dementsprechenden Parallelno -
vellen wurde vorgesehen, daß für Personen, deren Gleitpension einen im ersten
Halbjahr 1998 liegenden Stichtag aufweist, weiterhin die Bestimmungen über die bis
zum 31. Dezember 1997 geltenden Gleitpension Anwendung finden, wenn sie dies
beantragen. Die Änderungen bei der Gleitpension haben keine finanziellen Auswir -
kungen, da sich die Auswirkungen auf Einzelfälle beschränken.
Im B e r e i c h d e r A r b e i t s m a r k t p o l i t i k wurden keine Maßnahmen seit den
beiden Strukturanpassungsgesetzen zurückgenommen, ausgesetzt bzw. verscho -
ben. In diesem Zusammenhang möchte ich aber in Erinnerung rufen, daß seither
eine Reihe von legistischen Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der von
Arbeitslosigkeit betroffenen oder bedrohten ArbeitnehmerInnen umgesetzt wurden,
wie insbesondere:
- Einführung des Bonus/Malus - Systems zur Beschäftigungssicherung Älterer,
- Verbesserung der Arbeitslosengeldberechnung für Lehrlinge,
- Aktivierung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe zur Besonderen
Eingliederungsbeihilfe,
- Erleichterung der Aufnahme von vorübergehender Beschäftigung von Arbeits -
losen,
- Sicherungsbeitrag, um erworbene Ansprüche von Arbeitslosengeld und Not -
standshilfe zu wahren,
- Gewährung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz und sonstigem Karenz -
urlaub bei Ersatzkrafteinstellung,
- Gewährung der Solidaritätsprämie bei Ersatzkrafteinstellung,
- Arbeitslosengeld für Rehabilitanden
- Schaffung eines Auffangnetzes für Jugendliche in Lehrgängen und Lehrlings -
stiftungen,
- Maßnahmenpaket für ältere ArbeitnehmerInnen mit Förderung der Altersteilzeit,
Kurzarbeit für Ältere, Sicherung der Höhe des Arbeitslosengeldes und attraktivere
Gestaltung der Gleitpension,
- Familienpaket mit Möglichkeit des Bezuges von 183 Tagen Karenzgeld bis zum
siebenten Lebensjahr des Kindes und Gewährung des Zuschusses zum Karenz -
geld, wenn der Vater nicht genannt wird.
Zu Frage 3:
Die finanziellen Auswirkungen der Zurücknahme bzw. Änderung von Maßnahmen im
Zusammenhang mit den Sparpaketen ergeben sich aus den bereits erwähnten par -
lamentarischen Materialien. Im übrigen möchte ich auf die durch den Rechnungshof
durchgeführte Querschnittsüberprüfung verweisen (Zl. 01687/32 - 116/98), in der
untersucht wurde, ob die Umsetzung der als Strukturanpassungsgesetz 1995 und
Strukturanpassungsgesetz 1996 bezeichneten legistischen Maßnahmen die geplan -
ten Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben im Bereich der Sozialversicherung auch
tatsächlich zur Folge hatte.