6272/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6558/J betreffend
Anrechnung der Lehrzeit für Lehrlinge in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen, welche die
Abgeordneten Riepl und Genossen am 8. Juli 999 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 7 der Anfrage:
Lehrlingsstelle |
Protokollierte Lehrverträge zum Stichtag 30. Juni 1999 in Anschluß an Lehrgang bzw. Lehrlingsstiftung |
Lehrzeitanrechnung |
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Burgenland |
2 |
jeweils zur Gänze |
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Kärnten |
1 |
antragsgemäße Anrechnung |
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Niederösterreich |
23 |
Jeweils zur Gänze |
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Salzburg |
7 |
antragsgemäße Anrechnung |
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Steiermark |
17 |
jeweils zur Gänze |
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Tirol |
7 |
jeweils zur Gänze |
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Vorarlberg |
4 |
im beantragten Ausmaß |
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Wien |
104 |
im beantragten Ausmaß/ jeweils zur Gänze |
Nach Angaben der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich ist eine EDV -
mäßige Abfrage der einschlägigen Lehrverhältnisse nicht möglich.
Mit Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu § 3
Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz wird klargestellt, daß ein zur Gänze absolvierter
Berufslehrgang in der Dauer von zehn Monaten bei einer späteren Ausbildung im Rahmen
einer Lehrlingsausbildung in einem dem Berufslehrgang entsprechenden Beruf voll als erstes
Lehrjahr anzurechnen ist. Für Jugendliche, die den Lehrgang nicht vollständig absolviert
haben, ist eine aliquote Anrechnung vorzunehmen.
Ein Durchführungserlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
zum § 13 Abs. 2 BAG stellt klar, „dass die Lehrlingsstelle im Rahmen des Verfahrens
betreffend die Eintragung des Lehrvertrages nicht gehalten ist, jeden Lehrvertrag, der für die
in der Lehrberufsliste für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abgeschlossen wurde,
dahingehend zu überprüfen, ob nicht etwa eine anrechenbare Lehrzeit vorliegt“. Nur wenn
also von einem der beiden Vertragspartner eine Aktivität im Sinne einer Mitteilung gesetzt
wird, muß die Lehrlingsstelle überhaupt Anrechnungen vornehmen. Wird eine solche
Mitteilung allerdings auch nur von einem der beiden Partner getätigt, so hat die
Lehrlingsstelle entweder eine Vertragsänderung herbeizuführen oder die Eintragung des
Lehrvertrages abzulehnen.