6272/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6558/J betreffend

Anrechnung der Lehrzeit für Lehrlinge in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen, welche die

Abgeordneten Riepl und Genossen am 8. Juli 999 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 7 der Anfrage:

 

Lehrlingsstelle

Protokollierte Lehrverträge zum Stichtag

30. Juni 1999 in Anschluß an Lehrgang

bzw. Lehrlingsstiftung

 Lehrzeitanrechnung

Burgenland

2

jeweils zur Gänze

Kärnten

1

antragsgemäße

Anrechnung

Niederösterreich

23

Jeweils zur Gänze


 

Salzburg

7

 antragsgemäße

Anrechnung

Steiermark

17

 jeweils zur Gänze

Tirol

7

 jeweils zur Gänze

Vorarlberg

4

 im beantragten Ausmaß

Wien

104

 im beantragten Ausmaß/

jeweils zur Gänze

 

Nach Angaben der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich ist eine EDV -

mäßige Abfrage der einschlägigen Lehrverhältnisse nicht möglich.

 

Mit Erlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu § 3

Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz wird klargestellt, daß ein zur Gänze absolvierter

Berufslehrgang in der Dauer von zehn Monaten bei einer späteren Ausbildung im Rahmen

einer Lehrlingsausbildung in einem dem Berufslehrgang entsprechenden Beruf voll als erstes

Lehrjahr anzurechnen ist. Für Jugendliche, die den Lehrgang nicht vollständig absolviert

haben, ist eine aliquote Anrechnung vorzunehmen.

 

Ein Durchführungserlass des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

zum § 13 Abs. 2 BAG stellt klar, „dass die Lehrlingsstelle im Rahmen des Verfahrens

betreffend die Eintragung des Lehrvertrages nicht gehalten ist, jeden Lehrvertrag, der für die

in der Lehrberufsliste für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abgeschlossen wurde,

dahingehend zu überprüfen, ob nicht etwa eine anrechenbare Lehrzeit vorliegt“. Nur wenn

also von einem der beiden Vertragspartner eine Aktivität im Sinne einer Mitteilung gesetzt

wird, muß die Lehrlingsstelle überhaupt Anrechnungen vornehmen. Wird eine solche

Mitteilung allerdings auch nur von einem der beiden Partner getätigt, so hat die

Lehrlingsstelle entweder eine Vertragsänderung herbeizuführen oder die Eintragung des

Lehrvertrages abzulehnen.