6260/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6609/J - NR/ 1999, betreffend den Erwerb einer
ÖBB Vorteilscard für Personen mit einer mindestens 70 %igen Behinderung um Fahrpreiser -
mäßigungen in Anspruch nehmen zu können, die die Abgeordneten Sevignani und Kollegen
am 14. Juli 1999 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Inanspruchnahme der Halbpreisermäßigung ist in jedem Fall an den Erwerb einer Vor -
teilscard gebunden. Diese kostet normalerweise 1.190 öS und wird für viele Personengruppen
(zB. Familien, Senioren, etc), darunter auch für Behinderte, stark ermäßigt abgegeben. Im
Falle der Behinderten (Grad der Behinderung mindestens 70%) kostet die Vorteilscard nur
250 öS, die Differenz zum Normalpreis von 1.190 öS wird aufgrund des Vertrages über ge -
meinwirtschaftliche Leistungen zwischen den ÖBB und dem Bundesministerium für Wissen -
schaft und Verkehr von letzterem finanziert (Kosten jährlich ca. 24 Mio öS). Behinderte, die
Ausgleichs - oder Ergänzungszulagenempfänger sind, erhalten diese Vorteilscard kostenlos,
in diesem Fall finanziert das BMWV den Gesamtpreis von 1.190 öS. Eine Diskriminierung
der Gruppe der Behinderten liegt somit
keinesfalls vor.
Zu den Fragen 4 und 5:
Nein._Es ist aus sozialen Gründen durchaus vertretbar, von jenen Behinderten, die nicht Emp -
fänger einer Ausgleichs - oder Ergänzungszulage sind, eine geringe finanzielle Kostenbe -
teiligung in der genannten Höhe zu verlangen. Im Falle finanziell bedürftiger Behinderter
wird der Gesamtpreis der Vorteilscard vom BMWV getragen. Die Ausstellung einer Vorteils -
card ist deshalb notwendig, da es den Zugbegleitern nicht möglich ist, die Fülle von Ausweis -
arten für die verschiedenen Anspruchsberechtigten aus sozialen Gründen zu kennen und zu
kontrollieren. Die einmalige Prüfung dieser Ausweise bei der Ausstellung der Vorteilscard
durch die speziell geschulten Schalterbediensteten ist auch zweckmäßiger, da bei allen dar -
aufhin erfolgenden Fahrten des Betreffenden vom Zugbegleitpersonal nur noch die standardi -
sierte Vorteilscard überprüft werden muß und nicht die verschiedensten der Ausstellung der
Vorteilscard zugrundeliegenden Ausweistypen. Nur diese Verknüpfung zwischen Behinder -
tenpaß, Nachweis als Ausgleichs - oder Ergänzungszulageempfänger mit der Vorteilscard
ermöglicht überhaupt diese gezielte soziale Förderungsfunktion des Bundes.