6270/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am 7. Juli 1999
unter der Nr. 6535/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Verkauf
von Waffen mit NS - Insignien aus dem Bestand der deutschen Wehrmacht - Verdacht auf
Verletzung des Abzeichengesetzes und Verdacht der Verletzung des Kriegsmaterialgesetzes
§ 5“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur vorliegenden Anfrage sind zunächst folgende grundsätzliche Klarstellungen
vorzunehmen:
1. Im vorliegenden Fall handelte es sich um Maschinengewehre deutschen Ursprungs, die
1955 gemäß Art. 14 Z 4 des Staatsvertrages von Wien der österreichischen Regierung zur
Aufstellung der österreichischen Streitkräfte überlassen wurden. Diese Waffen wurden
bereits vor geraumer Zeit, nachdem sie im Bundesheer nicht mehr verwendbar waren,
nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen über die Verwertung
beweglichen Bundesvermögens veräußert.
2. Nach den mir vorliegenden Erhebungen hat dieses Unternehmen die Waffen irreversibel
unbrauchbar gemacht, nämlich vierfach mit Schweißbrennern zerschnitten, und einen
Exportantrag an das dafür zuständige Bundesministerium für Inneres gerichtet § 5 des
Bundesgesetzes über die Ein - , Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial war dadurch nicht
berührt.
3. Die vorgenannten Maschinengewehre waren im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes
über die Prüfung von Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz) vom 7. Juni 1939,
dRGBl. I 1241, in Verbindung mit der Verordnung vom 8. Juli 1939, dRGBl. I 1244, zur
Durchführung des vorzitierten Gesetzes mit den amtlichen Prüfzeichen versehen. Diese
amtlichen Beschußzeichen haben gemäß Art II in Verbindung mit Art. XI des Überein -
kommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen
vom 1. Juli 1969, BGBl. Nr. 269/1971 nach wie vor Geltung.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Amtliche Beschußzeichen des Deutschen Reiches haben ebenso wie derartige Siegel bzw.
amtliche Stampiglien, etwa auf Personaldokumenten (insbesondere Geburtsurkunden) und
anderen Urkunden aus dieser Zeit, den Charakter von öffentlichen Urkunden. Im übrigen
verweise ich auf meine Ausführungen in Pkt. 3 der Einleitung.
Zu 2 und 3:
Das Bundesministerium für Landesverteidigung veräußert nicht mehr verwendbare Güter
nach den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Zuständigkeit für die
Bewilligung der Ein - , Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial liegt gern. § 3 des Bundes -
gesetzes über die Ein - , Aus - und Durchfuhr von Kriegsmaterial beim Bundesminister für
Inneres. Ich weise daher die wiederholten Versuche der Anfragesteller, mein Ressort durch
unrichtige und polemische Behauptungen zu diffamieren, auf das entschiedenste zurück.